Leitsatz: 1. In einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung müssen Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung grundsätzlich nicht näher festgelegt bzw. eingegrenzt sein.2. Liegen dem Dienstherrn aber belastbare Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten - und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme - vor, sind Art und Umfang der Untersuchung ausnahmsweise soweit wie möglich einzugrenzen.3. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung eigens Informationen über die Erkrankung des betroffenen Beamten einholt. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens untersagt, den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 00. Oktober 0000 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Dezember 2023 gestellte, sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 00. Oktober 0000 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere steht der Statthaftigkeit des mit dem Antrag ersuchten isolierten Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht § 44a VwGO entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris Rn. 24 ff. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Das bereits eingeschaltete Gesundheitsamt des Kreises X. hat dem Antragsteller gegenüber einen Untersuchungstermin für den 00. Januar 0000 bekanntgegeben, der nur mit Rücksicht auf den anhängig gemachten Eilantrag annulliert worden ist. Nach dem Willen der Antragsgegnerin soll die angeordnete amtsärztliche Untersuchung nach Abschluss des Eilverfahrens unverzüglich erfolgen, sodass wirksamer Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen wäre. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 00. Oktober 0000 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die Untersuchungsanordnung unterliegt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlichen Bedenken. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, wenn Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit bestehen, unter anderem verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ergibt sich dabei aus § 26 Abs. 1 BeamtStG, wonach dienstunfähig ist, wer entweder wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Satz 1) oder wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) wieder voll hergestellt ist (Satz 2, sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die Antragsgegnerin stützt ihre Untersuchungsaufforderung ausschließlich auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 LBG NRW. Die Voraussetzungen dieser Variante liegen vor. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung seit dem 0. Januar 0000 durchgehend dienstunfähig erkrankt, hatte mithin in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan. Es kann hier offenbleiben, ob der Dienstherr die Untersuchungsanordnung auch dann allein auf die Dauer krankheitsbedingter Ausfallzeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen kann, wenn er belastbare Kenntnisse über den Grund der Dienstunfähigkeit – und gleichzeitig das Fehlen anderer Gründe – erworben hat. Vgl. offen gelassen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris Rn. 20 f., und vom 26. April 2018 – 6 B 68/18 –, juris Rn. 20 f. Denn im vorliegenden Fall dürfte die Untersuchungsanordnung jedenfalls deshalb rechtswidrig sein, weil die Antragsgegnerin aufgrund der ihr vorliegenden validen Informationen über die die Fehlzeiten verursachende Erkrankung des Antragstellers – und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme – dazu gehalten gewesen sein dürfte, das Untersuchungsprogramm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schon in der Untersuchungsanordnung enger zu fassen. Grundsätzlich muss die Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 44, vom 10. April 2014– 2 B 80.13 –, juris Rn. 10, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 22 f.; OVG NRW Beschlüsse vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris Rn. 24 f., vom 4. September 2018 – 6 B 1124/18 –, juris Rn. 11 ff. Diese Anforderungen sind auf die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht uneingeschränkt übertragbar. Kennt der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 46 ff., und vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 – 6 B 416/23 –, juris Rn. 6, und vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris Rn. 26 f. Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, „Krankschreibungen“) kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris Rn. 50, und vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 –, juris Rn. 6. Liegen dem Dienstherrn allerdings belastbare Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten – und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme – vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung ausnahmsweise nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen. Vielmehr sind dann Art und Umfang der Untersuchung soweit möglich einzugrenzen. Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hängen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 1 B 994/23 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris Rn. 45. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung eigens Informationen über die Erkrankung des betroffenen Beamten einholt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass vorherige Ermittlungsmaßnahmen wie ein amtsärztliches Gespräch, eine orientierende Erstuntersuchung oder die Anforderung weiterer Unterlagen nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sind, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 – 6 B 416/23 –, juris Rn. 16 ff., und vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris Rn.40 ff. m.w.N. Entscheidet sich der Dienstherr aber für entsprechende Ermittlungsmaßnahmen, die zu belastbaren Informationen zu den im konkreten Fall angezeigten ärztlichen Untersuchungen führen, sind diese auch der Untersuchungsanordnung zugrunde zu legen. Ein solcher Ausnahmefall, in dem es geboten ist, den Untersuchungsumfang einzuschränken, dürfte hier vorliegen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 18. August 2023 und 5. September 2023 um die Vorlage eines ärztlichen Attests der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes gebeten, das eine Prognose zur voraussichtlichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit enthalten sollte. Das daraufhin vom Antragsteller unter dem 25. September 2023 eingereichte fachärztliche Attest von Herrn Prof. Dr. Dr. N. enthält sowohl Angaben zu der Diagnose als auch zu der Ursache der Erkrankung des Antragstellers. Zudem prognostizierte Herr Prof. Dr. Dr. N. eine Fortdauer der Dienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, dass die ihr zur Erkrankung des Antragstellers vorliegenden Informationen nicht valide bzw. belastbar sind, noch, dass es Anhaltspunkte für weitere Erkrankungen des Antragstellers gibt, die seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten begründen. Nach den vorliegenden Informationen war der Antragsgegnerin die grundlegende Krankengeschichte des Antragstellers bekannt. Im Rahmen ihrer Antragserwiderung gibt sie an, der Dienstunfähigkeit des Antragstellers seien erhebliche fachliche und menschliche Differenzen mit der Fachdienstleiterin Frau F. vorausgegangen, die mithilfe einer Mediation nicht hätten behoben werden können. Der Antragsteller habe im Rahmen von Gesprächen, aber auch Schreiben die Konfliktsituation als Ursache für seine Erkrankung benannt. Er habe zudem angeführt, sich durch seine Vorgesetzten und die Personalabteilung im Stich gelassen zu fühlen, und Vorwürfe gegen den Leiter des Geschäftsbereichs 0, Herrn W., erhoben. Diesen Erkenntnissen der Antragsgegnerin entsprechen die Angaben in dem angeforderten Attest von Herrn Prof. Dr. Dr. N.. Im Übrigen waren auch alle vom Antragsteller vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen – dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht bestritten – von seinem behandelnden Psychiater ausgestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergeben sich allein aufgrund der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers trotz Umsetzung auf eine Stelle im Geschäftsbereich 7 zum 1. Oktober 2023 keine Anhaltspunkte für zu der psychischen Belastung hinzutretende Faktoren. Weder die Schilderungen der Antragsgegnerin noch die Angaben im vorgelegten Attest lassen erwarten, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers und die damit einhergehende Dienstunfähigkeit mit einer Umsetzung gänzlich entfallen würden. Wenn aber sowohl aufgrund der der Antragsgegnerin bekannten Krankengeschichte des Antragstellers als auch aufgrund des von ihr angeforderten fachärztlichen Attests die Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausschließlich auf einer psychischen Erkrankung beruht, ist es dem Dienstherrn nicht nur zumutbar, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch geboten, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung entsprechend zu beschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt auch nicht mit Blick auf den für den 00. Januar 0000 anberaumten Untersuchungstermin vor. Die Bestimmung eines Untersuchungstermins ist nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung. Die Festsetzung eines Untersuchungstermins und entsprechende Mitteilung an den Antragsteller dient lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 6 B 54/22 –, juris Rn. 14 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.