Beschluss
1 E 418/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.1E418.23.00
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Leitsätze
Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.
Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als dem nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter, weil auch im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. § 6 VwGO entschieden hat. Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Absenkung des zuletzt auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 7.480,50 Euro oder maximal 17.933,20 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu der nachträglichen Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen war das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG berechtigt; die Sechsmonatsfrist des Satzes 2 wurde gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Änderungsbeschluss vom 8. September 2022 jedenfalls in der Sache zutreffend auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgte Beförderungsbegehren (Anträge zu 1. bis 3.) beruht auf den §§ 40, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die der Klägerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 28. April 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Klagebegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Klageerhebung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 56.801,25 Euro (Januar, Februar und März jeweils 4.691,22 Euro, danach monatlich jeweils 4.747,51 Euro); die Hälfte hiervon beträgt 28.400,63 Euro. Das mit dem weiteren, im Wege einer Klageerweiterung hinzugetretenen Antrag zu 4. verfolgte Feststellungsbegehren, dass die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung verpflichtet ist, Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen den nach A 10 BBesO und A 11 BBesO zu berechnenden Bezügen für die Zeit ab dem 1. März 2020 zu leisten, ist demgegenüber ein eigenständiger Streitgegenstand, dessen Streitwert sich allerdings nach denselben Maßstäben bemisst. Die Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG, die die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von dessen Satz 4 betreffen, sind auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung in ein solches Amt entsprechend anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N., und vom 3. Februar 2016 – 1 A 1235/15 –, juris, Rn. 52. Nichts anderes als für Verpflichtungsbegehren kann auch für ein, wenngleich prozessual unzulässiges Feststellungsbegehren gelten, weil die beantragte Feststellung dieselbe Leistung und damit ebenfalls die Verleihung eines anderen Amtes im vorgenannten Sinne beträfe. Die beiden ermittelten, der Höhe nach identischen Streitwerte für die Anträge 1. bis 3. einerseits und den Antrag zu 4. andererseits sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Nach alledem ergibt sich in der Summe (28.400,63 Euro + 28.400,63 Euro) ein Streitwert in Höhe von 56.801,26 Euro. Dieser fällt in die Wertstufe bis 65.000,- Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG), wie sie das Verwaltungsgericht zutreffend im angegriffenen Abänderungsbeschluss vom 8. September 2022 als (geänderten) Streitwert festgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin vor der von ihm vorgenommenen Änderung durch Erhöhung des Streitwerts nicht das erforderliche rechtliche Gehör, vgl. zu diesem Erfordernis etwa Jäckel, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK KostR, Stand: 1. April 2023, GKG § 63 Rn. 34; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/ FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 10, gewährt hat. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Streitwertfestsetzung. Dies gilt insbesondere, soweit sie meint, ihr finanzielles Interesse habe sich durch ihre zwischenzeitliche Beförderung auf die Zahlung der Bezüge gemäß der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ab dem 1. Juni 2021 und damit auf den für 15 Monate zu ermittelnden Differenzbetrag beschränkt. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sich der Streitwert eines Klageverfahrens nicht nach ihren (mittelbaren) persönlichen Interessen bemisst, sondern Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts der konkrete Gegenstand des Verfahrens ist. Dieser wird maßgeblich durch das Begehren im Sinne der Regelung des § 88 VwGO bestimmt. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das Rechtsschutzziel ausgehend vom Inhalt des von dem jeweiligen Kläger gestellten Antrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Bei verständiger Auslegung und Würdigung war dieses Klagebegehren, wie die Klägerin auch selbst vorbringt, ursprünglich darauf gerichtet, befördert zu werden. Dass sie selbst damit rechnete, auch ohne Klage befördert zu werden und es ihr faktisch nur um den früheren Zeitpunkt ging, geht aus den schriftsätzlich angekündigten Klageanträgen nicht hervor. Nach der tatsächlichen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels hat die Klägerin das Begehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ungeachtet der Frage, welche Auswirkungen spätere Änderungen des Streitgegenstandes im Allgemeinen auf den Streitwert haben, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (vgl. § 40 GKG), unterscheiden sich die Begehren vor und nach der Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels in der Sache nicht. Mit der Umstellung ihres Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat die Klägerin vielmehr gezeigt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung ihrer Beförderung – auch nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens – für sie nach wie vor von Bedeutung ist. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit im Sinne von § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Das klägerische Interesse am Prozesserfolg ist nicht allein mit der entgangenen Differenz der Besoldung aus dem Amt, das die Klägerin innehatte, und dem Beförderungsamt, das ihr nach ihrer Auffassung früher hätte übertragen werden müssen, gleichzusetzen, sondern wird auch durch weitere Auswirkungen der späten Beförderung, unter anderem durch Auswirkungen versorgungsrechtlicher Art, bestimmt. So im Falle einer Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Übertragung des Beförderungsamtes: BVerwG, Beschluss vom 26. September 2002 – 2 B 23/02 –, juris, Rn. 5. Auch die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten verfahrensbezogenen Einwände rechtfertigen nach alledem keine andere Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.