Beschluss
1 E 423/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0808.1E423.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird auf 26.266,85 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird auf 26.266,85 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat in Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Besetzung von drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter (oder Berichterstatter) erlassen wurde, sondern von der Kammer in der Besetzung von drei Richtern. I. Die Streitwertbeschwerde des Klägers, die auf die Reduzierung des von dem Verwaltungsgericht in Höhe des doppelten Auffangstreitwerts (10.000 Euro) festgesetzten Streitwerts auf 5.000 Euro zielt, ist zwar zulässig – namentlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands angesichts der im Erfolgsfall um 315 Euro niedrigeren Gerichtskosten die von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 200 Euro gesetzte Wertgrenze –, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie der Kläger geltend macht, zu hoch, sondern zu niedrig festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel wiederum ist ausgehend vom Inhalt des – im Falle der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung: in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellten – Klageantrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, zu ermitteln, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen, weil der Streitwert für das mit dem Klageantrag zu 2. zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers, ihn finanziell im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre eine der ausgeschriebenen Stellen mit ihm besetzt worden, entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG mit einem Betrag von (abgerundet) 26.266,84 Euro anzusetzen ist (dazu 1.) und der (geringere) Wert des mit dem Klageantrag zu 1. formulierten weiteren Begehrens des Klägers, festzustellen, dass er durch das Bewerbungsverfahren in seinen Rechten verletzt worden ist, dem für den Klageantrag zu 2. anzusetzenden Wert nicht hinzugerechnet werden darf (dazu 2.). 1. Der Streitwert des Schadensersatzbegehrens bestimmt sich in Anwendung des §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40 GKG. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG hier nicht erfüllt. Der Kläger begehrt nämlich nicht – insoweit allein in Betracht kommend – die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Probebeamter, sondern Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ein solches Dienstverhältnis mit ihm zu begründen. Die genannte Vorschrift ist hier aber analog heranzuziehen und geht aufgrund ihrer Spezialität der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG vor. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ist auf den – hier gegebenen – Fall, dass ein Anspruchsteller Schadensersatz gegen einen Dienstherrn mit der Begründung beansprucht, dieser habe es rechtwidrig unterlassen, ihn – den Anspruchsteller – im Bewerbungsverfahren auszuwählen und in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, entsprechend anzuwenden. Das ist sachgerecht, weil das Gerichtskostengesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält und sich aufgrund der vergleichbaren Interessenlage feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2023 – 1 E 418/23 –, juris, Rn. 6 bis 8, und vom 31. Mai 2019– 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., jeweils zu einem Begehren auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Auszugehen ist bei der Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 14. November 2019) bekanntgemachten Besoldungsrechts, das für Beamte des in Anspruch genommenen Dienstherrn, hier also für Bundesbeamte, gilt, fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Klageerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Eingangsamtes des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) und bei (dem Kläger günstiger) Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 52.533,69 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils noch 4.278,65 Euro; für die restlichen Monate des Jahres jeweils schon 4.410,86 Euro). Die Hälfte dieses Jahresbetrages beläuft sich (gerundet) auf 26.266,85 Euro. 2. Dem für das Schadensersatzbegehren festzusetzenden Streitwert darf der für den Feststellungantrag anzusetzende Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Allerdings liegen mit den in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2025 protokollierten, mithin in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gestellten Anträgen auf Feststellungs- bzw. auf Schadensersatz zwei Streitgegenstände vor und ordnet die (von dem Verwaltungsgericht herangezogene) Vorschrift des § 39 Abs. 1 GKG für einen solchen Fall an, dass deren (Einzel-)Werte zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch greift hier keine andere Bestimmung im Sinne des letzten Halbsatzes der Vorschrift ein. Vgl. insoweit die Übersicht über die als Sonderbestimmungen in Betracht kommenden besonderen Vorschriften für die Zusammenrechnung und die gesetzlichen Additionsverbote bei Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 6 bis 13. Namentlich kann vorliegend nicht die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 GKG zur Anwendung kommen, nach der bei einer Entscheidung über Haupt- und Hilfsantrag nur der Wert des höheren Anspruchs – hier: des Schadensersatzanspruchs, da die begehrte Feststellung nur ein geringer zu bewertendes Teilelement desselben betrifft – maßgebend ist, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Der Kläger hat den Feststellungsantrag nämlich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2025 nicht als Hilfsantrag zu dem Antrag auf Schadensersatz gestellt, obgleich dies seiner noch mit Schriftsatz vom 11. März 2025 geäußerten – hinsichtlich der Stufung sachgerechten – Rechtsansicht entsprochen hätte, nach der bei einer Unzulässigkeit der Schadensersatzklage „jedenfalls hilfsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten in dem Bewerbungsverfahren“ bestehe, „um den Schadensersatzanspruch sodann auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen“. Das danach grundsätzlich einschlägige Additionsgebot des § 39 Abs. 1 GKG gilt hier gleichwohl nicht. Es greift bei formell selbständigen Anträgen über die gesetzlich bestimmten Ausnahmefälle hinausgehend nach allgemeiner Auffassung dann nicht ein, wenn und soweit die geltend gemachten einzelnen Ansprüche nicht von selbständigem Wert sind, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand haben bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind (kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025– 6 A 1009/21 –, juris, Rn. 19 f., vom 15. Juni 2020– 1 E 474/20 –, juris, Rn. 20 f. („ungeschriebenes Verbot“), und vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 So 12/20 –, juris, Rn. 8 (allgemeiner, in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zum Ausdruck gekommener Rechtsgedanke); aus der Literatur vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 14 (allgemeines ungeschriebenes Additionsverbot), Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17, und Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, GKG § 39 Rn. 16 und 17 (Ausnahme als Folge des spezifisch kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs). So liegt der Fall hier. Der Feststellungsanspruch ist bei der gebotenen kostenrechtlichen Betrachtung vollständig auf ein Ziel gerichtet, das auch mit dem (hinsichtlich seines Ziels weiter ausgreifenden) Schadensersatzanspruch angestrebt wird. Der Schadensersatzanspruch setzt, um begründet sein zu können, nämlich u. a. voraus, dass der Kläger – wie mit dem Feststellungsantrag formuliert – durch das Bewerbungsverfahren (bzw. durch dessen Durchführung) in seinen Rechten (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt worden ist. Bestünde der eingeklagte Anspruch auf Schadensersatz, könnte dem Kläger (schon mangels Zulässigkeit des Feststellungsantrags) nicht auch noch der Anspruch auf Feststellung zugesprochen werden. Das hat im Übrigen der Sache nach auch das Verwaltungsgericht erkannt. In Bezug auf das von ihm zuerst abgehandelte Feststellungsbegehren verneint es ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt einer Präjudizialität des Feststellungsantrags im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess nämlich gerade mit der Erwägung, dass der Kläger bereits in diesem Klageverfahren einen Schadensersatzanspruch geltend mache (UA S. 8 unten). II. Angesichts des Vorstehenden macht der Senat von seiner ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den angegriffenen erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen anzuheben. Dem steht nicht entgegen, dass sich dies zum Nachteil des Rechtsmittelführers auswirkt. Das Verbot der sog. „reformatio in peius“ (Verböserungsverbot, Verschlechterungsverbot) gilt nämlich im Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht, weil es mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen unvereinbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2025 – 1 E 215/25 –, juris, Rn. 16 f., und vom 12. Juni 2014– 19 E 391/13 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 30. Dezember 2020– 15 C 20.2150 –, juris, Rn. 18, und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; aus der Literatur etwa Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, GKG § 68 Rn. 161, Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 110, und Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, Vorbem. § 154 Rn. 40 a. E.. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.