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Beschluss

18 E 339/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.18E339.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T.       aus L.        beigeordnet.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus L. beigeordnet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht zum Teil oder in Raten – aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 –, juris, Rn. 19 bis 21, und vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 –, juris, Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2018 – 18 E 172/18 –, juris, Rn. 3 f. Hiervon ausgehend sind hinreichende Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren gegeben. Es erscheint nicht fernliegend in dem vorgenannten Sinn, dass der Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, ihm auf seinen Antrag vom 28. Dezember 2021 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Dabei kann dahinstehen, ob hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb anzunehmen sind, weil allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, hier fraglich ist und der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 für eine Kreispolizeibehörde als Dolmetscher tätig war, wie er im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat, oder ob davon auszugehen ist, dass der Kläger insofern zwar wohl über mündliche, nicht aber über schriftliche ausreichende Deutschkenntnisse i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 2 Abs. 11 AufenthG, also entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, verfügt und dass solche schriftlichen Kenntnisse auch nicht anderweitig nachgewiesen sind. Jedenfalls ist es auf der Grundlage des im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstabs möglich, dass von dem Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder 4 AufenthG abzusehen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass auch behinderten oder kranken Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss. Hierzu muss eine Krankheit oder Behinderung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C21.14 –, juris, Rn. 17, unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 72. Ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharztes für Neurologie Dr. I. aus L. vom 13. September 2016 sowie der Anlage 1 seines Befundberichts an die Deutsche Rentenversicherung vom 27. März 2020 leidet der Kläger unter chronischem Kopfschmerz, hirnorganischem Schwindel, reduziertem Konzentrationsvermögen und Gedächtnisstörungen. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich aus den länger zurückliegenden Attesten und Bescheinigungen Rückschlüsse auf die aktuelle Situation ziehen lassen, da eine Besserung in verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeschlossen wurde. Mithin dürften gewichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass die chronischen Beschwerden des Klägers einen Erwerb der erforderlichen ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (nahezu) unmöglich machen. Dagegen könnte zwar mit dem Verwaltungsgericht sprechen, dass der Kläger im Jahr 2014 in der Lage war, den telc-Sprachtest auf dem Niveau A1 durchzuführen und im mündlichen Test vor dem Beklagten ein Ergebnis „unter B1“ zu erreichen. Ob hieraus indes abgeleitet werden kann, dass der Kläger auch gegenwärtig an einem auf das Niveau B1 ausgerichteten Sprachkurs mit hinreichenden Erfolgsaussichten teilnehmen kann, ist jedoch offen und bedarf ggf. der weiteren Klärung. Sollte § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG hinsichtlich des Klägers im Ergebnis nicht zum Tragen kommen, dürfte dieser jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben, ob nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG abgesehen wird. Eine solche Härte kann u. a. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C21.14 –, juris, Rn. 18, und Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 9 Rn. 104, jeweils unter Verweis auf Nr. 9.2.2. AufenthG-VwV (s. genauer Nr. 9.2.2.2.2). Es spricht erhebliches dafür, dass dies hier der Fall ist. Der behandelnde Facharzt Dr. I. hat in dem erwähnten Attest vom 13. September 2016 hinsichtlich der chronischen Beeinträchtigungen des Klägers ausgeführt, die Kopfschmerzen, die reduzierte Gedächtnisfunktion und des reduzierte Konzentrationsvermögen seien vorbeschrieben und erschienen glaubhaft. Eine Teilnahme am Integrationskurs sei deshalb für den Kläger nicht erfolgreich möglich. Im Rahmen einer ermessenfehlerfreien Entscheidung dürfte zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sein, dass vor dem Hintergrund seiner Dolmetschertätigkeit jedenfalls ausreichende mündliche Deutschkenntnisse gegeben sein dürften. Die Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus L. erfolgt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO, da eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.