Beschluss
1 A 1787/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1A1787.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2018 zu verurteilen, die Probezeitbeurteilung vom 5. Oktober 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 15. August 2013 bis zum 14. August 2016 aufzuheben und den Kläger für die Zeit seines Beamtenverhältnisses auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei bereits unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung – mit dem Ziel einer Neubeurteilung – bestehe dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren habe, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhalte es sich, wenn der beurteilte Beamte – wie hier – bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. In diesem Fall könne die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Selbst wenn man dies aber anders beurteilen und nur grundsätzlich vom Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine gegen eine Beurteilung gerichtete Klage nach bestandskräftiger Entlassung des Beamten ausgehen würde, wäre die Klage unzulässig. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme begründen könnten, lägen nicht vor. Dass der Kläger sich wohl erneut um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bewerben wolle und dann ein potenzieller Dienstherr die bei der Beklagten geführte Personalakte anfordern würde, sei unbeachtlich. Die fraglichen Vorfälle einschließlich ihrer rechtlichen Bewertung durch die Beklagte seien ohnehin in der bestandskräftigen Entlassungsverfügung enthalten, die gemäß § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG zur Personalakte zu nehmen sei. Schon deswegen erhielte ein potenzieller künftiger Dienstherr im Zuge eines Bewerbungsverfahrens davon umfassend Kenntnis. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. August 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage besitze. Die streitgegenständliche Beurteilung habe ihre rechtliche Zweckbestimmung nicht verloren. Sie könne auch nach seiner bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Grundlage einer künftigen, seine Beamtenlaufbahn betreffende Personalentscheidung sein. Es lägen Umstände vor, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme begründeten, wie sie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2017 – 3 C 17.460 –, juris) vorausgesetzt werde. Weil er beabsichtige, sich erneut für ein Beamtenverhältnis zu bewerben, werde der Inhalt der streitbefangenen Probezeitbeurteilung vom potentiellen Dienstherrn – anders als von einem privaten Arbeitgeber – zur Kenntnis genommen, wenn dieser die Personalakte des früheren Dienstherrn anfordere. Das Verwaltungsgericht habe die Interessenlage unzulässigerweise dahingehend eingeschränkt dargestellt, dass in der angegriffenen Beurteilung lediglich negative Ausführungen im Zusammenhang mit den Vorfällen enthalten seien, die die Beklagte zum Anlass für die Entlassung genommen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. So habe er etwa auch Verstöße gegen die Dienstvereinbarung wie auch gegen die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV geltend gemacht. Darüber hinaus seien die wahrzunehmenden Aufgaben sowie die tatsächlichen dienstlichen Einsätze fehlerhaft dargestellt worden. Würden die beanstandeten fehlerhaften Sachverhalte ohne eine rechtliche Würdigung Bestandteil der dienstlichen Beurteilung bleiben, befände sich die Beurteilung unter Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in einem rechtsfreien Raum. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Probezeitbeurteilung fehlt, nachdem er mit rechtskräftiger Entlassungsverfügung vom 22. Juli 2016 aus dem Dienst entlassen worden ist. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung infolge bestands- oder rechtskräftiger Entlassung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 14, und vom 13. Juni 1985– 2 C 6.83 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2020 – 1 A 419/19 –, juris, Rn. 4, und vom 26. September 2007– 1 A 4138/06 –, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2017– 3 C 17.460 –, juris, Rn. 3; jeweils m. w. N.; siehe auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 75. EL. Dezember 2022, Rn. 451 (m. w. N. in Fn. 123). Diesen Grundsatz stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Der Kläger hat auch mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht darzulegen vermocht, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegend etwas anderes gilt. Einer dienstlichen Beurteilung kann zwar ausnahmsweise eine über ihre allgemeine Zweckbestimmung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen in der Beamten- oder Richterlaufbahn zu sein, der der Beurteilte angehört, hinausgehende Relevanz zukommen, wenn der Betroffene – wie es hier der Kläger angibt – beabsichtigt, sich für ein anderes Amt im Staatsdienst zu bewerben. Ein (früherer) Beamter oder Richter kann auch nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses daran haben, die angegriffene Beurteilung aufzuheben oder ihre Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, etwa weil eine Verletzung seiner Ehre durch die Beurteilung in Betracht kommt; dies hat der (frühere) Beamte oder Richter auf Grund konkreter Umstände darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020– 1 A 419/19 –, juris, Rn. 7 f. unter Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, juris, Rn. 18, 20, vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, juris, Rn. 19 f., 24, und vom 17. Dezember 1981– 2 C 69.81 –, juris, Rn. 22 f., 25. Gemessen hieran hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse zu erwarten wären. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger seine Pläne zu anderen Bewerbungen im öffentlichen Dienst nicht näher substantiiert dargelegt hat. Weder hat er ausgeführt, bei welchem Dienstherrn er sich um die erneute Aufnahme in ein Beamtenverhältnis bewerben will, noch hat er geschildert, in welche Laufbahn er eingestellt werden möchte. Es fehlt daher an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Probezeitbeurteilung für den Kläger weiterhin negative Auswirkungen entfaltet. Unabhängig davon fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die streitbefangene Probezeitbeurteilung für ein künftiges Beamtenverhältnis keine Rechtswirkungen entfaltet. Ihre Zweckbestimmung, eine Aussage zur Bewährung des Probebeamten zu treffen, entfällt nämlich nach der bestands- oder rechtskräftigen Entlassung des betroffenen Beamten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2023– 1 A 3268/20 –, juris, Rn. 16; zur Zwecksetzung der Probezeitbeurteilung siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – 6 A 1767/11 –, juris, Rn. 7. Von einer unmittelbaren Rechtswirkung innerhalb eines künftigen Beamtenverhältnisses zu unterscheiden sind allgemeine (mittelbare) Auswirkungen der Angaben in der dienstlichen Beurteilung, etwa für den angestrebten Einstellungsprozess als solchen. Ein solcher Anspruch ließe sich in Form eines gesteigerten Rehabilitationsinteresses alleine herleiten, wenn die Beurteilung Ausführungen enthielte, die geeignet erschienen, seine Ehre zu verletzen, oder dem zumindest gleichgestellt sind. Die hier angefochtene dienstliche Probezeitbeurteilung für den Zeitraum vom 15. August 2013 bis zum 14. August 2016 enthält allerdings keine potentiell ehrverletzenden Äußerungen in diesem Sinne. Soweit der Kläger sich auf einzelne Darstellungen und Bewertungen in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung bezieht, die fehlerhaft seien, sind diese Ausführungen – gemessen an den vorstehenden Maßstäben – nicht geeignet, ein ausnahmsweise anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse darzulegen. Jedenfalls zieht das diesbezügliche Zulassungsvorbringen die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, dass eine Ausnahme auch deshalb nicht vorliegt, weil die in der Beurteilung dargestellten Vorfälle, die zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geführt haben, ebenfalls in der bestandskräftigen Entlassungsverfügung der Beklagten enthalten sind, die ihrerseits Teil der Personalakte ist. Der Einwand des Klägers, er habe daneben weitere Rechtsfehler der angegriffenen Beurteilung geltend gemacht, geht an der Sache vorbei, da die in der Entlassungsverfügung aufgeführten Umstände (insb. Seite 3 der Verfügung) allein das Urteil der fehlenden Bewährung des Klägers tragen. Da die Probezeitbeurteilung keine über den Inhalt der Entlassungsverfügung hinausgehende (rechtlich relevante) Aussagekraft mehr besitzt, kommt es auf etwaige weitere Rechtsfehler nicht (mehr) an. Inwiefern hieraus ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgen soll, wie das Zulassungsvorbringen ohne nähere Begründung behauptet, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.