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Beschluss

1 E 54/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0510.1E54.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG sind nicht erfüllt. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Grenze von 200,00 Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert vorliegend aus der Differenz der Gerichtsgebühren, die sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung auf 3.000,00 Euro bzw. 200,00 Euro ergibt. Streitwertabhängig ist hier allein die auf einen Satz von 1,0 ermäßigte Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nach Nr. 5111 Nummer 1 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt diese Gebühr 161,00 Euro, bei einem Streitwert von 3.000,00 Euro auf 119,00 Euro und bei einem Streitwert von 200,00 Euro auf 38,00 Euro, vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Unterschiedsbetrag beträgt danach lediglich 123,00 Euro bzw. 42,00 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.