OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 O 10/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0209.6O10.24.00
1mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Berichterstatterin – vom 20. Dezember 2022 wird verworfen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Berichterstatterin – vom 20. Dezember 2022 wird verworfen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO, sondern die Berichterstatterin entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 VwGO entschieden. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll nach dem Willen des Gesetzgebers – zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens – einerseits zur Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass bei einer Entscheidung in der ersten Instanz durch einen einzelnen Richter auch im Beschwerdeverfahren ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2020 – 1 O 4/20 –, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 4. September 2023 – 3 E 1117/23 –, juris Rn.1 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 10. Mai 2023 – 1 E 54/23 –, juris Rn. 1). Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist bereits unstatthaft. Gegen einen Beschluss, durch den der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt wird, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. Dieser Wert errechnet sich aus dem Unterschied der Gebührenlast, die sich für den Kläger unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts ergibt. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzten Streitwerts beträgt die Gebührenlast für die Gerichtskosten 161,- Euro (1,0 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5111, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2). Streitwertabhängige Gebühren für einen bevollmächtigten Prozessvertreter fallen weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite an. Bei Festsetzung des von der Klägerin begehrten Streitwerts in Höhe von 155,- Euro würde sich ihre Gebührenlast auf 38,- Euro reduzieren (1,0 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5111, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2). Der Differenzbetrag von 123,- Euro erreicht damit nicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes. Eine Beschwerde findet ferner statt, wenn das Verwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).