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Beschluss

12 A 2869/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0503.12A2869.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der einkommensmäßigen Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens an ihn auf die in den Gehaltsabrechnungen nach steuerlichen Gesichtspunkten ausgewiesenen Beträge abgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Klägers zum Nutzungsverhalten, insbesondere zur behaupteten geringeren privaten Nutzung des Firmenwagens, die einen niedrigeren Ansatz - als vorgenommen - bei der Einkommensberechnung rechtfertigen sollten, verfingen nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei widersprüchlich, so dass schon deshalb nicht auf die Nutzungswerte aus dem Jahr 2017 zurückgegriffen werden könne. So habe der Kläger vortragen lassen, bevor er die Aufzeichnungen für 2017 vorgelegt habe, dass er die Firmenfahrzeuge nicht für Urlaubsfahrten genutzt habe. Die vorgelegte Aufstellung weise aber für die Zeit vom 26. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 für eine private Fahrt von der ID 6 zur ID 77 eine Fahrtstrecke von 850 km aus, wobei es sich unter Berücksichtigung des Zeitraums und der Strecke offensichtlich nur um eine Urlaubsfahrt gehandelt haben könne. Damit widersprächen die Aufzeichnungen dem Vortrag des Klägers, so dass mangels eines schlüssigen Vortrags die angebotene Vernehmung der Ehefrau prozessual nicht geboten gewesen sei. Schließlich sei auch der Vortrag zu den monatlichen Kosten der genutzten Fahrzeuge unschlüssig. Er widerspreche sich zunächst in Bezug auf die Angaben zu den jeweils genutzten Fahrzeugen. Zudem bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Angaben zu den jeweiligen monatlichen Gesamtkosten. Bei der nach den Angaben des Klägers jedenfalls in Ansatz zu bringenden Quote von 29,42 Prozent ergebe sich für den Mercedes Viano unter Zugrundelegung der von ihm benannten Kosten in Höhe von 978,00 Euro ein Vorteil von mindestens 287,72 Euro. Demgegenüber erscheine der nach steuerlichen Maßstäben bemessene Vorteil in Höhe von 363,00 Euro nicht übersetzt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Mit seinem Vortrag dazu, dass der tatsächliche Nutzvorteil anhand des für das Jahr 2017 geführten Fahrtenbuchs gerichtlich zu schätzen sei und eine Unklarheit bezüglich einer einzigen Fahrt nicht dazu führen könne, seinem Vortrag insgesamt jede Relevanz zu nehmen, legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass die vom Verwaltungsgericht im Lichte von § 287 ZPO vorgenommene Schätzung auf der Grundlage des steuerrechtlich angenommenen Nutzungsvorteils fehlerhaft ist. Der bloße Hinweis des Klägers, der Nutzwert des Dienstwagens sei in den Gehaltsabrechnungen nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode in Ansatz gebracht worden, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Einkommensbewertung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie das weitere Vorbringen, die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG habe nur einkommensteuerrechtliche Bedeutung. Das weitere Zulassungsvorbringen setzt sich bereits nicht ansatzweise mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts ("schließlich") auseinander, die Bewertung des sachwerten Nutzungsvorteils des Firmenwagens für private Fahrten auf der Grundlage der vom Kläger für das Jahr 2017 eingereichten Unterlagen komme (auch) deshalb nicht in Betracht, weil sein Vortrag zu den monatlichen Kosten der genutzten Fahrzeuge im streitgegenständlichen Zeitraum nicht schlüssig sei. Mit Blick darauf kommt es auf den Einwand des Klägers hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Widersprüchlichkeit seines Vortrags betreffend sein privates Nutzungsverhalten nicht entscheidungserheblich an. Bereits vor diesem Hintergrund verfängt auch das Vorbringen des Klägers nicht, das Verwaltungsgericht habe seinem "Beweisantrag" auf Vernehmung seiner Ehefrau rechtswidrig nicht entsprochen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der nach steuerlichen Maßstäben bemessene Vorteil erscheine "nicht übersetzt, klar unrichtig" sei, zeigt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenso wenig Richtigkeitszweifel an der vom Verwaltungsgericht anhand der Gehaltsabrechnung vorgenommenen einkommensmäßigen Bewertung des Firmenwagens auf. 2. Mit seinem Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der im Februar 2016 geschlossene Darlehensvertrag einkommensmindernd zu berücksichtigen, legt der Kläger ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die fehlende Berücksichtigung höherer Schuldverpflichtungen aus den Darlehensverträgen als geschehen, sei nicht zu beanstanden. Die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse aus Februar 2016 seien nicht zu berücksichtigen, weil der Ursprung bzw. die Verwendung dieses Darlehensvertrages unklar sei. Zwar habe der Kläger angegeben, das Darlehen aufgenommen zu haben, um einen Dispokredit abzulösen, mit dessen Hilfe er ursprünglich den Einbau einer neuen Heizung bei gleichzeitiger Umstellung auf den Energieträger Gas bezahlt habe. Ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Zusammenhang dieser Arbeiten mit der benannten Verwendung und der Darlehensaufnahme lasse sich nach der Aktenlage aber nicht feststellen. Mit dem hiergegen gerichteten Einwand, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Ursprung der Darlehensverpflichtung bzw. die Verwendung des Darlehens unklar sein solle, dringt der Kläger nicht durch. Sein Verweis darauf, dass er die Erneuerung seiner Heizungsanlage im Jahr 2012 zunächst über einen Dispositionskredit finanziert und eine Umschuldung "in ein ratierliches Darlehen erst 3-4 Jahre später vorgenommen" habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das gilt schon deshalb, weil auch mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht wird, dass - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einbau einer neuen Heizung im Jahr 2012 und dem Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2016 besteht. Insbesondere trägt der Kläger weder vor, in welcher konkreten Höhe bereits vor Abschluss dieses Darlehens für ihn Kosten aufgrund von Verpflichtungen aus einem Dispositionskredit bestanden haben sollen, die von der Beklagten unberücksichtigt geblieben sind, noch belegt er entsprechendes. 3. Schließlich legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, soweit er ausführt, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung des Kostenbeitrags rechtsfehlerhaft auf den von der Beklagten angenommenen Wohnwert abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zu Recht den Wohnwert der gesamten Wohnfläche des Eigenheims des Klägers berücksichtigt und bei den Darlehensverpflichtungen in voller Höhe in Abzug gebracht. Allein der Auszug der Töchter des Klägers führe nicht dazu, dass eine geringere Wohnfläche bei der Wertermittlung zugrunde zu legen sei. Eine rechtlich relevante Reduzierung ergebe sich nicht aus dem vom Kläger eingereichten Mietwertgutachten. Dieses betreffe bereits in zeitlicher Hinsicht nicht den streitigen Zeitraum. Die Aufstellung der Räumlichkeiten lasse zudem nicht erkennen, welche Räumlichkeiten durch den Auszug der Töchter leer gestanden hätten. Unabhängig davon lasse sich nicht feststellen, dass bzw. ob der Auszug der Töchter gerade zu dem mit der Anlage K7 zum Schriftsatz vom 30. November 2020 geltend gemachten Leerstand geführt habe. Die Flächenberechnung des eingereichten Gutachtens verhalte sich nicht zu der Nutzung der Räumlichkeiten. Unabhängig davon sei weiter maßgeblich, dass der Kläger das ganze Haus bewohnt habe und auch die Gesamtsumme seiner Darlehensverbindlichkeiten angerechnet wissen wolle. Der Kläger wendet insoweit ein, es erscheine grob unbillig, nach dem Auszug der Töchter und angesichts des teilweisen Leerstandes der völlig überdimensionierten 200-qm-Wohnung die volle Wohnfläche bei der Wertberechnung zugrunde zu legen. Er habe den Wohnraum auch nicht anderweitig verwenden können, da er diesen zunächst für den Fall einer möglichen Rückkehr der Töchter freigehalten habe. Die pauschale Berücksichtigung von Wohnraum, der gerade wegen der Jugendhilfemaßnahme nicht nutzbar sei, sei mit den Grundsätzen der jugendhilfespezifischen Einkommensberechnung, bei der besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen seien, die sich aus der jeweiligen familiären Situation ergäben, nicht zu vereinbaren. Deshalb habe jedenfalls für einen Übergangszeitraum ein niedrigerer Wohnwert in Ansatz gebracht werden müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gemeinsamen Nutzung des gleichen Zimmers durch beide Töchter seien nicht nachvollziehbar. Zudem ergebe sich auch aus dem eingereichten Mietwertgutachten, dass im ersten Obergeschoss der Immobilie insgesamt vier Zimmer zur Verfügung gestanden hätten. Hierbei habe es sich um die Zimmer 1, Zimmer 2 Teil 2, Zimmer 3 Teil 1 und Zimmer 3 Teil 2 gehandelt. Er habe durch das nachträgliche Einsetzen von Wänden zusätzliche Zimmer geschaffen. Mit diesem gegen die Ermittlung des Wohnwertes gerichteten Vorbringen setzt der Kläger sich bereits nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern stellt lediglich seine - auch schon erstinstanzlich geäußerte - gegenteilige Rechtsansicht dar. Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend bei der Berechnung des Wohnwertes die gesamte Wohnfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. August 2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 17. Mai 2022 - 12 S 620/20 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5. Auf einen etwaigen Leerstand und das Erfordernis einer (vorübergehenden) Vorhaltung des leer stehenden Wohnraums kommt es im Rahmen der Ermittlung des Wohnwertes nicht an. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, sie sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. In der Kostenbeitragstabelle sind nämlich bereits - ähnlich etwa wie beim Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle beim zivilrechtlichen Unterhalt - Ausgaben für eine angemessene Wohnungsmiete berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 -, vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 5 bis 7 m. w. N., und vom 12. August 2020 - 12 E 553/19 -, juris Rn. 12 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2010 - 2 K 1281/08 -, juris Rn. 50 ff.; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auf. 2022, § 93 Rn. 23. Damit soll verhindert werden, dass Haus- und Wohnungseigentümer bessergestellt werden als Mieter, die die Mietbelastungen auch nicht vom Einkommen absetzen können. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 7 m. w. N. Gleichermaßen würde es zu einer Besserstellung eines Wohnungseigentümers führen, wenn bei diesem bei der Ermittlung des Wohnwertes (angeblich) nicht genutzte Räumlichkeiten außer Betracht blieben. Denn für Kostenbeitragspflichtige, die im Rahmen eines Mietverhältnisses Belastungen für eine eigentlich überdimensionierte Wohnung tragen müssen, besteht aufgrund der pauschalierten Berücksichtigung in der Kostenbeitragstabelle keine Möglichkeit die "unnötigen" Mehrbelastungen von ihrem Einkommen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der Einkommensermittlung abzuziehen. II. Die Berufung ist weiter nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Verstöße gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO rügt, legt er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bereits nicht hinreichend dar. Auf den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinem Beweisantrag auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin für ein vergleichbares Nutzungsverhalten des Firmenwagens in den hier streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 wie im Jahr 2017 rechtswidrig nicht entsprochen, kommt es, wie bereits oben dargelegt, schon nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen führte die damit sinngemäß gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2021 keinen Beweisantrag gestellt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin beantragt hat, stellt dies keinen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich eine Beweisanregung dar. Dass sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Soweit der Kläger diverse Verstöße gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO geltend macht (hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Unklarheiten seiner Angaben zu seinem Nutzungsverhalten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Urlaubsfahrt mit dem Firmenwagen, seiner Angaben zu dem Ursprung der Darlehensverpflichtung sowie zum Leerstand von zwei Zimmern), verfängt das Vorbringen schon deshalb nicht, weil es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - wie vorstehend unter I. ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ankommt. Ungeachtet dessen ist der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht nicht hinreichend dargelegt, ebenso wenig ein hierauf beruhender Verfahrensfehler. Der Kläger macht mit diesem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs in Form eines unzulässigen Überraschungsurteils geltend. Ein das Recht auf rechtliches Gehör verletzendes Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 -, juris Rn. 4, und vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 4. Letzteres ist weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.