Beschluss
4 E 231/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0331.4E231.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2023 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2023 wird abgelehnt. Gründe: Da Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht X. urlaubsbedingt an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung gehindert ist, entscheidet der Senat in der durch den Senatsgeschäftsverteilungsplan vorgegebenen aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Dem Akteneinsichtsantrag des Klägers ist mit Verfügung vom 20.3.2023, dem Kläger am 23.3.2023 zugestellt, durch Gewährung der Möglichkeit zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des 4. Senats gemäß § 100 VwGO nachgekommen worden. Von einer darüber hinaus gehenden Übersendung eines USB-Sticks mit dem Akteninhalt, wie vom Kläger erstmals mit Schreiben vom 30.3.2023 beantragt, ist abgesehen worden, weil die aus Sicht des Klägers mit der Einsichtnahme zu klärende Frage, ob ihm die Anhörung zur Verweisung vom 13.2.2023 zugestellt worden sei, bereits mit der Verfügung vom 20.3.2023 beantwortet worden ist. Ein weitergehendes Akteneinsichtsinteresse hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch das vom Kläger behauptete Bestehen eigener Erkrankung führt zu keiner anderen Beurteilung. Das im Kosteninteresse des Klägers als ausschließlicher Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren ausgelegte Begehren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2023 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen entscheiden, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollte die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsmaßnahmen der Justizverwaltung auf den genannten Gebieten den ordentlichen Gerichten übertragen werden, weil diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Vgl. Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 ‒ 6 C 15.06 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen. Danach ist letztlich allein maßgeblich, ob die beanstandete Maßnahme funktional zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebieten gehört. Vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 2 ARs 188/15 ‒, juris, Rn. 16 ff. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.1.2023 erfolgten Ablehnung der Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne aller Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Jahre 2022 und 2023 um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung darüber, ob die in richterlicher Unabhängigkeit beschlossenen Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG zur Einsicht aufgelegt werden, dient funktional ausschließlich der Regelung von Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebieten. Der nunmehr vom Kläger vorgelegte Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 3.3.2023 (6 K 235/23) vermag an dieser Einschätzung schon deshalb nichts zu ändern, weil die Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne des Finanzgerichts offenkundig nicht von den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebieten erfasst wird. Der Kläger hat mit seinem Prozesskostenhilfeantrag in diesem Verfahren gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die ihm bereits aus dem Verfahren 4 E 865/22 bekannte Rechtsprechung des Senats zur Kenntnis zu nehmen. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7. Der Senat behält sich vor, dies bei seiner künftigen Entscheidungspraxis zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.