Beschluss
4 E 616/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1023.4E616.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht W. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.8.2023 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht W. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.8.2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil weder der Nachweis geführt ist, dass die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufgebracht werden können (dazu 1.) noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (dazu 2.), § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Der Kläger hat entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz entsprechenden Hinweises in der Eingangsverfügung vom 13.9.2023 keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege vorgelegt. Die dem Senat vom Verwaltungsgericht übermittelte Erklärung nebst Unterlagen stammt aus Dezember 2021 und ist schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. 2. Darüber hinaus hätte sein allein in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallender Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss vom 17.8.2023 auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht, weil es sich bei Entscheidungen über Begehren nach Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier des Landgerichts L.) um spezifisch justizmäßige Aufgaben auf einem der dort genannten Rechtsgebiete handelt. Insoweit verweist der Senat auf seinen ebenfalls in einem den Kläger betreffenden Verfahren um die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne ergangenen Beschluss vom 31.3.2023 ‒ 4 E 231/23 ‒, der der Sache nach mit höchstrichterlichen Annahmen in zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.3.2023 in Einklang steht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.3.2023 ‒ 10 PKH 1.22 ‒, juris, Rn. 14, und ‒ 10 PKH 2.22 ‒, juris, Rn. 14; siehe bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2023 – 4 E 865/22 –, juris, Rn. 4 ff. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs durch den Verweisungsbeschluss des vom Kläger trotz seiner unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt offensichtlichen Unzuständigkeit angerufenen Verwaltungsgerichts Münster vom 4.4.2023 – 4 K 125/23 – hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Dieser gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Beschluss verneint nur die örtliche Zuständigkeit in dem seinerzeit allein anhängigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren, enthält aber keine Entscheidung zum Rechtsweg, erst recht nicht bezogen auf die hier in Rede stehende unbedingt erhobene Klage. Er ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nur bezogen auf das verwiesene Verfahren selbst und wegen der entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rechtswegverweisungen auf Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit nur hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend, über die allein entschieden worden ist (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger mit seinem Vergleich des jeweiligen Rechtswegs zwischen Verfahren betreffend die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne und solchen betreffend das gerichtliche Hausrecht, bei dessen Ausübung es sich gerade nicht um eine spezifisch justizmäßige Aufgabe auf den Rechtsgebieten der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, ein neues Argument vorgebracht hätte. Angesichts der bestehenden (auch) höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein bemittelter Kläger in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vernünftigerweise keinen Rechtsstreit hinsichtlich des richtigen Rechtswegs für die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch den Instanzenzug führen, zumal nicht einmal geltend gemacht oder ersichtlich ist, dass er persönlich von der Streitfrage betroffen sein könnte, etwa weil er ein Klageverfahren vor dem Gericht führt, von dem er Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne begehrt. Im Gegenteil hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 91 ff., in einem früheren Streit ebenfalls um Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts L. einen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW auch wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt und hierzu ausgeführt, der Kläger nutze seine diesbezüglichen Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu, im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen. Es ist unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Prozesskostenhilfe ist danach zu versagen, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 ‒ 2 BvR 94/88 u. a. ‒, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 37. So liegt es hier. Da der Kläger augenscheinlich weiterhin nicht gewillt ist, die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu akzeptieren, weist der Senat entsprechend seiner Ankündigung in seinem Beschluss vom 31.3.2023 – 4 E 231/23 –, juris, Rn. 11, darauf hin, dass erneute Eingaben des Klägers mit gleichem oder ähnlichem Inhalt zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten genommen und in der Sache nicht mehr beschieden werden. Vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.