Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2018 teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. August 2013 auf Auskunft darüber, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 Mitglied des Deutschen Bundestags. Mit ihrem mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren sucht sie im Wesentlichen um Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) zu ihrer Person gespeicherten Daten in Sachakten nach. Mit Antrag vom 15. August 2013 begehrte die Klägerin Auskunft von dem Bundesamt gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) und verwies hierfür auf die durch die Verfassungsschutzbehörden fortgesetzte Beobachtung der Partei M. , deren Mitglied sie sei und für die sie im Deutschen Bundestag sitze. Zudem beantragte sie Auskunft über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung ihrer Daten sowie darüber, ob diese mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben wurden. Das Bundesamt erteilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 31. Januar 2014 die Auskunft, dass hinsichtlich der (mittelbar) angesprochenen Sachverhalte keine Daten zu ihrer Person erfasst seien. Darüber hinaus sei im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) eine Fundstelle zu der in einer Sachakte enthaltenen Information, dass die Klägerin im Jahr 2006 zu den Erstunterzeichnern des Gründungsaufrufs der „B. M1. “ gehört habe, ausgewiesen. Weitere Fundstellen existierten im NADIS nicht. Eine Personenakte werde nicht geführt. Dem Antrag auf umfassende Auskunft hinsichtlich etwaiger die Person der Klägerin betreffender Speicherungen in Sachakten könne angesichts des für die Bearbeitung des Ersuchens erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwands sowie einer zu begegnenden Ausforschungsgefahr auch nicht im Wege des Ermessens entsprochen werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 mit der Begründung zurück, dass die Durchsicht sämtlicher Personenakten Dritter und Sachakten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstelle und eine Ausforschungsgefahr schon bei jedem nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Auskunftsersuchen gegeben sei. Die Klägerin hat am 24. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausgeführt hat: Die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG, die den Auskunftsanspruch einschränke, sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass einer Antragstellerin jedenfalls dann umfassende Auskunft über ihre in Sachakten gespeicherten Daten erteilt werden müsse, wenn die Behörde über sie im NADIS gespeicherte Daten vorhalte und die Antragstellerin die Sachakten, auf die sich das Auskunftsbegehren beziehe, genau bezeichne. Da das Bundesamt bislang keine Stellung zu ihren weiter geltend gemachten Begehren um Auskunft genommen habe, seien die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben. Da sie selbst nicht zu den Personen gehöre, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürften, habe sie ein berechtigtes Interesse zu erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erfolge. Eine Datenerhebung mit geheimdienstlichen Mitteln stelle ferner einen besonders schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 31. Januar 2014 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, 1.1 ihr Auskunft über die von dem Bundesamt für Verfassungsschutz betreffend ihre Person in Sachakten zur Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen wie der „B. M1. “ auf Papier oder digital gespeicherten Daten zu erteilen, soweit das noch nicht geschehen ist, und zwar auch über solche Daten, bezüglich derer das Bundesamt für Verfassungsschutz keine Verknüpfung mit ihrer Person mittels NADIS erstellt hat, 1.2 ihr Auskunft über die Rechtsgrundlage und den Zweck der über ihre Person gespeicherten Daten zu erteilen, 1.3 ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind, 2. auszusprechen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsvorverfahren notwendig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesamts in seinen angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte vornehmlich geltend gemacht: Nach der Neuregelung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG erstrecke sich der hierin geregelte Auskunftsanspruch nur auf diejenigen personenbezogenen Daten in Akten (einschließlich Sachakten), die über eine NADIS-Speicherung auffindbar seien. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG schließe nicht nur den Auskunftsanspruch, sondern die Auskunft generell und damit auch die Auskunftserteilung über Daten ohne Speicherung im NADIS aus. Jedenfalls stelle sie aber eine die Ermessensentscheidung vorstrukturierende Regelung dar, die dazu führe, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung nicht ermessensfehlerhaft sei, sofern nicht der Auskunftbegehrende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls aufzeige. Derartiges habe die Klägerin nicht vorgetragen. Allein ihr Status als Bundestagsabgeordnete begründe keinen atypischen Sonderfall. Da die nicht über NADIS auffindbaren Daten nicht auf einer gezielten, systematischen Sammlung und Auswertung von Informationen zu der Klägerin beruhten, sei die Datenspeicherung auch nicht geeignet, die kommunikativen Beziehungen zwischen ihr und den Wählern aufgrund einer möglichen Stigmatisierung zu beeinträchtigen. Für die begehrte Auskunft über Rechtsgrundlage und Zweck der Speicherung personenbezogener Daten sei – da sich beides ohne Weiteres aus dem Gesetz ergebe – weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Einer Auskunft über die Erhebung von Informationen mit geheimdienstlichen Mitteln stehe die Regelung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anspruch auf weitere Auskunft über die vom Bundesamt betreffend die Person der Klägerin in Sachakten zu der Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen gespeicherten Daten ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG betreffe nur Daten, die über eine NADIS-Speicherung auffindbar seien. Die einzige zu der Person der Klägerin erfasste Information in einer Sachakte mit einer Speicherung im NADIS sei ihr mitgeteilt worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft im Ermessenswege. Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG enthaltene Wertung des Gesetzgebers strukturiere den Ermessensanspruch in dem Sinne vor, dass– soweit kein Nachweis im NADIS existiere – der Verwaltungspraktikabilität bzw. der Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand sowie der Begegnung einer Ausforschungsgefahr regelmäßig Vorrang vor dem Auskunftsinteresse des Antragstellers einzuräumen sei. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorliege, seien nicht ersichtlich. Sie ergäben sich auch nicht aus ihrer Stellung als Bundestagsabgeordnete. Da die Klägerin mithin keinen weitergehenden Auskunftsanspruch habe, bestehe ein solcher auch nicht hinsichtlich Rechtsgrundlage und Zweck etwaiger Speicherungen. Soweit ihr Auskunft erteilt worden sei, ergäben sie sich aus § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Schließlich könne die Klägerin ihr Begehren um Auskunft über eine Erhebung von Daten mit geheimdienstlichen Mitteln weder auf die gesetzlich normierte Auskunftspflicht stützen, da insoweit § 15 Abs. 3 BVerfSchG greife, noch lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach Maßgabe eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) vor. Anhaltspunkte, die geeignet seien, das vorrangige Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Herkunft der Daten auszuräumen, seien ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus ihrer Stellung als Bundestagsabgeordnete. Die Klägerin hat am 1. Februar 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 3. Januar 2019 zugestellte erstinstanzliche Urteil eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die angefochtene Versagung des Auskunftsanspruchs verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung in § 15 Abs. 1 BVerfSchG sei Ausfluss dieses Grundrechts und in seinem Lichte auszulegen. Zwar solle sie einerseits als Bundestagsabgeordnete der Fraktion M. nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet werden; andererseits sei sie aber zugleich Gründungsmitglied der innerparteilichen Gruppe „B M “, die weiterhin der Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliege. Dies lege es nahe, dass politische Erklärungen oder die Beteiligung an Veranstaltungen, zu denen auch die weiterhin unter Beobachtung stehenden Gruppierungen aufriefen, in den zugehörigen Sachakten gespeichert würden. Eine Verknüpfung dieser Daten zu ihrer Person im NADIS möge dabei wegen der Sonderregelung für Abgeordnete unterblieben sein. Sie könne sich aber nicht darauf verlassen, dass diese Verwaltungspraxis zukünftig nicht aus Gründen geänderter politischer Opportunität eine Änderung erfahre, etwa für den Fall, dass sie aus dem Deutschen Bundestag ausscheide. Eine Auskunft aus Sachakten habe – bei verfassungskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG – jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine NADIS-Verknüpfung von Daten aus Sachakten mit der Person der auskunftbegehrenden Bürgerin bereits einmal erfolgt sei und derzeit nur wegen des Sonderstatus als Abgeordnete unterbleibe. Des Weiteren stehe ihr ein Anspruch auf weitere Auskunftserteilung im Ermessenswege zu. Insoweit seien die bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Verknüpfungen von gespeicherten Daten zu ihrer Person mittels NADIS und die Tatsache, dass sie Mitglied des Deutschen Bundestags sei, sehr wohl zu berücksichtigen. Ohne Auskunftserteilung könne sie schließlich auch von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine unzulässige Beobachtung mit dem Ziel ihrer Einstellung und der Vernichtung der erhobenen Daten keinen Gebrauch machen. Eine Suche nach Fundstellen zu ihrer Person sei entgegen den Ausführungen des Bundesamts auch ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Es liege an diesem, sein Aktensystem entsprechend zu organisieren, etwa indem PDF-Dokumente durch nachträgliches Umwandeln mithilfe einer entsprechenden Software durchsuchbar gemacht würden. Es sei nicht glaubhaft, dass das Bundesamt mit „derart vorsintflutlicher Technik“ wie dargestellt ausgestattet sei. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass bei der Suche mit ihrem Namen nicht auch das Dokument angezeigt werde, das den Namen enthalte. Selbst wenn es bei den zu ihrem Namen gefundenen Treffern technisch nicht möglich sein solle, dass der Name in dem Dokument farblich markiert werde, um das Auffinden zu erleichtern – was schon nicht glaubhaft sei –, sei auch das Lesen der Dokumente zumutbar, da dieses Voraussetzung für die Erteilung der Auskunft sei. Der vom Bundesamt benannte Zeitaufwand für das Lesen der Dokumente und die Erstellung der Auskunft werde bestritten und sei deutlich überhöht dargestellt. Eine Unmöglichkeit, eine präzise Einschätzung abzugeben, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Hinsichtlich des Aufwands zur Erteilung einer Auskunft aus der Papierakte zu der Partei M. sei zu berücksichtigen, dass sie – die Klägerin –erst im Jahr 2005 deren Mitglied geworden sei, es mithin nur um den überschaubaren Zeitraum von 2005 bis 2006 gehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2018 zu ändern und 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, ihr Auskunft über die von dem Bundesamt für Verfassungsschutz betreffend ihre Person in Sachakten zur Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen wie der „B. M. “ auf Papier oder digital gespeicherten Akten zu erteilen, soweit das noch nicht geschehen ist, und zwar auch über solche Daten, bezüglich derer das Bundesamt für Verfassungsschutz keine Verknüpfung ihrer Person mittels NADIS erstellt hat, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, den Antrag vom 15. August 2013, ihr Auskunft über die über ihre Person in der Sachakte M. einschließlich Vorgänger- und Unterorganisationen auf Papier oder digital gespeicherten Akten zu erteilen, soweit dies noch nicht geschehen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft über die Rechtsgrundlage und den Zweck der über ihre Person gespeicherten Daten zu erteilen, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an: Die These der Klägerin, wenn wenigstens ein Datum über eine NADIS-Speicherung auffindbar (gewesen) sei, müsse ihr Auskunft über alle in Sachakten gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden, sei schon mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG unvereinbar. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ihren Status als Bundestagsabgeordnete berufen. Auch für Abgeordnete greife diese Regelung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Auskunft im Ermessenswege verneint. Mit der begehrten umfassenden Auskunftserteilung sei ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Die Sachakte zur Partei M. , vormals M3. .XXX bzw. XXX, sei bis zum Jahr 2007 ganz überwiegend in Papierform geführt worden. Das gelte auch für die daraus hervorgegangenen themenbezogenen Unterakten. Von 2007 bis 2012 sei die Sachakte elektronisch weitergeführt worden. Im Jahr 2012 sei die Beobachtung der Partei eingestellt worden. Die Sachakte sei daraufhin im Hinblick auf die laufenden Klageverfahren gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 4 BVerfSchG in ihrer Verarbeitung eingeschränkt worden und stehe seitdem dem betreffenden Fachbereich nicht mehr für die fachliche Auswertung zur Verfügung. Die von 1990 bis zum Jahr 2007 geführte Papierakte weise allein für die Jahre 2005 und 2006 rund 58.200 Blatt Papier auf. Bei einer Recherche in der elektronischen Akte zur Partei und den Untergliederungen mit dem Namen der Klägerin im Sinne einer Buchstabenfolge als Suchkriterium seien insgesamt 235 Dokumente angezeigt worden. Neben diesen Treffern könne es aufgrund technisch bedingter eingeschränkter Durchsuchbarkeit von (insbesondere älteren) Dokumenten auch weitere Dokumente geben, in denen der Name der Klägerin enthalten sei. Im Einzelfall könnten PDF-Dokumente, die nicht über einen OCR-Layer verfügten, zwar händisch über eine entsprechende Funktion konvertiert werden; eine flächendeckendere Erhöhung der Recherchierbarkeit wäre aber nur durch eine komplexe und aufwendige Datenmigration bzw. Konvertierung in der Datenbank möglich. Der Zeitaufwand zur Durchsicht der 235 potentiellen Treffer werde – anhand von in der Praxis durch Testen gewonnenen Erfahrungswerten – auf über 115 Stunden geschätzt. Die Recherche des gesuchten Begriffs erfordere den Aufruf sämtlicher Dokumente, die zu einem Aktenstück aufgeführt seien, das den Treffer enthalte. Sofern eine dokumenteninterne Suchfunktion vorhanden sei, könne mithilfe dieser der Suchbegriff in dem jeweiligen Dokument angezeigt werden. Ansonsten müsse das Dokument vollständig gesichtet werden. Die anschließende Aufbereitung der Ergebnisse beanspruche weitere 60 Stunden. Hinzu käme die sehr zeitaufwendige Durchsicht der technisch nicht oder nur eingeschränkt durchsuchbaren PDF-Dokumente, zu denen die Recherche mit dem Suchwort „E1. “ keine Treffer ergeben habe. Daneben falle der Aufwand für die Durchsicht der von 1990 bis zum Jahr 2007 geführten Papierakte an. Hinsichtlich der nicht im NADIS referenzierten Daten bestehe ein deutlich geringeres Interesse des Betroffenen an der Auskunft, weil diese nicht gezielt auffindbar seien und deshalb die typische Gefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegne, kaum gegeben sei. In der Gesamtbetrachtung und Abwägung würde der Prozess der Sichtung und Prüfung der Dokumente ohne NADIS-Speicherung – auch unter Berücksichtigung des Auskunftsinteresses der Klägerin – einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts, der beigezogenen Verfahrensakten VG Köln 20 K 2752/07 und 16 A 1007/14 nebst Beiakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da ihre Klage nur in diesem Umfang zulässig und begründet ist. Die Klage bleibt hinsichtlich der Klageanträge zu 1. (s. I.) und 2. (s. II.) ohne Erfolg. Der Klageantrag zu 3. ist nur zu einem Teil begründet (s. III.). I. Soweit die Klägerin über die in dem Bescheid vom 31. Januar 2014 erfolgten Mitteilungen hinaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten in Sachakten zu der Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen wie der „B. M1. “ begehrt, ist die auf eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage mit dem Antrag zu 1. nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, da die ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, s. 1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Neubescheidung des Auskunftsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, s. 2.). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG in der Fassung des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch die elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf weitere Auskunft über zu ihrer Person beim Bundesamt gespeicherte Daten in den Sachakten zu der Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu. Für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 24 ff. m. w. N. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG für die von der Klägerin begehrte weitergehende Auskunftserteilung liegen nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in (Personen- wie Sach-)Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG, also im NADIS, auffindbar sind. Vgl. BT-Drs. 18/4654, S. 31; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 32. Nach Auskunft des Bundesamts existieren – neben der bereits in dem Bescheid vom 31. Januar 2014 mitgeteilten Information – keine weiteren, nach dem Vorstehenden aber allein maßgeblichen Speicherungen im NADIS, die auf Daten der Klägerin in Sachakten verweisen. Soweit die Klägerin annimmt, eine Verknüpfung von Daten zu ihrer Person im NADIS sei mit Blick auf ihre Stellung als Abgeordnete der Bundestagsfraktion der Partei M. unterblieben, rechtfertigt dies – auch bei Wahrunterstellung – keine andere Bewertung ihres Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Denn es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund eine Referenz im NADIS nicht gesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat ohne weitere Differenzierung eindeutig zwischen den Daten einer Person mit und solchen ohne Speicherung im NADIS unterschieden und nur an erstere den Auskunftsanspruch des § 15 Abs. 1 BVerfSchG geknüpft, dessen Erfüllung gerade aufgrund der Speicherung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. Vgl. BT-Drs. 18/4654, S. 31. Vor diesem Hintergrund geht auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerin, die Zusammenstellung von Daten aus Akten zu Personenmehrheiten, die – im Gegensatz zu den Bundestagsabgeordneten der Fraktion M. – unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stünden, sei ohne bedeutenden Verwaltungsaufwand möglich, ins Leere, da die Regelung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG eine – hier indes fehlende – NADIS-Speicherung als maßgebliche Voraussetzung für die Auskunftserteilung bestimmt. Im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG streiten auch keine verfassungsrechtlichen Gründe für die Klägerin. Durchgreifende allgemeine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N., und vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 70 ff. Die Norm des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ist – anders als die Klägerin meint – auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Auskunft aus Sachakten zu erfolgen hat, wenn eine NADIS-Verknüpfung von Daten aus Sachakten mit der Person der Auskunftbegehrenden bereits einmal erfolgt ist und derzeit ggf. nur wegen ihres Sonderstatus als Abgeordnete unterbleibt. Weder sprechen der Gesetzeswortlaut oder Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, für eine solche Auslegung noch finden sich dazu Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung. Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Auskunft über zu ihrer Person beim Bundesamt gespeicherte Daten in Sachakten folgt auch nicht aus ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Auskunftsbegehren (siehe hierzu sogleich). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das insoweit bestehende Ermessen des Bundesamts dahingehend reduziert wäre, dass die Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskunft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 15. August 2013 auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten in Sachakten zu der Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen. Die Ablehnung der im Ermessen des Bundesamts stehenden Erteilung der beantragten Auskunft ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig; das Bundesamt hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Grundlage eines solchen Anspruchs ist der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete und gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren. Der Ermessensanspruch besteht unabhängig von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Er erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das Bundesamt muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 13, 29, und Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 9 m. w. N. Die Ermessensausübung des Bundesamts ist dabei weder durch die Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG generell ausgeschlossen worden noch im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet, wenn der gesetzliche Auskunftsanspruch in Bezug auf personenbezogene Daten in Sachakten mangels Fundstelle im NADIS nicht besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 53, 58 ff., und vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 151 ff. Das ihm eingeräumte Ermessen hat das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, die von der Klägerin begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Das Bundesamt hat die Entscheidung ermessensfehlerfrei selbständig tragend darauf gestützt, dass der mit einer Auskunft verbundene Verwaltungsaufwand im Fall der Klägerin unverhältnismäßig ist. Darauf, ob das Bundesamt der Auskunftserteilung auch die Gefahr der Ausforschung entgegenhalten konnte, kommt es demnach nicht an. Das Bundesamt kann die Auskunft über nicht im NADIS aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 18. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die behördeninterne Suche nach personenbezogenen Daten ohne Fundstelle im NADIS typischerweise mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre. Vielmehr hängt der Umfang der notwendigen Recherchen entscheidend davon ab, ob die Betroffenen ihr Auskunftsersuchen auf den gesamten Aktenbestand erstrecken oder – wie hier – auf bestimmte Akten begrenzen. Der Suchaufwand kann sich ferner bei elektronisch geführten Akten reduzieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 17. Der im konkreten Fall erforderliche Verwaltungsaufwand ist (ggf. im Wege der Abschätzung) zu ermitteln. Bei elektronisch geführten Akten bedarf es zumindest der Ermittlung, wie viele Aktenstücke bei einer Recherche mit dem Namen des Betroffenen in elektronisch gespeicherten Dateien auffindbar sind. Denn aus der Anzahl der Aktenstücke, die für eine Auskunft einzeln gesichtet, geprüft und aufbereitet werden müssten, ergibt sich ein gewichtiger Anhaltspunkt für den vom Bundesamt für eine Auskunftserteilung zu betreibenden Verwaltungsaufwand. Nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abschätzung des zu erwartenden Verwaltungsaufwands im Einzelfall kann die Behörde eine rechtmäßige Ermessensentscheidung darüber treffen, ob dieser Aufwand sich gemessen an dem Informationsinteresse des Auskunftbegehrenden als verhältnismäßig oder unverhältnismäßig darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 80. Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen des Bundesamts in seinen Bescheiden vom 31. Januar 2014 und 20. Juni 2014, die es mit seinen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 7. Dezember 2021 und 22. März 2023 sowie mit den Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß ergänzt hat. Es hat Angaben dazu gemacht, mit welchem Aufwand bei einer Auskunftserteilung im Hinblick auf die Sachakten zu der Partei M. und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen durch eine Suche in den elektronisch sowie den in Papierform geführten Akten ungefähr zu rechnen wäre. Insoweit hat es zur Abschätzung des konkret im Fall der Klägerin erforderlichen Verwaltungsaufwands angeführt, dass eine Dokumentensuche mit dem Schlagwort bzw. der Buchstabenabfolge „E1. “ in den elektronisch geführten und durchsuchbaren Akten zur Partei und den Untergliederungen ab dem Jahr 2007 vorgenommen worden sei, bei der 235 Aktenstücke angezeigt worden seien. Die Ergebnisliste weise – so die weitere Erläuterung in der mündlichen Verhandlung – nur die einzelnen Aktenstücke aus, ohne dass zugleich erkennbar wäre, in welchem Dokument bzw. welchen Dokumenten des Aktenstücks der potentielle Treffer zu finden sei. Der Zeitaufwand zu ihrer Durchsicht belaufe sich nach Schätzung des Bundesamts auf über 115 Stunden. Hierbei seien Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden, die durch das Testen in der Praxis ermittelt worden seien. Der Zeitaufwand resultiere daraus, dass die Überprüfung der angezeigten potentiellen Treffer die weitere Recherche des gesuchten Begriffs erfordere, für die sämtliche Dokumente, die zu dem Aktenstück aufgeführt seien, aufzurufen seien. Sofern eine dokumenteninterne Suchfunktion vorhanden sei, könne mithilfe dieser der Suchbegriff dann in dem jeweiligen Dokument angezeigt werden. Ansonsten müsse das Dokument vollständig gesichtet werden. Die in den jeweiligen Dokumenten gefundenen Treffer hinsichtlich des Suchbegriffs seien sodann mit der Identität der Klägerin abzugleichen. Sofern dieser Abgleich zu einem Treffer führe, habe eine Prüfung zu erfolgen, wie oft und in welchen Kontexten die Klägerin Erwähnung finde und ob eine Auskunft erteilt werden könne. Für die Aufbereitung der Ergebnisse zwecks Auskunftserteilung seien weitere 60 Stunden zu veranschlagen. Das Bundesamt weist in seinen Ausführungen zudem darauf hin, dass es sich bei den angegebenen 235 potentiellen Treffern in den elektronisch geführten Akten nicht um ein vollständiges Suchergebnis handeln müsse, weil nicht alle elektronisch geführten Akten entsprechend durchsuchbar seien. Dies könne etwa darauf zurückzuführen sein, dass insbesondere ältere Dokumente über keine OCR-Texterkennung verfügten, die Scan-Qualität nicht ausreichend sei oder die Dokumente von Dritten stammten, die keinen OCR-Layer angebracht hätten oder deren OCR-Layer aus Gründen der IT-Sicherheit entfernt worden sei. Wie viele PDF-Dokumente über eine suchfähige OCR-Texterkennung verfügten, könne nur durch eine von Beschäftigten vorzunehmende Sichtung der Dateieigenschaften nach Öffnen der Dokumente beurteilt werden. Alle elektronisch gespeicherten Dokumente, die nicht suchfähig gespeichert worden seien oder in denen die elektronische Suchfähigkeit technisch bedingt eingeschränkt oder unzuverlässig sei, müssten einzeln durchgesehen werden. Der nicht auf elektronische Dokumente beschränkte Antrag erfordere des Weiteren die Durchsicht der Dokumente in den in Papier geführten Akten. Der Aufwand für die Prüfung der Papierakten, die von 1990 bis zum Jahr 2007 zu der Partei M. bzw. Die M3. .XXX bzw. XXX geführt worden seien, umfasse allein für die Jahre 2005 und 2006, in denen die Klägerin bereits Mitglied der Partei gewesen sei, die Durchsicht von rund 58.200 Blatt Papier. Es ist nicht zu erkennen, dass das Bundesamt bei seinen Ermessenserwägungen insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Soweit die Klägerin die Darlegungen der Beklagten ohne Anhaltspunkte für andere Geschehensabläufe bzw. eine tatsächlich andere Sachverhaltslage bestreitet, vermag dies keine Zweifel an den vorstehenden Ausführungen des Bundesamts zu begründen. Ihre Einwände, es sei nicht glaubhaft, dass das Bundesamt mit „derart vorsintflutlicher Technik“ wie dargestellt ausgestattet sei, zudem sei es mit nur geringem Aufwand möglich, Dokumente mit einer entsprechenden Software nachträglich einzuscannen, um sie durchsuchbar zu machen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Darstellung des Bundesamts zu den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere dazu, dass nicht alle gespeicherten Dokumente elektronisch durchsuchbar sind, das Anbringen eines OCR-Layers zur Erzeugung durchsuchbarer Dokumente zwar im Einzelfall händisch, flächendeckend aber nur durch eine komplexe und aufwendige Datenmigration bzw. Konvertierung in der Datenbank möglich ist, erscheint auch vor dem Hintergrund der von dem Bundesamt dargestellten geringen Bedeutung älterer Dokumente für seine gegenwärtige Aufgabenerfüllung plausibel. Die Klägerin kann eine bestimmte Ausgestaltung des Aktensystems des Bundesamts zwecks Auskunftserteilung nicht beanspruchen. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auch wenn mit dem daraus abgeleiteten Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung einhergehen sollte, dass sich das Bundesamt als auskunftspflichtige Behörde auf die Aufbereitung und Sichtung der Akten einstellen muss, folgt daraus nicht, dass es für einen insbesondere alten Aktenbestand, der jedenfalls in Teilen schon nicht mehr für seine primäre Aufgabenerfüllung (vgl. § 3 BVerfSchG) benötigt wird, ein für die Auskunftserteilung optimiertes Aktensystem vorzuhalten hätte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Bundesamt durch die Aktengestaltung und -verwaltung sein Organisationsermessen dergestalt überschritten hätte, dass dadurch der Auskunftsanspruch unzulässig eingeschränkt wird. Es ist des Weiteren nicht zu erkennen, dass der von dem Bundesamt angeführte Verwaltungsaufwand im Hinblick auf den angenommenen Zeitaufwand deutlich zu hoch eingeschätzt wurde, etwa weil mit der Suche nach dem Namen unmittelbar auch das Dokument angezeigt werde, dieser auch farblich hervorgehoben sei oder Dokumente durch die Bediensteten tatsächlich schneller gelesen bzw. gesichtet werden könnten. Insbesondere aufgrund der Erläuterungen des Bundesamts in dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die einzelnen Arbeitsschritte und die dafür veranschlagten Zeitangaben plausibel und nachvollziehbar sind. Das Abstellen auf Durchschnittswerte, denen Erfahrungswerte aus der Praxis zugrunde liegen, begegnet im Rahmen der Abschätzung des Aufwands zur Erteilung einer Auskunft keinen Bedenken. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt den dargestellten Verwaltungsaufwand als unverhältnismäßig angesehen hat. Im Hinblick auf das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft, das dem vorstehend angeführten Verwaltungsaufwand gegenübersteht, hat es berücksichtigt, dass sie Bundestagsabgeordnete ist. Das Bundesamt hat aber zugleich auch angenommen, dass die Datenspeicherung nicht geeignet ist, die kommunikativen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Wählern aufgrund einer möglichen Stigmatisierung zu beeinträchtigen, da die nicht über NADIS auffindbaren Daten in Akten nicht auf einer gezielten, systematischen Sammlung und Auswertung von Informationen zu der Klägerin beruhten. Zudem hat das Bundesamt in die Abwägung eingestellt, dass es die nicht im NADIS nachgewiesenen personenbezogenen Daten der Klägerin als für seine Arbeit in Bezug auf ihre Person nicht erheblich erachtet habe, da diese ansonsten auch im NADIS zu speichern gewesen wären, und die Sachakte zu der Partei M. nach Einstellung der Beobachtung der Partei im Hinblick auf die laufenden Klageverfahren gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 4 BVerfSchG in ihrer Verarbeitung eingeschränkt worden sei und seitdem dem betreffenden Fachbereich nicht mehr für die fachliche Auswertung zur Verfügung stehe. Dass diese Erwägungen ermessensfehlerhaft sind, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und mit Blick auf die (grundrechtliche) Bedeutung der von ihr geltend gemachten Auskunftsinteressen nicht ersichtlich. Ein Ermessensdefizit liegt nicht deshalb vor, weil entgegen den Annahmen des Bundesamts von einem in seine Ermessenerwägungen einzustellenden (verfassungswidrigen) Eingriff in das freie Mandat der Klägerin auszugehen wäre. Die Wertungen der von der Klägerin wohl insoweit in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, wonach in der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes ein Eingriff in das freie Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liege, weil sie die hiernach geschützte Kommunikationsbeziehung mit den Bürgern nachteilig beeinflussen könne und mit ihr der im Grundgesetz vorgesehene typische Kontrollzusammenhang zwischen Legislative und Exekutive umgekehrt werde, vgl. hier zitiert nach juris, Rn. 107 ff., greifen vorliegend nicht. Eine Beobachtung der Klägerin durch das Bundesamt erfolgt unstreitig nicht. Selbiges gilt für die Partei M. . Selbst wenn die (fortgeführte) Beobachtung von Unterorganisationen der Partei M. , wie etwa der „B. M1. “, auch das Verhältnis dieser zur (nicht selbst der Beobachtung unterliegenden) Klägerin umfasste, so streitet doch nichts dafür, dass die Beobachtung von Unterorganisationen auch darüber hinausgehend die Beziehung der Klägerin als Bundestagsabgeordnete zu Dritten, etwa Wählern, beträfe. Soweit die Klägerin darauf verweist, sie könne sich nicht darauf verlassen, dass die Verwaltungspraxis der Einstellung der Beobachtung von Abgeordneten der Partei M. zukünftig nicht aus Gründen geänderter politischer Opportunität eine erneute Änderung erfahre, insbesondere für den Fall, dass sie aus dem Deutschen Bundestag ausscheiden sollte, macht sie rein spekulative Umstände geltend, deren Relevanz für die in Rede stehende Ermessensentscheidung des Bundesamts im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist. Das Bundesamt musste sich auch nicht eingehender mit dem von der Klägerin angesprochenen Umstand befassen, dass die Auskunft Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin etwa die Berichtigung oder Verarbeitungseinschränkung von Daten beantragen kann. Denn dieser Umstand ist dem geltend gemachten Auskunftsanspruch immanent. Vgl. zu § 15 Abs. 1 BVerfSchG als Voraussetzung zur Geltendmachung weiterer Rechte: OVG NRW, Urteil vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 128 f. m. w. N. Dass die Klägerin nicht die Kenntnis aller nicht über NADIS auffindbaren Daten in Sachakten benötigt, um sich gegen eine „unzulässige Beobachtung“ zu wenden, hat das Bundesamt zudem berücksichtigt. Umstände, die den dargestellten Verwaltungsaufwand wegen des Auskunftsinteresses der Klägerin als (noch) verhältnismäßig erscheinen ließen, sind auch sonst nicht ersichtlich. II. Die mangels weiterhin nicht erfolgter Bescheidung des Auskunftsantrags vom 15. August 2013 unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung über Rechtsgrundlage und Zweck der zu der Person der Klägerin gespeicherten Daten (Klageantrag zu 2.) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Insoweit bedarf es keiner Inanspruchnahme der Gerichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 ‑, juris, Rn. 24, weil sich Rechtsgrundlage und Zweck von Speicherungen bereits aus dem Gesetz ergeben (§ 8 i. V. m. § 3 BVerfSchG). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Bundesamt nicht an die gesetzlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten hält, mithin abweichend hiervon Speicherungen von personenbezogenen Daten der Klägerin vornimmt, sind nicht ersichtlich. Solche macht auch die Klägerin nicht geltend. III. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. ist die ebenfalls als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über eine geheimdienstliche Herkunft der beim Bundesamt zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 75 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, s. 1.). Sie hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres auf diese Auskunft gerichteten Antrags (§ 75 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, s. 2.). 1. Einem Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auskunft nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG steht die Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen erstreckt. Der Begriff Herkunft in § 15 Abs. 3 BVerfSchG bezeichnet die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunftbegehrenden. Die Herkunft der Daten ist von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris, Rn. 45. Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über eine mögliche Herkunft der zu ihrer Person beim Bundesamt gespeicherten Daten aus geheimdienstlichen Maßnahmen folgt auch nicht aus ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Auskunftsbegehren. Es ist insbesondere angesichts des im Rahmen des § 15 Abs. 3 BVerfSchG vorgezeichneten Ermessens des Bundesamts im Hinblick auf eine Auskunftsablehnung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016- 6 A 7.14 -, juris, Rn. 22, und vom 24. Januar 2018 ‑ 6 A 8.16 -, juris, Rn. 29 (jeweils zu Auskunftsansprüchen gegenüber dem BND), nichts dafür ersichtlich, dass dieses Ermessen im Gegenteil sogar dahingehend reduziert wäre, dass die Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskunft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Bescheidung dieses Antrags vom 15. August 2013. Sie hat (weiterhin) einen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Auskunftsantrag. Das Bundesamt hat das Begehren der Klägerin auf Auskunft darüber, ob die und bejahendenfalls welche der beim Bundesamt gespeicherten personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind, nicht beschieden und damit das ihm zustehende, wenn auch aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG grundsätzlich vorgezeichnete Ermessen noch nicht ausgeübt. Im Fall einer derart vorstrukturierten Entscheidung bedarf es zwar keiner Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung und dementsprechend auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens genügt grundsätzlich ein Hinweis auf das Gesetz und die dort für den Regelfall vorgesehene Regelung sowie darauf, dass für eine vom Regelfall abweichende Entscheidung keine Gründe vorgebracht oder ersichtlich sind. Gleichwohl verbleibt es bei der Pflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), d. h. die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, insbesondere muss der Sachverhalt in einer Weise dargestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Ermessensermächtigung vorliegen und ein Regelfall, bei dem das Ermessen intendiert ist, überhaupt vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 -, juris, Rn. 93 ff.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 70 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl. 2022, § 39 Rn. 29; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 144. Daran fehlt es hier. Nachfolgende Ausführungen des Bundesamts, etwa im gerichtlichen Verfahren, können diesen Mangel nicht heilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 -, juris, Rn. 13. Es bleibt der Entscheidung der Beklagten vorbehalten, inwieweit sie die Stellung der Klägerin (insbesondere als Bundestagsabgeordnete) oder den Umstand, dass bereits in der Öffentlichkeit Aussagen zu den bei der Beobachtung der Partei M. eingesetzten Mitteln gemacht wurden, bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin berücksichtigt. Dass das Ermessen dahingehend reduziert wäre, dass nur eine Ablehnung der beantragten Auskunft in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem auch im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, war nicht zu entsprechen. Zum einen ist für eine solche Entscheidung des Kostenfestsetzungsverfahrens ausschließlich das Gericht erster Instanz zuständig. Zum anderen fehlt dem Antrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin nach dem Vorstehenden schon keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 115 und 118 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 29.06 -, juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.