Beschluss
20 L 2843/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1114.20L2843.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, ihm sofort und ohne Vorlage einer Bestätigung der Kündigung seines vorherigen Mietvertrags eine angemessene Unterbringung zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Allerdings ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung, welche die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in Betracht, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des AsylbLG sind vorliegend nicht streitentscheidend. Der Antragsteller, der derzeit ein Asylklageverfahren (Folgeantrag) führt, ist allerdings nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG leistungsberechtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG wird der notwendige Bedarf durch Geldleistungen oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt, wobei unter anderem der Bedarf an Unterkunft, soweit notwendig und angemessen, gesondert durch Geldleistung oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte gedeckt wird (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylbLG). Den Kommunen als zuständigen Leistungsbehörden steht mithin ein Wahlrecht (freies Ermessen) zu, ob sie den Bedarf an Unterkunft durch Geldleistung, Sachleistung oder mittels Bezahlkarte decken. Vgl. richtigerweise Spitzlei, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition (Stand: 01.10.2025), § 3 AsylbLG Rn. 18 f.; s. aber auch Hohm, GK-AsylbLG, § 3 AsylbLG, Rn. 212; Decker, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition (Stand: 01.10.2025), § 3 AsylbG Rn. 24 f.; Leopold, in: Grube/ Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 3 AsylbLG Rn. 25. Eine vom Leistungsträger entgeltlos zur Verfügung gestellte Unterkunft, ob in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylG oder sonstigen Unterkünften, deckt den Unterkunftsbedarf unmittelbar und stellt eine Sachleistungsgewährung dar. Die Unterbringung in vom Leistungsberechtigten gemieteten oder vom Leistungsträger gegen eine „Benutzungsgebühr“ bereitgestellten Wohnraum mit einhergehender Kostenerstattung – die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG auch als Direktzahlung entsprechend § 35a Abs. 3 SGB XII an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen kann – stellt hingegen eine Geldleistung dar. Vgl. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 159. Insoweit folgt die Kammer nicht der Einschätzung des OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 – 9 E 649/20 –, juris, Rn. 9. Genauer gesagt, erfolgt die eigentliche Unterbringung dann außerhalb des Rechtsregimes des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG beschränkt sich in diesem Fall auf die Geldleistung zur Deckung der Kosten der Unterbringung. Die Antragsgegnerin hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie zur Deckung des Bedarfs von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG an Unterkunft insgesamt (nur) Geldleistungen erbringt. Ausgangspunkt ist, dass die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 FlüAG verpflichtet ist, die in § 2 FlüAG näher bestimmten ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat die Antragsgegnerin – außerhalb des Rechtsregimes des Asylbewerberleistungsgesetzes – im Wege der Daseinsvorsorge durch Widmung öffentlicher Einrichtungen Unterkünfte errichtet, vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über die Einrichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16.01.2018 in der Fassung vom 15.12.2023 (im Folgenden: Satzung für Übergangswohnheime) und § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen vom 22. Juli 2019 (im Folgenden: Satzung für Notunterkünfte). Für die Inanspruchnahme dieser Wohnheime erhebt die Antragsgegnerin Benutzungsgebühren (siehe jeweils § 6 der Satzung für Notunterkünfte und der Satzung für Übergangswohnheime [im Folgenden: Unterbringungssatzungen]), die durch separate Gebührenbescheide geltend gemacht werden (siehe Hinweise auf den Seiten 2 f. der Bescheide vom 22.09.2025, 06.10.2025, 20.10.2025 und 29.10.2025 [Bl. 3, 129, 185 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie Bl. 26 der Gerichtsakte). Dementsprechend nennt die Antragsgegnerin in ihren Einweisungsbescheiden als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Unterkunft ausdrücklich nur das Flüchtlingsaufnahmegesetz und ihre jeweilige Satzung für Übergangswohnheime oder für Notunterkünfte, nicht aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 3 AsylbLG für Unterkunft gewährten Geldleistung. Vielmehr betrifft er den Anspruch auf Unterbringung selbst, dessen Rechtsgrundlage sich in § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Satzung für Notunterkünfte und der Satzung für Übergangswohnheime findet. Dabei handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 04.09.2025 – 20 L 2146/25 –, juris, Rn. 14. Selbst wenn das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein sollte, dass er einen Anspruch auf Unterbringung (auch) im Wege der Sachleistung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG geltend macht, würde dies an der ausschließlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nichts ändern. Denn Anspruchsgrundlagen, die entweder offensichtlich nicht gegeben sind oder erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben. Vgl. BSG, Beschluss vom 30.09.2014 – B 8 SF 1/14 R –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 – 5 B 144/91 –, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 05.07.1990 – III ZR 166/89 –, juris, Rn. 18. So liegt der Fall hier. Ein Anspruch auf Unterbringung als Sachleistung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG ist angesichts der grundsätzlichen Entscheidung der Antragsgegnerin gegen die Gewährung von Unterkunft als Sachleistung offensichtlich ausgeschlossen. Der Antrag ist jedoch unzulässig, da der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Antragsteller auf Grundlage eines Bescheides vom 20.10.2025 (Bl. 185 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) noch in einer Notunterkunft eingewiesen, in welcher ihm jedenfalls keine eigene Küche und kein eigenes Bad zur Verfügung stand. Zudem hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am Tag der Antragsstellung die Vorlage einer Kündigungsbestätigung zur Bedingung der (weiteren) Nutzung der Notunterkunft gemacht. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin hat die Antragsgegnerin den Antragsteller am 28.10.2025 sodann in eine separate, abgeschlossene Wohneinheit mit eigener Küche und Bad eingewiesen und zugesichert, die Unterbringung des Antragstellers nicht von der Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Kündigung der vom Antragsteller zuvor bewohnten Wohnung abhängig zu machen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragsgegnerin damit ihrer aus § 1 Abs. 1, § 2 FlüAG in Verbindung mit den Unterbringungssatzungen folgenden Verpflichtung nachgekommen und hat dadurch das Begehren des Antragstellers erfüllt. Der aus § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit den Unterbringungssatzungen resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 – 9 B 1779/96 –, n.v. In der Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht ist anerkannt, dass der Unterbringungsanspruch grundsätzlich nicht auf Verschaffung einer eigenen Wohnung, sondern lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet ist, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hingenommen werden. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar (vgl. auch § 53 Abs. 1 AsylG). Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an. So kann durchaus in Ausnahmefällen auch bei Einzelpersonen ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.03.2023 – 9 B 95/23, juris, Rn. 5 m. w. N. Zur Unterbringung von Flüchtlingen vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 – 5 VG 887/99 –, juris, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 – A 12 S 364/86, NVwZ 1986, 783. Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31.08.2015 (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin), wonach die Unterbringung des Antragstellers in einer ausreichend großen, abgeschlossenen Wohneinheit mit eigener Kochgelegenheit/Küche und insbesondere eigenem Bad/eigener Toilette „dringend erforderlich“ ist, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine entsprechende Unterbringung in einem Einzelapartment. Da die dem Antragsteller am 28.10.2025 angebotene Unterkunft diese Anforderungen erfüllt hat und der Antragsteller gleichwohl (lediglich) erklärt hat, er wolle dort nicht wohnen (Bl. 33 der Gerichtsakte), ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller weiterhin gerichtlichen Rechtsschutz bedarf. Weder der Antragsteller noch seine Betreuerin haben mitgeteilt, welches darüber hinausgehende Begehren in hiesigem Verfahren noch geltend gemacht werden soll. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Anspruch des Antragstellers auf Unterbringung in einem Einzelapartment im Ausgangspunkt fortbesteht. Sofern der Antragsteller künftig gewillt sein sollte, eine entsprechende Unterbringung anzunehmen, müsste er sich erneut an die Antragsgegnerin wenden. Zudem wird aufgrund des Vortrags des Antragstellers in anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in eine Aufnahmeeinrichtung nach §§ 44, 47 AsylG eingewiesen hat. Eine Aufnahmeeinrichtung ist eine Einrichtung, die von einem Bundesland betrieben wird, wie beispielsweise eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) oder eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE). Vielmehr handelte es sich bei den Unterkünften, die ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurden (sowohl bei den Notunterkünften als auch bei den Übergangswohnheimen), um Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 AsylG, die durch die Stadt Köln betrieben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.