Beschluss
18 A 1807/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0309.18A1807.22.00
2mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und begründen auch nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die Ausweisung sei rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen. Diese Norm betreffe nur den Besitz einer in Deutschland ausgestellten Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach § 9a AufenthG, nicht aber eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU, mit der der Ausländer nach Deutschland weitergereist sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliege und vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgehe, die Ausweisung also schon aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt sei. Daneben bestehe auch ein generalpräventives Interesse an der Ausweisung. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Die Schutzwirkungen von Art. 6 GG griffen weder hinsichtlich seiner Ehefrau noch hinsichtlich seiner Kinder ein. Auch die Schutzwirkungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK führten nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses. Der Kläger sei weder in seinem Heimatland noch in dem Land seines Daueraufenthaltsrechts (Italien) entwurzelt. Die Ablehnung der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Bezug auf die Ausweisung sei rechtmäßig. Vor diesem Hintergrund führt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5. Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juli 2019 - 2 BvR 1545/14 -, juris, Rn. 15. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht - anders als der Kläger meint - nach gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5; zum Berufungszulassungsrecht siehe OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 18 A 1154/22 -, juris, Rn. 12. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, Rn. 3. Danach ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG weiter gewanderten langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG aufgrund Art. 22 Abs. 1 u. Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG ebenso zusteht wie einem Daueraufenthaltsberechtigten, der die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erworben hat.“, nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Wortlauts der maßgeblichen Normen mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Im Einzelnen: Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Alternative „Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ findet ihre unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Diese differenziert zwischen der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat (Kapitel II) und dem Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten (Kapitel III). Kapitel II RL 2003/109/EG befasst sich dabei im Wesentlichen mit der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Art. 4 ff.) sowie dem Entzug oder dem Verlust dieser Rechtsstellung (Art. 9) und normiert zugleich einen besonderen Ausweisungsschutz (Art. 12). Wenn sich der langfristig Aufenthaltsberechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufhält, greifen die Bestimmungen aus Kapitel III RL 2003/109/EG. Art. 17 und 22 RL 2003/109/EG schaffen die Voraussetzungen für die Beendigung des Aufenthalts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat. Gemäß Art. 17 Abs. 1 RL 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Nach Art. 22 RL 2003/109/EG kann der zweite Mitgliedstaat - bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat - die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen und die betreffende Person und ihre Familienangehörigen gemäß den Verfahren des nationalen Rechts einschließlich der Rückführungsverfahren zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 17 vorliegen (Abs. 1 Buchst. a). Trifft der zweite Mitgliedstaat eine der Maßnahmen nach Absatz 1, so nimmt der erste Mitgliedstaat den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurück. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit (Abs. 2). Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat unbeschadet der Verpflichtung zur Rückübernahme nach Absatz 2 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union und unter Beachtung der Garantien des Artikels 12 verfügen (Abs. 3). Aus der Systematik dieses Normgefüges ergibt sich zunächst, dass der besondere Maßstab des Art. 12 RL 2003/109/EG nur zur Anwendung kommt, wenn der Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, diesen ausweist. Ferner sind die Garantien des Art. 12 RL 2003/109/EG dann zu beachten, wenn der zweite Mitgliedstaat die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union verfügt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass in den Fällen, in denen der zweite Mitgliedstaat die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen lediglich aus seinem Hoheitsgebiet verfügt, die strengen Vorgaben des Art. 12 RL 2003/109/EG in der Regel gerade keine Anwendung finden. Die Ausweisung muss in solchen Fällen (lediglich) dem abgesenkten Maßstab des Art. 17 RL 2003/109/EG genügen, vgl. in diesem Zusammenhang Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. April 2019 - 10 ZB 19.275 -, juris, Rn. 9; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 92; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, II., Stand: Dezember 2022, AufenthG § 9a Rn. 29a; Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 53 Rn. 25 f.; die vorgenannte Problematik nicht aufgreifend Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 53 Rn. 40, der allgemeine Bestimmungen zur Aufenthaltsversagung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit enthält und damit auch für Ausweisungsentscheidungen fruchtbar gemacht werden kann. Eine Ausnahme davon gilt lediglich dann, wenn der zweite Mitgliedstaat (zusätzlich) die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union verfügt. Das anhand der Systematik der einschlägigen Bestimmungen gewonnene Auslegungsergebnis wird auch nicht durch den Sinn und Zweck der RL 2003/109/EG in Zweifel gezogen. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 22 u. a., langfristig Aufenthaltsberechtigte sollten, damit ihr Recht auf Aufenthalt nicht ohne Wirkung bleibt, nach Maßgabe dieser Richtlinie in dem zweiten Mitgliedstaat die gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen, der ihnen die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat. Die Richtlinie 2003/109/EG verfolgt also das Ziel, dass der Drittstaatsangehörige sowohl in dem Mitgliedstaat, der ihm die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter verliehen hat, als auch in dem zweiten Mitgliedstaat, in den er weitergewandert ist, die gleichen Rechte genießt. Indes steht dieses Ziel unter der Einschränkung „der Maßgabe“ der Richtlinie. Für den Fall der Ausweisung beinhaltet die Richtlinie - wie gezeigt - jedoch unterschiedliche Regelungen. Da § 53 Abs. 3 AufenthG die europarechtlich vorgegebenen Privilegierungen in nationales Recht umsetzt, vgl. BT-Drs. 18/4097, Seite 50, greift folglich der strenge Ausweisungsschutz im Zusammenhang mit langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dann nicht ein, wenn der zweite Mitgliedstaat eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht im Raum steht. So liegt hier der Fall nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung im erstinstanzlichen Verfahren. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit § 53 Abs. 3 AufenthG und der Richtlinie 2003/109/EG führt unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch die weiteren Einwände greifen nicht durch. Das gilt zunächst, soweit der Kläger das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses moniert. Ein solches ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das strafrechtliche Fehlverhalten eines Ausländers andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019- 1 C 21.18 -, juris, Rn. 17, m. w. N. Vor diesem Hintergrund geht die generelle klägerische Kritik an der Figur der generalpräventiven Ausweisung, es existiere keine allgemeine Lebenserfahrung, dass andere Ausländer durch die Ausweisung eines Ausländers zu ordnungsgemäßem Verhalten angehalten werden könnten, ins Leere. Der weitere Einwand, unabhängig von der Fragwürdigkeit des Begriffs einer „allgemeinen Lebenserfahrung“ sei die generalpräventive Wirkung von Sanktionen gegen Einzelne „eher zweifelhaft“ [sic!], greift aus den vorstehenden Erwägungen nicht durch, sofern er als generelle Kritik an generalpräventiven Ausweisungen zu verstehen sein sollte. Sollte der Einwand einzelfallbezogen formuliert sein, ist er derart vage und unsubstantiiert, dass er schon die Darlegungsanforderungen verfehlt. Abgesehen davon merkt der Senat an, dass gegen die Erwägung des Veraltungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, dass die vorliegenden Taten singuläre Züge aufwiesen und mithin die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintrete, schon deshalb nichts zu erinnern ist, weil bei lebensnaher Betrachtung derartige Taten des Öfteren begangen werden. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Angriffe des Klägers gegen die weitere entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestehe eine Wiederholungsgefahr und mithin ein spezialpräventives Interesse an der Ausweisung, begründet sind. Auch die gegen die Abwägungsentscheidung des Veraltungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Behauptung des Klägers, es finde der weite Familienbegriff des Freizügigkeitsrechts Anwendung, weil die Rechte der Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen, denen der Unionsbürger angenähert würden, erschließt sich ohne nähere Darlegungen nicht. Es fehlt an jeglichen Erläuterungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Unbeschadet weiterer Erwägungen hätte es dieser schon vor dem Hintergrund bedurft, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst c und d FreizügG/EU Verwandte in gerade absteigender und aufsteigender Linie nur unter weiteren Voraussetzungen Familienangehörige sind. Die Schlussfolgerung des Klägers, „daher“ erwiesen sich die Ausführungen des Gerichts zur fehlenden Relevanz der familiären Belange als rechtsfehlerhaft, trägt mithin ebenfalls nicht. Im Übrigen erschließt sich nicht, wieso die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, der Ehefrau des Klägers könne es zugemutet werden, die eheliche Gemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets zu führen. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht meine, den Begegnungsinteressen der Großfamilie könne auch entsprochen werden, ohne dass der Kläger ständig in der Bundesrepublik Deutschland anwesend sei, diesen könne durch Besuche des Klägers in Deutschland entsprochen werden, wird die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts nur unzureichend wiedergegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat als gleichberechtigte Alternative darauf abgestellt, es könne Treffen in Italien, im Staat der Schutzgewährung, geben. Daher ist es unschädlich, dass nach dem erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Besuche in Deutschland - abgesehen von der Möglichkeit des § 11 Abs. 8 AufenthG - erst sechs Jahre nach der Ausreise bzw. Abschiebung möglich sein werden. Fehl geht der Einwand, Abwägungsfehler fänden sich bei der Beurteilung der Aufenthaltsdauer und der Relativierung der Sprachkenntnisse des Klägers, der Rückgriff auf einen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung könne eine Integration nicht relativieren, immerhin hätten seine Sprachkenntnisse ausgereicht, um mehrere Restaurantbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck von den (deutlich) ausbaufähigen Deutschkenntnissen des Klägers gemacht. Zum anderen hat es auf die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 15. Juli 2021 Bezug genommen, wonach Behandlungsangebote während der Haftzeit aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Klägers nicht realisierbar gewesen seien. Unbeschadet dessen sagt das Führen von Restaurantbetrieben nichts über die Sprachkenntnisse des Klägers aus. Mit Blick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot wiederholt der Kläger vorheriges Vorbringen - in der Bundesrepublik Deutschland lebende Familienangehörige, Berücksichtigung familiärer Belange außerhalb der Kernfamilie, Bedeutung einer Begegnungsgemeinschaft, Fernhalten aus dem Bundesgebiet (auch für Besuchsaufenthalte) - und vermag unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen folglich ernstliche Zweifel auch insoweit nicht aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.