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Beschluss

6 Bs 66/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0828.6BS66.24.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat nach Art 9 Abs 4 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) nicht mehr besteht, ist im Rahmen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG  (juris: AufenthG 2004) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist; sollte nachträglich eine Änderung der Sachlage eingetreten sein, so kann hierauf nur in einem neuen Verfahren der Entzug der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden (vgl. insgesamt: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a. ZAR 2023, 309, Rn. 51-54). (Rn.14) 2. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird unionsrechtlich dahingehend überformt, dass nur gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG rechtfertigen können und dass das daraus resultierende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegen muss. (Rn.17) 3. Gemäß Art 22 Abs 1 Buchst a i.V.m. Art 17 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) kann der zweite Mitgliedstaat (vorliegend die Bundesrepublik Deutschland) einem Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen (ersten) Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen und die Person zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt; die erhöhten Anforderungen von § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. Art 22 Abs 3 S 1 i.V.m. 12 Abs 1 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) sind hingegen nicht einschlägig. (Rn.16) 4. Auch hinreichend gewichtige generalpräventive Gründe können eine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art 22 Abs 1 Buchst a i.V.m. Art 17 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) begründen. (Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 1030/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2024 wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat nach Art 9 Abs 4 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) nicht mehr besteht, ist im Rahmen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (juris: AufenthG 2004) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist; sollte nachträglich eine Änderung der Sachlage eingetreten sein, so kann hierauf nur in einem neuen Verfahren der Entzug der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden (vgl. insgesamt: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a. ZAR 2023, 309, Rn. 51-54). (Rn.14) 2. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird unionsrechtlich dahingehend überformt, dass nur gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG rechtfertigen können und dass das daraus resultierende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegen muss. (Rn.17) 3. Gemäß Art 22 Abs 1 Buchst a i.V.m. Art 17 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) kann der zweite Mitgliedstaat (vorliegend die Bundesrepublik Deutschland) einem Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen (ersten) Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen und die Person zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt; die erhöhten Anforderungen von § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. Art 22 Abs 3 S 1 i.V.m. 12 Abs 1 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) sind hingegen nicht einschlägig. (Rn.16) 4. Auch hinreichend gewichtige generalpräventive Gründe können eine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art 22 Abs 1 Buchst a i.V.m. Art 17 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) begründen. (Rn.18) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 1030/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2024 wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Verlängerung der ihm nach § 38a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung nach Nordmazedonien. Der Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist mit der nordmazedonischen Staatsangehörigen …….., geboren am 2. Dezember 1989 in Trebosh, verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder, die ebenfalls die nordmazedonische Staatsangehörigkeit besitzen: …………….. geboren am 16. August 2012 in L'Aquila (Italien), ……………., geboren am 9. Dezember 2014 in Hamburg, sowie …. und ……. geboren am 16. Juli 2024 in Hamburg. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 15. Februar 2023 wurde der Ehefrau des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG erteilt und den gemeinsamen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnisse sind aktuell bis zum 2. Juni 2026 verlängert worden. Der Antragsteller reiste als Inhaber der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in Italien („Soggiornante Di Lungo Periodo UE“, ausgestellt am 18.3.2014, mit unbegrenzter [„illimitata“] Gültigkeitsdauer, Bl. 5 f. d. den Antragsteller betreffenden Ausländerakte – nachfolgend: Beiakte B) am 28. Oktober 2014 aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Dem Antragsteller wurde erstmals unter dem 23. Februar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG zum Zweck der Beschäftigung erteilt, die fortlaufend, zuletzt am 1. Februar 2018 mit Geltungsdauer bis zum 22. Februar 2020, verlängert wurde und zuletzt die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthielt. Am 18. Februar 2020 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG und legte dazu Unterlagen zu seinem Verdienst bei der Firma …… im Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 (Bl. 153 ff. Beiakte B) sowie erstmals über einen Voraufenthalt unter dem Familiennamen „……… und einen Schulbesuch in den Jahren 1994 bis 1997 vor. Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, da der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert sei, forderte den Antragsteller zur Ausreise nach Italien bis zum 2. September 2020 auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Nordmazedonien an. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 2. Juni 2020 wohl am 9. Juni 2020 Widerspruch ein. In der Folge legte der Antragsteller Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen von unterschiedlichen Arbeitgebern für sich und seine Ehefrau vor. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg (Gz. 606 KLs 23/19) vom 3. März 2020 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen, die 2019 begangenen wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Urteilsgründen führte das Landgericht Hamburg u.a. aus, dass die Tatmotivation des Antragstellers in seiner finanziellen Schuldensituation (gescheiterte Selbständigkeit im Bereich der Gastronomie; Steuer- und sonstige Schulden) gelegen habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Gz. 1125 Js 165/21) vom 20. Mai 2021 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche - und zuvor rechtskräftig entzogene - Fahrerlaubnis am 20. Januar 2021 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a Abs. 1 AufenthG zu, denn es sei davon auszugehen, dass die ihm in Italien gewährte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inzwischen gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EG erloschen sei, da er sich über sechs Jahre außerhalb Italiens aufgehalten habe. Zudem seien die auch im Rahmen des § 38a AufenthG zu prüfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt der Familie sei nicht i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Schließlich bestehe aufgrund der begangenen Straftaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Gründe im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1, 4 AufenthG sowie §§ 104c, 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Familienangehörigen könne in Nordmazedonien fortgesetzt werden. Der Antragsteller hat am 7. März 2024 Klage erhoben, mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern. Ebenfalls am 7. März 2024 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau seien hinreichend, um den Lebensunterhalt der Familie i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2024 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben dürfte. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Rechtsstellung eines in Italien langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verloren habe. Ungeachtet dessen erfülle er nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die auch im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG vorliegen müssten. Es bestehe aus generalpräventiven Gründen ein noch aktuelles Ausweisungsinteresse. Ein Ausnahmefall liege nicht vor und ergebe sich insbesondere weder aus schützenswerten familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet noch aus Art. 8 EMRK. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr an. Dem Antragsteller stehe auch aus den weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes - §§ 18 ff., 25b Abs. 1 und 4, 104c und 25 Abs. 5 AufenthG - kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die gegen den Antragsteller erlassene Abschiebungsandrohung sei auf der Grundlage von §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Mai 2024 zugestellt worden. Der Antragsteller hat hiergegen am 27. Mai 2024 die vorliegende Beschwerde erhoben und diese am 24. Juni 2024, einem Montag, begründet und die Begründung mit Schriftsätzen vom 19. und 20. August 2024 ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller mit dieser die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht zunächst gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss gegen jede dieser Erwägungen dargelegt werden, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 33). a) Das Beschwerdevorbringen zu den Aufenthalten des Antragstellers in 2019 in Italien erschüttert die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien verloren. Insoweit geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass eine Anwesenheit von nur wenigen Tagen hinreichend wäre, um den Verlust der Rechtsstellung gemäß Art. 9 Abs. 4 RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., ZAR 2023, 309, juris Rn. 66; EuGH, Urt. v. 20.1.2022, C-432/20, juris Rn. 47). Für den von ihm geltend gemachten Fortbestand der Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten in Italien streitet zudem der Umstand, dass der Antragsteller offenbar im Besitz einer unbegrenzt gültigen Aufenthaltskarte ist, die - sofern der Antragsteller diese weiterhin im Original vorlegen kann - die Vermutung begründet, dass er weiterhin im Besitz dieser Rechtsstellung ist (vgl. auch zu den weiteren Anforderungen zur Widerlegung dieser Vermutung: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., a.a.O., Rn. 55-72). Unabhängig davon kann die Versagung des Verlängerungsantrags nicht auf den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien gestützt werden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist; sollte nachträglich eine Änderung der Sachlage eingetreten sein, so kann hierauf nur in einem neuen Verfahren der Entzug der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden (vgl. insgesamt: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., a.a.O., Rn. 51-54). Es ist nicht ersichtlich, dass bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 18. Februar 2020 seit der Ausreise des Antragstellers aus Italien - die Einreise aus Italien erfolgte am 28. Oktober 2014 - bereits sechs Jahre vergangen waren, so dass der Verlust der langfristigen Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EG noch nicht eingetreten gewesen sein konnte. b) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht jedoch im Weiteren davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG im Hinblick auf die Straffälligkeit des Antragstellers zu versagen ist. Die vom Antragsteller dagegen erhobenen Rügen greifen im Ergebnis nicht durch. aa) Der Antragsteller unterfällt in Bezug auf die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht den erhöhten Anforderungen von § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 12 Abs. 1 RL 2003/109/EG, weil er im Bundesgebiet nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigter anerkannt ist, sondern nur in Italien diese Rechtsstellung inne hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2023, 18 A 1807/22, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 92 und 62; Fleuß in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 42. Edition – 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 110). Gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 RL 2003/109/EG kann der zweite Mitgliedstaat (vorliegend die Bundesrepublik Deutschland) einem Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen (ersten) Mitgliedstaat (vorliegend Italien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, vielmehr bereits dann die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen und die Person zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr; die Entscheidung darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden. Diese nach Art. 17 RL 2003/19 erforderliche Gefahrenschwelle ist dabei niedriger als die für die (durch den ersten Mitgliedstaat erfolgende) Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bzw. für die Entscheidung über die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union geltende Schwelle des Art. 12 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/109/EG; die abgesenkten Anforderungen erklären sich daraus, dass das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im ersten Mitgliedsstaat unberührt bleibt und dieser den Drittstaatsangehörigen und seine Familienangehörigen nach Art. 22 Abs. 2 RL 2003/109/EG rückübernehmen muss (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 26, 92). Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 RL 2003/109/EG erfordert dabei bereits nach dem Wortlaut keine gesonderte Ausweisungsentscheidung („kann […] die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen“ bzw. „können […] den Aufenthalt versagen“). Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird jedoch unionsrechtlich dahingehend überformt, dass nur gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG rechtfertigen können und dass das daraus resultierende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegen muss. Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass für die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 RL 2003/109/EG (Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat) und Art. 17 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie die gleichen Grundsätze gelten. Die in beiden Vorschriften errichtete Gefahrenschwelle ist zwar niedriger als die für die Ausweisung langfristig Aufenthaltsberechtigter geltende Schwelle des Art. 12 RL 2003/109/EG. Ein Versagungsgrund ist aber nicht schon immer dann gegeben, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG besteht. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind vielmehr gewichtige Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, um die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG rechtfertigen zu können. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.4.2019, 13 ME 25/19, InfAuslR 2019, 332, juris Rn. 9; VGH München, Urt. v. 11.2.2013, 19 AS 12.2476; juris Rn. 18 ff.; Thym in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 17 RL 2003/109/EG Rn. 1 f.; Art. 6 RL 2003/109/EG Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand März 2024, § 38a AufenthG Rn. 31; jedenfalls für die Verweigerung eines Aufenthalts nach längerem Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat: Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 74 ff.). Dabei können auch hinreichend gewichtige generalpräventive Gründe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2023, 18 A 1807/22, juris Rn. 20, 36; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 77 ff.; Dollinger in: Kluth/Heusch, 42. Edition - 1.7.2020, § 38a AufenthG Rn. 41; Thym in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 6 RL 2003/109/EG Rn. 12; ebenso zur Versagung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG: Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O, § 9a AufenthG Rn. 41 ff., Rn. 43). Für eine entsprechende Auslegung spricht nicht nur der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/109/EG, wonach der Begriff der öffentlichen Ordnung die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen kann, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. hierzu Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 75 - 77). In entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/109/EG ist den Bindungen des Drittstaatsangehörigen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung zu tragen (vgl. insoweit auch die Art. 6 der Richtlinie umsetzende Regelung in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Bei der notwendigen abwägenden Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann auf die in §§ 53 ff. AufenthG normierten abwägungsrelevanten Umstände zurückgegriffen werden. Vorliegend kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Erwägung, dass alle Voraussetzungen für die Verlängerung wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen, maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Einzelbetrachtung nicht nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - bzw. in einem Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz - ist, sondern zumindest auch der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Zeitpunkt, in dem der Verlust der Daueraufenthaltsberechtigung im ersten Mitgliedstaat eingetreten ist (vgl. zur Doppelprüfung beim Kindernachzug: BVerwG, Urt. v. 8.12.2022, 1 C 8.21, BVerwGE 177, 226, juris Rn. 9; Urt. v. 7.4.2009, 1 C 17.08, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10). Denn auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt bei summarischer Prüfung noch ein hinreichend schwer wiegendes Ausweisungsinteresse vor, das unter Abwägung mit den Bleibeinteressen des Antragstellers die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG voraussichtlich rechtfertigt. bb) Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg vom 13. März 2020 besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie aufgrund der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Dabei kommt der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen ein auch unionsrechtlich hinreichendes, erhebliches Gewicht zu. Die im Jahr 2019 begangenen Straftaten weisen eine erhebliche kriminelle Energie auf und von ihr waren erhebliche Sachwerte betroffen: bei den jeweiligen Tatobjekten handelte es sich um hochwertige Autos, die - in Berlin entwendet und mit gefälschten spanischen Fahrzeugpapieren versehen bzw. in Spanien entwendet und mit verfälschter FIN-Kennung unter Verwendung gefälschter belgischer Papiere zugelassen - unter Beteiligung des Antragstellers im Bundesgebiet für 15.500 Euro bzw. 28.000 Euro verkauft worden sind. Hierfür hat der Antragsteller, der in gewerbsmäßiger Gewinnerzielungsabsicht handelte, jedenfalls in einem Fall eine Provision erhalten. Die Schwere der Straftaten spiegelt sich auch in der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wieder, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Ebenso wiegt schwer, dass der Antragsteller trotz der Verurteilung im März 2020 bereits im Januar 2021 erneut, wenn auch mit deutlich geringerer Schwere sowie in einem anderen Deliktsbereich straffällig geworden ist. Das jedenfalls bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell; insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. dort S. 12 f.) Bezug genommen. Dem Ausweisungsinteresse stehen Bleibeinteressen zugunsten des Antragstellers gegenüber. Insoweit berücksichtigt der Beschwerdesenat, dass sich der Antragsteller, seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder seit ca. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags auch seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG); zugunsten des Antragstellers unterstellt es, dass auch seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zudem konnten der Antragsteller als in Italien i.S.d. Richtlinie 2003/109/EG als daueraufenthaltsberechtigt anerkannter Drittstaatsangehöriger und von ihm abgeleitet seine Familienangehörigen bis zum 22. Februar 2020 bzw. vorübergehend weiter bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 die Rechte aus Art. 14 bzw. Art. 16 RL 2003/109/EG auf Aufenthalt in Anspruch nehmen; dem ist unionsrechtlich Gewicht beizumessen, da dieses Recht dazu beiträgt, dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird und die damit verbundene Mobilität einen wesentlichen Faktor in Bezug auf den Arbeitsmarkt darstellen kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der RL 2003/109/EG). Ebenso berücksichtigt der Beschwerdesenat, dass die Ehefrau des Antragstellers auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Februar 2023 im Bundesgebiet inzwischen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist und erhebliche Integrationsleistungen erbracht hat. Zudem übt der Antragsteller das Personensorgerecht für seine vier Kinder (mit) aus, wobei die beiden älteren Kinder in Folge des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Februar 2023 ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten haben und sich auch derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG); auch den beiden jüngeren Kindern dürfte seit ihrer Geburt im Juli 2024 ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehen. Insoweit sind auch Belange bzw. das Wohl von Kindern zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die beiden älteren Kinder des Antragstellers im Bundesgebiet seit 2019 bzw. 2021 zur Schule gehen und daher weiter davon auszugehen ist, dass diese die deutsche Sprache beherrschen. Ebenso ist positiv zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und seine Familie während des Aufenthalts im Bundesgebiet nach Aktenlage keine Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen haben und in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse Integration gelungen ist. In Bezug auf die Folgen des Verlusts der Aufenthaltsberechtigung ist in die Abwägung einzustellen, dass die übrigen Familienangehörigen des Antragstellers aufgrund der Ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Bundesgebiet verbleiben können, was jedoch bei Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers zu einer Trennung der Familie führen würde. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Familieneinheit zwar nicht im Bundesgebiet, aber jedenfalls aufgrund der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit aller Familienangehörigen in Nordmazedonien hergestellt werden kann. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familieneinheit nicht in Italien fortgesetzt werden könnte; insoweit dürfte Italien gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/109/EG als erster Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie die Verpflichtung treffen, den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurückzunehmen. Eine Trennung des Antragstellers von seiner Familie dürfte daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Antragsteller und seiner Familie die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Nordmazedonien oder Italien zumutbar ist. Denn die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände einem Familienmitglied das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15.12, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 15). Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239, juris Rn. 18 m.w.N.). Dabei steht ein (selbst ein in Form einer Niederlassungserlaubnis verfestigtes) Aufenthaltsrecht eines Familienmitglieds der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 21.5.2012, OVG 2 B 8.11, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2020, 6 Bs 23/20, n.v.). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Ausweisungsinteresse die genannten Bleibeinteressen und ist verhältnismäßig. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gewicht der vom Antragsteller im Jahr 2019 begangenen Straftaten sowie dem Umstand, dass wesentliche Integrationsfaktoren der Familienangehörigen des Antragstellers, wie der Erwerb des Aufenthaltsrechts nach § 25b AufenthG durch die Ehefrau, die weit überwiegenden Zeiten des Schulbesuchs von sowie der Schulbesuch von und auch die Geburt der weiteren Kinder des Antragstellers im Juli 2024 nach Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Juni 2020 erfolgten. Seitdem mussten der Antragsteller und seine Familienangehörigen damit rechnen, dass das Bleiberecht im Bundesgebiet nicht fortbestehen würde bzw. jedenfalls die familiäre Einheit nicht im Bundesgebiet fortgesetzt werden könnte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller offenbar in Italien über Freunde und Verwandte verfügt, zu denen er nach seinem Vortrag auch Kontakt gehalten hat. c) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 18 ff., 25b Abs. 1 und 4, 104c sowie 25 Abs. 5 AufenthG zusteht. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Antragsteller nicht substantiiert rügt, wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend weist der Beschwerdesenat darauf hin, dass auch durch die Geburt der Zwillinge im Juli 2024 kein dauerhaftes Abschiebehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG entstanden ist. Auf die obigen Ausführungen zur der Herstellung der Familieneinheit in Nordmazedonien bzw. in Italien wird Bezug genommen. 2. Die zulässige Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit mit dieser gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Nordmazedonien begehrt wird. Insoweit rügt der Antragsteller zu Recht, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien und damit in ein Land außerhalb der Europäischen Union nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 RL 2003/109/EG vorliegen. Insoweit hat der EuGH entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.3.2024, C-752/22, juris), dass auch die durch den zweiten Mitgliedstaat erfolgende Abschiebung eines allein im ersten Mitgliedstaat als daueraufenthaltsberechtigt anerkannten Drittstaatsangehörigen in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union Art. 22 Abs. 3 RL 2003/109/EG unterfällt und voraussetzt, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung diese gebieten. Die sich aus Art. 22 Abs. 3 RL 2003/109/EG ergebenden Anforderungen sind in § 53 Abs. 3 AufenthG in das deutsche Aufenthaltsrecht umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Die danach erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung können durch das vorliegend bei summarischer Prüfung allein in Betracht kommende generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, BVerwGE 162, 349, juris Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 49). Daher hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller allein eine Abschiebung nach Italien androhen dürfen. Die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich daher bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG