Beschluss
19 E 33/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.19E33.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 ‑ 2 BvR 353/21 ‑, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 ‑ 19 A 2358/22.A ‑, juris, Rn. 11, vom 5. September 2022 ‑ 19 E 322/22 ‑, juris, Rn. 5, und vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Antragstellerin wendet ein, ihr gehe es nicht darum, ob „die mündlich zugesagte Beförderung“ rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, sondern nur um die Feststellung, dass sie nicht in der Lage sei, den Sohn Tag für Tag zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Dieser sei nicht in der Lage, mit einem Schulbus zu fahren. Sie habe vollumfänglich und substantiiert vorgetragen, worin bei ihr und ihrem Sohn die Schwierigkeiten lägen. Damit dringt sie nicht durch. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Sohn auf dem Weg zur Schule und zurück zu begleiten, so dass sie schon deswegen keine dahingehende Feststellung oder sonstige Überprüfung beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrags rechtsfehlerfrei maßgeblich darauf gestützt, dass die Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Sohn S. für die Bewältigung des Schulwegs nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sei; es fehle an hinreichenden Nachweisen hinsichtlich der konkret beim Sohn gegebenen Einschränkungen auch im Schuljahr 2022/2023. Nicht erheblich sei es daher, ob die Antragstellerin ihren Sohn begleiten könne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht auch auf den fehlenden Nachweis der Zumutbarkeit einer Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ihren Sohn abgestellt. Dies gilt insbesondere für die eigenverantwortliche Bewältigung der Wege. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 19. Dezember 2022 ‑ 19 E 681/22 ‑ ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste keine substantiierten Angaben enthielten zu den konkret gegebenen Einschränkungen wegen seiner Entwicklungsstörung mit Lernbehinderung für seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Bewältigung bekannter Wege mit dem öffentlichen Nahverkehr; auch die amtsärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2022 habe hierfür keine Anhaltspunkte ergeben (Seite 2 des Beschlusses). Darüber hinausgehende Nachweise betreffend die Einschränkungen ihres Sohnes hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).