Beschluss
19 E 681/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1219.19E681.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Taxi- oder Mietwagenbeförderung ihres Sohnes E. für seinen Besuch der Klasse 4 der städtischen Förderschule H. im Schuljahr 2021/2022 am Maßstab von § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW zutreffend mit der Begründung verneint, die Klägerin habe mit den bislang vorgelegten ärztlichen Attesten keine Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für ihren Sohn dargetan. Insbesondere enthielten die vorgelegten ärztlichen Atteste keine substantiierten Angaben zu den konkret gegebenen Einschränkungen wegen seiner Entwicklungsstörung mit Lernbehinderung für seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Bewältigung bekannter Wege mit dem öffentlichen Nahverkehr. Auch die amtsärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2022 habe hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Dieses Nachweisdefizit besteht auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens der Klägerin fort. Hiermit wendet sie sich im Wesentlichen gegen die lediglich ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sie ihren Sohn nötigenfalls auf dem Schulweg begleiten könne. Sie macht insoweit geltend, daran wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit ihres autistischen 3-jährigen Sohnes B. gehindert zu sein (Schreiben vom 22. und 28.November 2022, Arztbrief Dr. P. vom Sozialpädiatrischen Zentrum und Kinderneurologie vom 24. Juni 2022). Zu der oben genannten tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts betreffend die Unfähigkeit von E. zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs legt die Klägerin ergänzend lediglich einen Auszug aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2022 zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit vor, aus dem sich ebenfalls keine Aussagen zu der Frage ergeben, wie sich seine Entwicklungsstörung mit Lernbehinderung auf seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Bewältigung bekannter Wege mit dem öffentlichen Nahverkehr auswirkt. Die erneut vorgelegten Atteste vom 11. und 31. März 2022 waren bereits Gegenstand erstinstanzlicher Würdigung. Auch aus dem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H lassen sich insoweit keine konkreten Rückschlüsse ziehen. So bleibt es auch im Beschwerdeverfahren bei der fachärztlich nicht weiter konkretisierten und belegten Behauptung der Klägerin, ihr Sohn habe kein Gefahrenbewusstsein, keine Orientierung, er könne sich „ganz leicht verlaufen“ und gerate in Panik. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).