Beschluss
6 A 3649/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0227.6A3649.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Frage, ob ein Beamter der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes, der nicht bei einer Justizvollzugsanstalt tätig ist, unter die besondere Altersgrenze des § 117 Abs 1 LBG NRW fällt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Frage, ob ein Beamter der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes, der nicht bei einer Justizvollzugsanstalt tätig ist, unter die besondere Altersgrenze des § 117 Abs 1 LBG NRW fällt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.