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Urteil

1 K 1230/21.KS

VG Kassel 1. 1, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1030.1K1230.21.KS.00
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Leitsätze
Wechselt ein Beamter aus dem Justizvollzugsdienst in eine andere Laufbahn außerhalb der Fachrichtung Justiz, kommt für seinen Ruhestandseintritt die besondere Altersgrenze der Vollzugsbeamten gemäß § 112 HBG nicht mehr in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wechselt ein Beamter aus dem Justizvollzugsdienst in eine andere Laufbahn außerhalb der Fachrichtung Justiz, kommt für seinen Ruhestandseintritt die besondere Altersgrenze der Vollzugsbeamten gemäß § 112 HBG nicht mehr in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht durfte im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Der Kläger hat sein Einverständnis unter dem 27. Juli 2021 erklärt, der Beklagte unter dem 11. August 2021. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst zulässig als Feststellungsklage. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Der Kläger hat mit seinem außergerichtlichen Antrag vom 5. August 2020 bei dem Beklagten die Feststellung begehrt, für ihn gelte die besondere Ruhestandsregelung. Im Gerichtsverfahren beantragt er nun die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrages. Das Begehren des Klägers ist stets analog §§ 133, 157 BGB in seinem wohlverstandenen Interesse auszulegen, sodass ein sachdienlicher und für sein Rechtsschutzanliegen statthafter Rechtsbehelf geprüft werden kann (NK-VwGO/ Peters/ Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 88 Rn. 25). Da es dem mittlerweile pensionierten Kläger lediglich noch um die Abschlagsfreiheit seines Ruhestandes gehen kann – mithin um die Höhe seiner Versorgungsbezüge –, hilft dem Kläger nicht die nach seinem Antrag anzunehmende Verpflichtung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gem. § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO weiter, sondern vielmehr die Feststellung der Anwendbarkeit der besonderen Ruhestandsregelung in seiner Person. Die Höhe der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten richtet sich zudem allein nach dem Gesetz und ist daher ohnehin nicht Gegenstand regelnder Verfügungen der Versorgungsbehörde, § 3 Abs. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Die jeweils geltende Grenze für den Altersruhestand eines Beamten ist daher im Wege der allgemeinen Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu erstreiten (BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 31. Ed. 15.7.2023, BBG § 51 Rn. 27; Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 21). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Tauglich in diesem Zusammenhang ist jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur (NK-VwGO/ Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 77). Das Interesse des Klägers ist aufgrund seines faktisch bereits realisierten Ruhestandseintrittes im Wesentlichen noch auf die Beseitigung finanzieller Nachteile durch die Abschläge bei den Versorgungsbezügen gerichtet. Dieses Interesse ist wirtschaftlicher und damit geeigneter Art. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht zusteht. Für den Kläger gilt nicht die besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gem. §§ 112, 114 S. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Eine direkte Anwendung der besonderen Altersgrenze scheidet bereits nach dem Gesetzeswortlaut aus. Gegenüber der Regelaltersgrenze der Landesbeamten nach § 33 HBG begründen die §§ 112, 114 HBG einen Anspruch auf früheren Ruhestandseintritt für Vollzugsbeamte der Polizei, Feuerwehr und im Justizvollzug. Diese besondere Altersgrenze gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Beamte das Ruhestandsalter im Vollzugsdienst erreicht. Das Gesetz kennt von dieser Regel zwei Ausnahmen: Wechselt ein Polizeivollzugsbeamter seine Laufbahn nach dem 50. Lebensjahr aufgrund von Polizeidienstunfähigkeit, bleibt ihm die besondere Altersgrenze erhalten, § 111 Abs. 2 S. 3 HBG. Für Beamte im Justizvollzug bestimmt § 114 S. 3 HBG, dass die Altersgrenze bei Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst vor Ruhestandseintritt nur dann fortgelten soll, wenn der Beamte weitere Verwendung innerhalb der Fachrichtung Justiz findet. Für den Kläger käme nach seinem Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst allein die Regelung des § 114 S. 3 HBG in Betracht, deren Voraussetzungen er jedoch nicht erfüllt. Mit dem auf seinen Antrag hin erfolgten Laufbahnwechsel in den mittleren technischen Verwaltungsdienst hat er die Fachrichtung Justiz „freiwillig“ verlassen und damit das Anrecht auf die besondere Altersgrenzenregelung verloren. Dass der Kläger nach eigenem Vortrag unter anderem deshalb aus dem Vollzugsdienst ausgeschieden ist, weil er einer nach seinem Eindruck drohenden Dienstunfähigkeit infolge der jahrzehntelang anhaltenden intensiven Belastung durch Schicht- und Wechselschichtdienst in der Justizvollzugsanstalt zuvorkommen wollte, bleibt dabei ohne Bedeutung. Das Gesetz differenziert nicht hinsichtlich der Hintergründe oder Motive des Ausscheidens aus dem Vollzugsdienst, sondern knüpft mit § 114 S. 3 HBG ausschließlich an den objektiv bestimmbaren Laufbahnwechsel außerhalb der Justiz an. Um die Ruhestandsprivilegierung trotz Ausscheidens beizubehalten, hätte der Kläger eine Stelle in der Justizverwaltung suchen müssen. Auch eine analoge Anwendung der besonderen Altersgrenze auf die Person des Klägers kommt nicht in Betracht. Ob eine dazu erforderliche Regelungslücke für den Fall des Klägers vorliegt, bedarf keiner näheren Erörterung. Diese wäre jedenfalls nicht planwidrig entstanden. Der hessische Gesetzgeber hat mit den §§ 112, 114 HBG ein differenziertes Regelungskonstrukt hinsichtlich der besonderen Altersgrenzen geschaffen. Dabei hat er sich auch gezielt mit der Frage des Laufbahnwechsels bei Justizvollzugsbeamten vor Ruhestandseintritt auseinandergesetzt. Dass der Gesetzgeber die generelle Möglichkeit einer besonderen Regelung für Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr und aufgrund der gesundheitlichen Folgen langjährigen Vollzugsdienstes erkannt und erwogen hat, geht aus § 111 Abs. 2 S. 3 HBG eindeutig hervor. In Anbetracht dieser Norm für den Polizeivollzugsdienst hat er sich bewusst gegen eine parallele Ausgestaltung im Justizvollzug entschieden. Gegenstand redaktioneller Überarbeitung war der für Justizvollzugsbeamte maßgebliche § 114 HBG im Rahmen des zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2012. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht diesbezüglich ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber sich auch bei Justizvollzugsbeamten bewusst mit Fragen des Laufbahnwechsels befasst hat. Er kam in seiner Erwägung zu dem Schluss, dass das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst bei Verbleib in der Justiz kein Laufbahnwechsel in diesem Sinne sei, weshalb die Altersgrenze erhalten bleiben solle (Hess. LT-Drucks. 18/6558, S. 250). Im Umkehrschluss aus der detaillierten Regelung dieser Materie muss auch mit der Literatur davon ausgegangen werden, dass vom Gesetz nicht erfasste Fälle – wie hier der „echte“ Laufbahnwechsel – bei der Privilegierung außen vor bleiben sollen (BeckOK BeamtenR Hessen/Bretschneider, 23. Ed. 2. Juli 2023, HBG § 112 Rn. 19). Ebenso wenig hilft dem Kläger die Berufung auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Februar 2017 über die Umsetzung des § 112 Abs. 3 HBG. Hierin heißt es unter 1., langjährige Tätigkeit im Vollzugsdienst solle durch die Altersgrenzenregelung honoriert werden. Dieser allgemeinen Formulierung lässt sich derweil kein Anspruch des Klägers entnehmen. Bei dem Erlass handelt es sich ohnehin lediglich um eine untergesetzliche Norm in Gestalt einer konkretisierenden Verwaltungsvorschrift zum Zwecke einheitlicher Rechtsanwendung, die keinerlei Außenwirkung zeitigt und daher für sich genommen auch keine einklagbaren Rechte und Pflichten begründet. Regelungsgegenstand des Erlasses ist darüber hinaus ausschließlich der Polizeivollzugsdienst, der Justizvollzug fällt demgegenüber in den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und bedürfte daher zumindest einer Mitwirkung des Ressorts, sollte er entsprechende Wirkungen entfalten. Zudem enthält der Erlass den unmissverständlichen Anwendungshinweis, dass der Ruhestandsprivilegierung im Hessischen Beamtengesetz der Grundgedanke des Erreichens der Ruhestandsgrenze im Vollzugsdienst immanent ist (1., 3. Abs.). Die gesetzliche Ausgestaltung der besonderen Altersgrenzen in Hessen verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG oder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Es entzieht sich gerichtlicher Überprüfbarkeit, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte kann er die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 10 K 5412/15 – BeckRS 2016, 54840). Es begründet auch keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn dieser unterschiedliche Altersgrenzen für verschiedene Beamtengruppen einführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 – juris, Rn. 12). Der Fürsorgepflicht korreliert schließlich das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip, wonach der Beamte grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat, solange er dienstfähig ist. Die Dienstpflicht findet ihre Grenzen in der Dienstunfähigkeit, welche – wenn sie nicht vorher besonders festgestellt wird – bei Erreichen einer vom Gesetzgeber zu bestimmenden Altersgrenze unwiderleglich vermutet wird. Gewährt der Gesetzgeber bestimmten Beamtengruppen einen früheren Altersruhestand als anderen, darf er dabei auf Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen treffen, ab welchem Alter etwa aufgrund besonderer dienstlicher Belastungen pauschal ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vorgesehen sein soll. Ihm bleibt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum dahingehend, welche Gruppen er aus welchen Gründen zu privilegieren beabsichtigt. Eine willkürliche Ausgestaltung der Altersgrenzenregelung des Hessischen Beamtengesetzes kann das Gericht nicht erkennen. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass der Laufbahnwechsel in der Regel mit dem Verlust des Anspruches auf verfrühten Ruhestandseintritt einhergehen soll. Dies entspringt der nachvollziehbaren Erwägung, dass nur solche Beamte in den Genuss der Privilegierung kommen sollen, die ein denkbares Maximum an Dienstzeit unter besonders belastenden Umständen abgeleistet haben und daher nach gesetzlicher Regelvermutung bereits früher altersbedingt dienstunfähig werden. Ebenfalls zu berücksichtigen waren dabei freilich die nachlassende körperliche Fitness, welche im Vollzug Grundvoraussetzung für einen sicheren Dienstbetrieb darstellt, sowie der politische Wunsch nach wohlwollender Anerkennung der langjährigen Dienstleistung unter Gefährdung von Leben und Gesundheit. Dass die Privilegierung ausschließlich einer eng zu fassenden Beamtengruppe zugutekommen soll, erschließt sich auch aus Haushaltsgründen. Der Dienstherr verzichtet damit freiwillig auf einen Teil der ihm eigentlich zustehenden Lebensarbeitszeit des Beamten und nimmt mit dem abschlagsfreien Ruhestandseintritt eine gesteigerte Belastung öffentlicher Kassen in Kauf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 6 A 3649/20 –, BeckRS 2023, 3426 Rn. 17). Hat der Gesetzgeber wie hier im Bewusstsein maßvoller Verwendung öffentlicher Mittel einen engen Berechtigtenkreis bestimmt, steht es ihm dennoch zu, auch billige Ausnahmen zu schaffen. Mit § 111 Abs. 2 S. 3 HBG wurde eine solche Ausnahme für den Fall geschaffen, dass ein Beamter das Ruhestandsalter in seiner Vollzugslaufbahn aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht erreicht, die oftmals aus dienstlichen Gründen eintritt. Der Beamte soll folglich nicht aus Gründen außerhalb seiner Einflusssphäre um die Ruhestandsprivilegierung gebracht werden. Davon abzugrenzen ist nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich der freiwillige Laufbahnwechsel. Doch auch hier hat der Gesetzgeber mit § 111 S. 3 HBG eine Billigkeitsregelung geschaffen, indem er den Justizvollzugsbeamten die Möglichkeit eröffnet hat, den belastenden Vollzugsdienst unter Beibehaltung der Privilegierung zu verlassen, solange sie dabei im Fachbereich Justiz verbleiben. Der Gesetzgeber hat folglich für sämtliche Szenarien belastungsbedingten Ausscheidens aus dem Vollzugsdienst einen Weg eröffnet, die Ruhestandsprivilegierung bei weiterer Verwendung im öffentlichen Dienst zu erhalten. Er hat damit ein abschließendes Regelungskonstrukt für den Ruhestand besonderer Beamtengruppen geschaffen, welches sich innerhalb seines Gestaltungsspielraumes bewegt und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf weitere Öffnung des Kreises der Berechtigten über die partiell festgelegten Ausnahmen hinaus oder die Berücksichtigung anderer als den von Gesetzes wegen eröffneten Wechselmöglichkeiten besteht daher auch für den hiesigen Kläger nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es nicht, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und berücksichtigt, dass trotz des hohen Streitwerts dem Beklagten nur eine geringe Kostenpauschale zustehen kann. Beschluss Der Streitwert wird auf 36.550,68 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt die Anerkennung besonders belastender Dienstzeiten bei der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Der Kläger, Jahrgang 1957, stand von 1989 bis 2020 verbeamtet im Dienst des Beklagten. Von April 1988 bis Juli 2010 versah er Schicht- und Wechselschichtdienst in der Laufbahn des mittleren Justizvollzugsdienstes bei der JVA C-Stadt in Vollzeit, anfangs noch im Anstellungsverhältnis. Zu August 2010 wechselte der Kläger auf eigenen Antrag hin die Laufbahn in den mittleren technischen Verwaltungsdienst, nachdem er sich erfolgreich auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der IuK-Werkstatt bei der D. beworben hatte. Dort arbeitete er bis zum Ruhestandseintritt im Tagdienst in Vollzeit. Mit Schreiben vom 5. August 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung der besonderen Altersgrenze des § 112 Abs. 1 S. 1 HBG in seiner Person, um mit Vollendung des 62. Lebensjahres abschlagsfrei in Ruhestand gehen zu können. Er habe mehr als 20 Jahre lang Vollzeit im Wechsel- und Schichtdienst der JVA C-Stadt gearbeitet. Für ihn müsse daher auch die Altersgrenze für Beamte im Vollzugsdienst gelten. Diese Privilegierung sei nicht durch den Wechsel zur Bereitschaftspolizei entfallen. Dies ergebe sich auch aus § 114 S. 3 HBG, der regele, dass eine spätere anderweitige Verwendung in der Justiz die Altersgrenzenregelung nicht berühre. Dies müsse dann ebenso für eine Verwendung bei der Bereitschaftspolizei gelten. Die Ruhestandsregelung trage schließlich besonderer gesundheitlicher Belastung im Vollzugsdienst Rechnung, der der Kläger mehr als 20 Jahre faktisch ausgesetzt gewesen sei. Dem zugehörigen Erlass vom 13. Februar 2017 sei zudem zu entnehmen, dass langjährige Tätigkeit im Vollzugsdienst durch den vorgezogenen Ruhestand honoriert werden solle. Dies stehe dem Kläger nun zu. Ferner sehe auch § 111 Abs. 2 S. 3 HBG einen Fortbestand der besonderen Altersgrenze bei Polizeibeamten vor, wenn diese aufgrund von Dienstunfähigkeit nach dem 50. Lebensjahr aus dem Vollzugsdienst ausschieden. Der Kläger sei mit 53 Jahren aus dem Justizvollzugsdienst ausgeschieden, daher spreche auch diese Wertung für ihn. Im August 2020 habe er sein 49. Berufsjahr angetreten. Auch vor diesem Hintergrund müsse ein vorzeitiger Ruhestand ohne Abschläge möglich sein. Die Versetzung zur Bereitschaftspolizei habe die jahrzehntelange Belastung im Vollzugsdienst nicht ungeschehen gemacht. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem der Kläger anders behandelt werden sollte als es die Regelung des § 114 S. 3 HBG beim Verbleib im Fachbereich Justiz vorsehe. Im Falle der Ablehnung des Antrages liege eine Ungleichbehandlung vor, die auch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße. Der Kläger beantragte zudem mit Schreiben vom 22. September 2020 seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. Januar 2021. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin antragsgemäß mit Ablauf des Dezembers 2020 in den vorzeitigen Ruhestand. Den Antrag auf Feststellung der besonderen Altersgrenze lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2020, zugestellt an die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 9. Dezember 2020, ab. Die angeführten Vorschriften der §§ 112, 114 HBG fänden lediglich auf solche Beamte Anwendung, die nach dem Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst in der gleichen Laufbahngruppe (Polizei, Justiz) verblieben. Der Kläger habe jedoch die Laufbahn gewechselt zum technischen Verwaltungsdienst. Der Gesetzgeber habe mit § 111 Abs. 2 S. 3 HBG nur eine einzige Ausnahme geschaffen, in der auch nach einem Laufbahnwechsel die Ruhestandsregelung erhalten bliebe, nämlich im Falle der Polizeidienstunfähigkeit. Der Kläger habe hingegen freiwillig die Laufbahn gewechselt. Die Sonderregelung des § 111 Abs. 2 S. 3 HBG lasse den Umkehrschluss zu, dass in allen anderen Fällen des Laufbahnwechsels die Ruhestandsregelung des § 112 HBG nicht anwendbar sein solle. Der Kläger sei im Übrigen mit Verfügung des Regierungspräsidiums D-Stadt vom 7. November 2011 darauf hingewiesen worden, dass für ihn die Regelaltersgrenze nach § 33 HBG gelte. Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. Januar 2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er bezog sich zur Begründung vollumfänglich auf sein Antragsschreiben. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 26. Mai 2021, zugestellt an die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 2. Juni 2021. Er wiederholte seinen Hinweis aus dem Ausgangsbescheid, für den Kläger gelte die Altersgrenze nach § 33 HBG, worauf dieser auch hingewiesen worden sei. Sonderregelungen in §§ 112, 114 HBG würden nur gelten, wenn der Betroffene in der Laufbahn des Polizei- oder Justizvollzugsdienstes in den Ruhestand eintrete, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Die Ausnahme des § 111 Abs. 2 S. 3 HBG sei nicht erfüllt. Das Argument des Klägers, die Regelung des § 114 S. 3 HBG müsse auch bei einem Laufbahnwechsel gelten, gehe fehl. Der Gesetzgeber habe gezielt zwischen laufbahninternem Wechsel zwischen Vollzug und Verwaltung einerseits und Laufbahnwechsel andererseits unterschieden, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgehe. Es entspreche daher dem klaren Willen des Gesetzgebers, in Fällen wie dem des Klägers keine Privilegierung bei der Altersgrenze zu gewähren. Der Kläger hat Klage erhoben am 1. Juli 2021. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Antragsschrift und ergänzt, es erschließe sich nicht, warum ein Laufbahnwechsel zur Unanwendbarkeit der Ruhestandsregelung führen sollte. Die erlebte Belastung des Klägers im Vollzugsdienst wirke fort, daran habe der Laufbahnwechsel nichts geändert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2021 zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten und die Kosten der Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der §§ 112, 114 HBG nicht. Es komme mangels Vorliegen der Analogievoraussetzungen auch keine Anwendung über den Gesetzeswortlaut hinaus in Betracht. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass es aufgrund der präzisen Ausgestaltung der Ruhestandsregelung für Vollzugsbeamte sogar bei Polizisten möglich sein könne, dass diese nach einem Laufbahnwechsel trotz langjähriger Vollzugsdienstzeit die Privilegierung verlören. Dies gelte für den Kläger umso mehr, da er den Laufbahnwechsel freiwillig vorgenommen habe. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 K 1799/21.KS derselben Beteiligten sowie ein Band Versorgungsvorgang des Klägers.