Beschluss
19 B 70/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0213.19B70.23.00
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 3343/22 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 16. November 2022 stattzugeben. In dieser Ordnungsverfügung hat die Bezirksregierung die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, umgehend dafür zu sorgen, dass ihre Tochter B. regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Gymnasiums S. teilnimmt (Nr. 1). Damit verbunden hat sie den Antragstellern die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der Aufforderung zu Nr. 1 nicht bis zum 2. Dezember 2022 nachkommen (Nr. 3). Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Erfüllung der Schulbesuchsaufforderung sei ihnen tatsächlich und rechtlich unmöglich (1.), durch „die ausnahmslose Schulpflicht gegenwärtiger Prägung“ werde das Bildungsgrundrecht ihrer Tochter „unzulässig eingeschränkt“ (2.) und schließlich verfehle die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (3.). 1. Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Antragsteller, die Erfüllung der Schulbesuchsaufforderung in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung sei ihnen tatsächlich und rechtlich unmöglich (Nr. 2 der Beschwerdebegründung). Dieser Rechtsauffassung liegt eine Fehlvorstellung der Antragsteller von ihrer Elternverantwortung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zugrunde, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes zu sorgen. Sie legen ihrer Argumentation zu Unrecht zugrunde, unter Verstoß gegen das Recht ihrer Tochter auf gewaltfreie Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV NRW, § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB zwingend physische oder psychische Gewalt anwenden zu müssen, um ihren insoweit entgegenstehenden Willen zu beugen. Hierzu hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden, dass ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar ist wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8. 2. Zu Unrecht wenden die Antragsteller weiter gegen den angefochtenen Beschluss pauschal ein, durch „die ausnahmslose Schulpflicht gegenwärtiger Prägung“ werde das Bildungsgrundrecht ihrer Tochter „unzulässig eingeschränkt“ (Nrn. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung). Auch dieser Rechtsauffassung legen die Antragsteller ein selektiv und ergebnisorientiert begründetes Verfassungsverständnis zugrunde, welches die verfassungsrechtliche Fundierung der Schulpflicht für Nordrhein-Westfalen in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW allenfalls verbal anerkennt („Es möge vorgetragen werden, inwiefern es sich bei Art. 8 Abs. 2 LV NRW um die Statuierung einer bekanntermaßen rechtlich nicht zulässigen Grundpflicht handeln soll.“), das Bildungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW einseitig absolut setzt und auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Schulpflicht nur teilweise berücksichtigt. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022, a. a. O., Rn. 32. 3. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller schließlich, die Bezirksregierung habe mit ihrer Begründung für die in Nr. 2 der genannten Ordnungsverfügung angeordnete sofortige Vollziehung die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfehlt. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung (Erlassinteresse) mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung (Vollziehbarkeitsinteresse) decken können und dass sich in einem solchen Fall die von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung ausnahmsweise auf eine standardisierte, „gruppentypisierte“ Begründung beschränken, knapp ausfallen oder sich in einer Bezugnahme auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts erschöpfen darf. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 ‑ 8 B 548/18 ‑, NWVBl. 2018, 532, juris, Rn. 6 ff., und vom 8. Dezember 2011 ‑ 19 B 872/11 ‑, juris, Rn. 3 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2022 ‑ 20 CS 22.1069 ‑, juris, Rn. 5, vom 27. Februar 2019 ‑ 10 CS 19.180 ‑, juris, Rn. 11, und vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 13 jeweils m. w. N.; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 12. Juni 2020 ‑ 2 MB 3/20 ‑, juris, Rn. 4; Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 80, Rn. 209 m. w. N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 747 f. Eine solche Ausnahme hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als „typisierenden Umstand, der bereits die Grundverfügung trägt“, mit Rücksicht auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Schulpflicht auch für die hier im Streit befindliche Schulbesuchsaufforderung nach § 41 SchulG NRW angenommen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den coronabedingten Schulschließungen in den Jahren 2020 und 2021 hingewiesen. Danach hatte schon ein nur wenige Monate dauerndes Fernbleiben von Schülern vom Präsenzunterricht nach fachkundiger Bewertung gravierende Lernrückstände, negative Effekte auf ihre fachspezifische Kompetenzentwicklung sowie Defizite in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere in ihren Sozialkompetenzen in Interaktion mit anderen zur Folge, welche sich auch durch Distanzunterricht und/oder Mitgeben von Aufgaben nach Hause nicht kompensieren ließen. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 -, BVerfGE 159, 355, juris, Rn. 141 ff. (Bundesnotbremse II ‑ Schulschließungen); zur Deckung von Erlassinteresse und Vollziehbarkeitsinteresse bei Schulbesuchsaufforderungen ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2022 ‑ 18 L 621/22 ‑, juris, Rn. 5; Schoch, a. a. O., Rn. 216; Külpmann, a. a. O., Rn. 1395. Mit dieser Annahme einer ausnahmsweisen Herabsetzung der Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Ihre darauf bezogene Rüge erschöpft sich vielmehr darin, am Maßstab der Regelanforderungen dieser Vorschrift geltend zu machen, dem von der Bezirksregierung angeführten Textbaustein zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses einschließlich des Hinweises auf Nr. 3.6.1 Satz 3 des Runderlasses „Überwachung der Schulpflicht“ (SchPflÜbErl) des MSW NRW vom 4. Februar 2007 (ABl. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. März 2021 (ABl. NRW. 04/21), BASS 12 ‑ 51 Nr. 5, fehle die hinreichende Orientierung am Einzelfall. Unabhängig davon weist die Begründung einen noch hinreichenden Einzelfallbezug auf, weil die Bezirksregierung darin auf die konkreten unentschuldigten Fehlzeiten der Tochter der Antragsteller abstellt, die seit dem 13. Januar 2022 und trotz der vorhergegangenen Schulbesuchsaufforderung vom 14. Oktober 2022 weiterhin andauern (Seite 4 der Ordnungsverfügung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2022 ‑ 19 E 602/22 ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 ‑, juris, Rn. 25, vom 29. November 2021 ‑ 19 B 1492/21 ‑, juris, Rn. 12 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).