Beschluss
3 L 26/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0517.3L26.23.Z.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an einer Klage gegen Platzverweise im Zusammenhang mit unangemeldeten Versammlungen gegen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (sog. Corona-Spaziergänge) besteht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 7. März 2023 - 2 A 48/22 MD - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an einer Klage gegen Platzverweise im Zusammenhang mit unangemeldeten Versammlungen gegen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (sog. Corona-Spaziergänge) besteht.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 7. März 2023 - 2 A 48/22 MD - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mehr bestehe. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Eine grundlegende Änderung der Beurteilung zur Gefährlichkeit des Coronavirus sei bis heute nicht eingetreten, so dass weitere Maßnahmen von Bundes- und Landesregierung zu erwarten seien, wenn eine neue gefährliche Variante des Coronavirus entstehen sollte. Dann würden wieder gleiche oder ähnliche behördliche Maßnahmen getroffen, gegen die sich erneut Protest richten werde. Deshalb müsse von entsprechenden Protesten gegen solche verschärften Regelungen ausgegangen werden. Von einem Ende von Protestversammlungen sei nicht auszugehen. Für ihn bestehe die konkrete Gefahr, erneut polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Dabei reiche für ihn allein die Möglichkeit, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Dies gelte insbesondere, weil er schon einmal Adressat einer solchen polizeilichen Maßnahme geworden sei. Es bestehe auch das Interesse auf Rehabilitierung wegen einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung, weil er nicht nur zwei Platzverweise erhalten habe, sondern auch, weil er durch polizeiliche Maßnahmen eine Freiheitsentziehung erlitten habe, als erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Er beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen für die erlittenen Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Effektiver Rechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, ihm Gelegenheit zu geben, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Ihm als Bürger widerfahre durch Akte der hoheitlichen Verwaltung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung. Er befürchte, dass ihm bei solchen fortgesetzten polizeilichen Maßnahmen schließlich Gewahrsam, Haus- und Wohnungsdurchsuchungen, Telefonüberwachungen sowie Festsetzung von Zwangsgeldern drohten. Wegen der zweifachen Platzverweisung sehe er sich einer Rufminderung ausgesetzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein Platzverweis in der Zeitung veröffentlicht werde, sondern darauf, ob ein solcher auf anderen Wegen bekannt werde. Allein das Verbot, an Demonstrationen teilnehmen zu dürfen, sei für ihn missbilligend und beeinträchtige ihn. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. a) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe eine Wiederholungsgefahr zu Unrecht verneint. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11/07 - juris Rn. 21 m.w.N.). Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles, sondern die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhaltes die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen - gleichsam im Umkehrschluss - ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gibt das Vorbringen des Klägers keinen Anlass, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nahezu alle der bei Beginn der Corona-Pandemie eingeführten Maßnahmen zwischenzeitlich aufgehoben worden seien. Dies habe zur Folge, dass momentan keine entsprechenden (nicht angemeldeten) Versammlungen mehr stattfänden und auch nicht zu erwarten seien. Die Überlegungen des Klägers, dass neue (gefährliche) Varianten des Coronavirus entstehen könnten, deshalb erneut gleiche oder ähnliche Maßnahmen ergriffen würden, die zu gleichartigen Protesten führen könnten, ist rein spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind im Hinblick auf den Pandemieverlauf nicht ersichtlich (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 - juris Rn. 152). Laut der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 2. Februar 2023 gehen Übertragung, Krankheitsschwere und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch COVID-19 zurück. Dies liegt unter anderem an einer geringeren Krankheitsschwere der durch die aktuell in Deutschland vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Infektionen. Darüber hinaus besteht durch Infektion, aber vor allem Impfung eine breite Bevölkerungsimmunität (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 16. Mai 2023). Eine Verschlechterung wird zwar als „nicht ausgeschlossen“ bezeichnet. Eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung reicht indes für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2023 - 3 C 38/21 - juris Rn. 17). Der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 1 IfSG, der die wesentliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus bildet, ist mangels der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht (mehr) eröffnet. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann es erneut zu einer solchen Feststellung kommen könnte. Selbst im Fall eines erneuten gravierenden Pandemiegeschehens ist jedenfalls - unabhängig davon, ob gleichartige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden - kaum anzunehmen, dass es zu Protesten kommt, wie sie den angegriffenen Platzverweisen zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Platzverweise, gegen die sich der Kläger wendet, nicht angemeldete Versammlungen betrafen, die als besondere Form des Protests als sogenannte Spaziergänge Anfang 2022 lediglich über einen begrenzten Zeitraum stattfanden. b) Das Vorbringen des Klägers gibt auch keinen Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung anzunehmen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen tiefgreifender, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 43). Ein entsprechend tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt hier nicht vor. (1) Die Platzverweise/Betretungsverbote bedeuten für den Kläger keinen (gravierenden) Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Dem Kläger wurde jeweils zu nicht angemeldeten Versammlungen das Betreten eines bestimmten örtlichen Bereichs zu einer bestimmten Zeit untersagt. Die Verfügung gilt ausdrücklich nicht für den Fall einer Teilnahme an einer angemeldeten Versammlung. Anlass für die Maßnahmen war die Annahme der Beklagten, dass der Kläger am 31. Januar 2022 an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen hatte. Demgegenüber schildert der Kläger, sich auf dem Weg zu einer angemeldeten Versammlung im Stadtgebiet aufgehalten zu haben, nachdem die nicht angemeldete Versammlung bereits aufgelöst gewesen sei. Dem Kläger geht es also im vorliegenden Verfahren nicht darum, ihm die Teilnahme an Versammlungen zu ermöglichen, die von dem Platzverweis bzw. dem Betretungsverbot erfasst sind. Die Teilnahme an angemeldeten Versammlungen, wie sie der Kläger nach seinem Vorbringen auch am 31. Januar 2022 geplant hatte, wird ihm in den angegriffenen Verfügungen weiterhin gestattet. Der Kläger macht vielmehr geltend, für die Platzverweise fehle es an einer rechtlichen Grundlage, weil er sich ordnungsgemäß verhalten habe. Damit geht es ihm in der Sache um Rehabilitierung (siehe dazu unten, Abschnitt c), und nicht um die Sicherung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts aus Art. 8 Abs. 1 GG. (2) Die Platzverweise und Betretungsverbote begründen aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung auf wenige Stunden auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 56). Auch der mit einem zeitlich und räumlich beschränkten Platzverweis verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist in der Regel nicht als hinreichend gewichtig anzusehen, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse annehmen zu können (vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.; OVG Brem, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 - juris Rn. 29). Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. (3) Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - wie er vorträgt - durch polizeiliche Maßnahmen eine Freiheitsentziehung erlitten habe, als erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und einer etwaiger damit verbundenen Freiheitsentziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Rechtswidrigkeit der Platzverweise vom 3. und 9. Februar 2022 festzustellen. Die Klage erstreckt sich nicht auf die am 31. Januar 2022 durchgeführten Maßnahmen. c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine fortdauernde diskriminierende Wirkung der Maßnahmen verneint. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 19.12 - juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 19 A 432/22 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 27. Dezember 2022 - 10 ZB 21.1998 - juris Rn. 8). Soweit der Kläger vorträgt, er sehe sich aufgrund der zweimal gegen ihn ergangenen Maßnahmen der Platzverweisung einer Rufminderung ausgesetzt, ist nicht ersichtlich, wodurch eine solche Wirkung eingetreten ist oder noch eintreten könnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus einem polizeilichen Platzverweis bzw. einem Betretungsverbot als solchem eine stigmatisierende Wirkung gegenüber der Öffentlichkeit nicht generell ergebe. Es sei zudem weder erkennbar noch vorgetragen, dass das Betretungsverbot Außenwirkung erlangt habe, da die angegriffenen Bescheide dem Kläger direkt zugestellt worden seien. Selbst wenn er die Inhalte der Verwaltungsakte an Dritte weitergegeben hätte, was bislang nicht vorgetragen worden sei, wäre daraus kein berechtigtes Interesse herzuleiten, weil der Kläger selbst die Grundlage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses geschaffen hätte. Dagegen führt der Kläger lediglich aus, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Platzverweis in der Zeitung veröffentlicht werde, sondern darauf, dass er auf anderen Wegen bekannt werde. Anhaltspunkte dafür, warum die allein ihm zugestellten Bescheide Dritten zugänglich werden könnten, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses reicht es - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht aus, dass die Bescheide von der Störereigenschaft des Klägers im polizeirechtlichen Sinne ausgegangen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 37; OVG Brem, Urteil vom 8. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 23). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Betroffene selbst die Maßnahme als Diskriminierung empfunden hat; vielmehr ist eine objektive Beurteilung geboten (vgl. VG München, Urteil vom 16. Februar 2022 - M 23 K 20.1983 - juris Rn. 13). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer diskriminierenden Wirkung die Befürchtung äußert, dass ihm bei polizeilichen Maßnahmen Gewahrsam, Haus- und Wohnungsdurchsuchungen, Telefonüberwachungen sowie Festsetzung von Zwangsgelder drohten, gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte derartige Maßnahmen ergreifen könnte, noch ist ein Zusammenhang mit den vorliegenden Platzverweisen ersichtlich. d) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angekündigten Absicht, Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte geltend zu machen. Bei einem Erledigungseintritt vor Klageerhebung begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 - juris Rn. 1; BayVGH, Urteil vom 9. September 2020 - 15 B 19.666 - juris Rn 47; OVG Brem, Urteil vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 33; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - OVG 7 N 72.13 - juris Rn. 9). Im Übrigen will der Kläger nach seinen Angaben nicht wegen der Platzverweise, sondern wegen der im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen Freiheitsentziehung durch die polizeilichen Maßnahmen am 31. Januar 2022 Schadensersatzansprüche geltend machen. Warum von einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren eine Präjudizwirkung im Hinblick auf eine Klage auf Schadensersatz wegen der Maßnahmen am 31. Januar 2022 ausgehen könnte, trägt der Kläger nicht vor. 2. Die Einwände des Klägers gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Platzverweise (ab Seite 3, 4. Absatz der Zulassungsschrift vom 14. April 2023) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die Klage unzulässig sei, weil das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Diese (tragenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - wie oben ausgeführt - nicht zulassungsbegründend angegriffen. Mangels Zulässigkeit der Klage war die materielle Rechtmäßigkeit der Platzverweise nicht entscheidungserheblich. B. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).