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Beschluss

4 AR 36/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.4AR36.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2022 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen die gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2022 (Mitteilung des Verwaltungsgerichts, kein förmliches Rechtsschutzverfahren einzuleiten) ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin bereits in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22 , 4 E 639/22, 4 E 653/22 und 4 A 1830/22 kürzlich mehrfach hingewiesen worden. Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil nichts dafür spricht, dass die Klägerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren. Vielmehr beharrt sie durchgehend darauf, dass sie sich als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin selbst vertreten könne. Eine Rechtsgrundlage für ihr in diesem Zusammenhang gestelltes Begehren, sich jedenfalls selbst vertreten zu können, weil sie keinen vertretungswilligen und -fähigen Rechtsanwalt finde, ist nicht gegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2020 – 4 AR 18/20 –, juris, Rn. 8 f. Die Beschwerde ist überdies unstatthaft. Prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2022 gehört, können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraus, an der es hier fehlt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2003 – 12 S 228/03 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2015 ‒ 4 AR 6/15 ‒, S. 2 des Beschlussabdrucks. Hierauf wurde die Klägerin mit der Eingangsverfügung im hiesigen Verfahren hingewiesen. Sie bestand dennoch auf einer gerichtlichen Entscheidung. Da die Klägerin – mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 – trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html), weitere Eingaben der Klägerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2022 ‒ 4 E 541/22 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.