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Beschluss

4 E 541/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0803.4E541.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2022 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.