Beschluss
2 B 1154/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0118.2B1154.22.00
6mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 erhobenen Anfechtungsklage - 4 K 3160/22 - hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeldern anzuordnen, ohne – wie sich aus der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2022 (vgl. dort Seite 3) ergibt – die Ergänzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 mit einzubeziehen, hat keinen Erfolg. Das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers ist zwar nicht schon in Anbetracht des Umstands unzulässig geworden, dass dieser die Baggerfahrten mittlerweile in X. anbietet und die Maschinen dorthin verbracht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Vorhaben zum Betrieb des „F. T. “ am bisherigen Standort, dem Betriebsgelände der Steinbruch und Sägebetrieb M. e. K., endgültig aufgegeben hat und deswegen das für seinen Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sein könnte. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 hat er nachvollziehbar – und von der Antragsgegnerin unwidersprochen – erläutert, dass er aus wirtschaftlichen Gründen schnellstmöglich auf einen Alternativstandort habe ausweichen müssen und er die Baggertouren nur vorerst in X. unter Anmeldung eines dortigen Gewerbes anbiete; sollte sein Rechtsschutzgesuch Erfolg haben und/oder ihm eine Baugenehmigung erteilt werden, wolle er die Maschinen wieder an den ursprünglichen Standort in T. verbringen und dort den F. fortführen. Demnach hat der Antragsteller weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung der hier angegriffenen Ordnungsverfügung. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die verfolgte Änderung der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung entscheidend darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung vom 14. September 2022 offensichtlich rechtmäßig sei. Gegen deren formelle Rechtmäßigkeit bestünden keine Bedenken. Eine Anhörung des Antragstellers sei für die Zwangsmittelandrohung entbehrlich gewesen. Im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung habe es einer (erneuten) Anhörung ebenfalls nicht bedurft, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller schon mit Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 (durch die Antragsgegnerin aufgehoben am 12. Oktober 2022) die Nutzung des Steinbruchgeländes als F. untersagt habe und er mehrfach seine dagegen gerichteten Einwände telefonisch, per E-Mail sowie bei Ortsterminen geäußert habe. Unbeschadet dessen könnte ein etwaiger Anhörungsmangel noch im Hauptsacheverfahren geheilt werden. Die auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützte Nutzungsuntersagung erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Der vom Antragsteller unterhaltene F. , bei dem es sich bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handele, sei formell baurechtswidrig. Dieses Vorhaben umfasse neben dem Angebot von Baggerfahrten auch die Nutzung der im nordwestlichen Bereich des Steinbruchgeländes jeweils ohne die erforderliche (Bau-)Genehmigung errichteten Anlagen (Zelt, Gebäude für eine Außenküche), mit denen der F. eine betriebliche Einheit bilde und sich dementsprechend als ein insgesamt genehmigungspflichtiges, aber bislang nicht genehmigtes Bauvorhaben darstelle. Es liege auch keine bloß ergänzende Nutzung des Steinbruchs vor; selbst bei Verwendung betriebseigener Maschinen und Flächen werde durch deren Nutzung für eine Vergnügungsstäte die Variationsbreite des auf den Abbau von und Handel mit Rohstoffen als Haupterwerbsquelle ausgerichteten Betriebes verlassen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestünden gleichfalls keine Bedenken. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Bewertung der Interessenlage und Abänderung des angegriffenen Beschlusses keinen Anlass. Es bestehen zunächst nicht die vom Antragsteller aufgeworfenen Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Als Mittlere kreisangehörigen Stadt (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 GO NRW) ist sie untere Bauaufsichtsbehörde und als solche für die Anordnung der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, Satz 2 BauO NRW zuständig gewesen. Die auf dem Steinbruchgelände „X1. 11“ untersagten Baggerfahrten samt zugehörigen Verkaufsaktivitäten stellen – wie noch ausgeführt wird – auch schon für sich genommen betrachtet (jedenfalls) eine nach § 29 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich relevante und damit bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Steinbruchs dar. Auch besteht vorliegend keine vorrangige immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit des F1. -S. -Kreises als untere Umweltschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz). Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Antragsteller hiergegen etwas erinnert hat, zutreffend ausgeführt, dass der Betrieb der Steinbruch und Sägebetrieb M. e. K. nicht mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, nachdem die ehemalige Betreiberin die Stilllegung angezeigt hat. Des Weiteren ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung aufgrund eines Anhörungsfehlers aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller sich wegen des gerügten Fehlens der Anhörung auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 20. September 2022 bezieht, gilt dies schon deshalb, weil die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Hiernach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Daran fehlt es, wenn der Beschwerdeführer – wie hier der Antragsteller – bloß wiederholend und pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 79. Das weitere Beschwerdevorbingen, die Antragsgegnerin habe das ihr gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, das Unterlassen der Anhörung sei nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt und die Antragsgegnerin habe die Absicht zur Nachholung einer Anhörung auch nicht signalisiert, greift nicht durch, weil hier eine Anhörung nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 VwVfG NRW nicht erforderlich war und die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei hiervon abgesehen hat. Hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder, die eine in der Verwaltungsvollstreckung getroffene Maßnahme ist, war die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine Pflicht zur Begründung des Absehens von einer Anhörung nicht besteht und die Behörde auch nicht daran gehindert ist, grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Dabei spricht für das Absehen von einer Anhörung, dass Maßstab der Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren allein Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein haben und andererseits das Interesse des Betroffenen daran, vor Ergehen einer Vollstreckungsmaßnahme trotz der damit verbundenen Verfahrensverzögerung gehört zu werden, im Regelfall nicht schwer wiegt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 2 B 973/21 -, juris Rn. 6, m. w. N. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, der hier der Antragsgegnerin hätten Anlass geben müssen, trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit, typischerweise von der Anhörung abzusehen, eine solche gleichwohl durchzuführen oder auch nur zu erwägen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzichts auf eine Anhörung dürften hier im Grundsatz vorgelegen haben. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, wäre die (erneute) Durchführung einer Anhörung vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 14. September 2022 hier insoweit bloße Förmelei gewesen, weil dem Antragsteller der Betrieb des F. zuvor bereits mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 untersagt und er ferner auf das Erfordernis einer Baugenehmigung erstmals schon im Ortstermin am 12. August 2022 hingewiesen worden war. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 15. August 2022 sogar schon am 12. August 2022 der Weiterbetrieb des von ihm selbst dem Gegenstand nach näher erläuterten F. mündlich untersagt worden war. Der Antragsteller hat dann auch ausreichend von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, sich zu den für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung erheblichen Tatsachen zu äußern, so dass die wesentlichen Funktionen der verfahrensrechtlichen Anhörung, nämlich den individuell Betroffenen eine Einflussnahmemöglichkeit auf den Entscheidungsprozess zu geben, diesen vorzuwarnen sowie aus Sicht der zuständigen Behörde eine möglichst fehlerfreie Sachaufklärung zu gewährleisten, vgl. hierzu: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 28 Rn. 5, 8, erreicht waren. Das ihr gemäß § 28 Abs. 2, 1. Halbsatz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin, wie sich Seite 3 des Bescheides entnehmen lässt, zudem erkannt und in nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung ausgeübt, dass der Antragsteller bereits am 12. August 2022 darauf hingewiesen wurde, er dürfe die Nutzung des Steinbruchgeländes als F. mangels Genehmigung nicht fortsetzen, und er Gelegenheit zur Äußerung hatte. Einer gesonderten Begründung bedurfte es für die Ermessensentscheidung nicht, diese kann auch – wie hier – erst in der abschließenden Sachentscheidung erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 57, m. w. N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 28 Rn. 49 a. E. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen. Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass eine gesondert vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 14. September 2022 unterbliebene Anhörung (noch) nicht nachgeholt sei, verfangen schon dem Ansatz nach nicht. Sie beziehen sich allein auf die Frage der nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW möglichen Heilung eines (unterstellten) Anhörungsmangels, verhalten sich jedoch nicht zu dem – gegenüber einer Heilung vorrangigen – Gesichtspunkt der Entbehrlichkeit der Anhörung, auf den das Verwaltungsgericht seine Annahme der formellen Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung in erster Linie selbständig tragend gestützt hat. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer bereits eingetretenen Heilung im gerichtlichen Verfahren ausgegangen, sondern hat in seinem Beschluss ergänzend darauf abgestellt, dass ein Anhörungsfehler jedenfalls noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens geheilt werden könnte. Auf den hiergegen gerichteten Einwand der Beschwerdebegründung, die Antragsgegnerin habe bislang nicht eine für die konkrete Aussicht auf Heilung erforderliche Bereitschaft zur Nachholung einer Anhörung im Hauptsacheverfahren signalisiert, kommt es aufgrund der vorrangig zu bejahenden Entbehrlichkeit der Anhörung nicht (mehr) an. Unabhängig davon und auch ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller vor Erlass der Verfügung die Untersagung auch des Verkaufs hinreichend konkret in Aussicht gestellt wurde und werden musste, wäre die Möglichkeit , die Anhörung noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachzuholen, jedenfalls im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung – zu Lasten des Antragstellers – zu berücksichtigen. Ein vom Antragsteller geltend gemachtes, zumal noch generell geltendes Erfordernis dahingehend, die Behörde müsse ihre Heilungsbereitschaft signalisieren, lässt sich der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des 13. Senats des beschließenden Gerichts vom 25. Februar 2021 ‑ 13 B 343/20 ‑ (juris) nicht entnehmen. Im Gegenteil geht dieser ebenfalls davon aus, dass in die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung die Möglichkeit der Behörde einzustellen sei, eine bislang unterlassene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachzuholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 ‑ 13 B 343/20 -, juris Rn. 72, 89 f., m. w. N. Im Weiteren hatte in jenem Fall die Behörde ihre Nachholbereitschaft zwar schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt und erforderlichenfalls einen entsprechenden Hinweis erbeten. Das hat der 13. Senat indes nur in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, ohne indes einen Rechtssatz dahin aufzustellen, dass im Rahmen der Abwägung die Möglichkeit, eine Anhörung noch im Hauptsacheverfahren nachholen zu können, zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden erst dann berücksichtigungsfähig wäre, wenn die Behörde die Nachholungsbereitschaft ausdrücklich erklärt habe. Auch in der vom 13. Senat in jener Entscheidung zitierten Rechtsprechung (vgl. juris Rn. 90) finden sich für eine solche Rechtsansicht keine Anhaltspunkte. Schließlich ist hier auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu einer Nachholung der Anhörung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht bereit wäre. Die Beschwerde führt auch nicht zum Ziel, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wegen formeller Illegalität als offensichtlich rechtmäßig erweist. Das gilt ohne weiteres, soweit dem Antragsteller unter Ziffer 1.a. der angegriffenen Verfügung Baggerfahrten untersagt sind (dazu 1.). Nichts anderes gilt, soweit dem Antragsteller unter Ziffer 1. ferner der Verkauf von Baggerführerscheinen (b.) und Souvenirs (c.) untersagt wird (dazu 2.). Die Nutzungsuntersagung findet ihre rechtliche Grundlage in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Das ist hier der Fall; Gegenteiliges legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar. 1. Der Antragsteller wendet gegen die Untersagung von Baggerfahrten im Wesentlichen ein, dass der geplante „F. T. “ mit dem auf dem Steinbruchgelände errichteten Zelt und dem Außenküchengebäude, die – wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten – bauliche Anlagen sind und noch der Genehmigung bedürfen, keine betrieblich-funktionale Einheit dergestalt bilde, dass baurechtlich von einem einheitlichen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auszugehen sei. Das greift im Ergebnis nicht durch. Es ist im Ausgangspunkt anzunehmen, dass der F. des Antragstellers nach wie vor auch die Nutzung der formell rechtswidrigen baulichen Anlagen im Sinne eines bauplanungsrechtlich relevanten Gesamtvorhabens umfasst. Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was "das Vorhaben" nach § 29 Abs. 1 BauGB ist. Ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein "Vorhaben" ist oder ob die gesamte Anlage als ein einziges "Vorhaben" Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 4 C 17.88 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 21. August 1991 ‑ 4 B 20.91 -, juris Rn. 4, m. w. N. Dies zu Grunde legend spricht hier für ein mit Blick auf das geplante Betriebskonzept vorliegendes Gesamtvorhaben nicht nur, dass der Antragsteller laut Aktenvermerk im Ortstermin am 12. August 2022 gegenüber der Antragsgegnerin die Nutzung des Steinbruchgeländes (unter anderem) für Feiern und Baggertouren in Aussicht gestellt hat. Ein entsprechender Wille, sowohl das Festzelt als auch die Außengastronomie als feste Bestandteile eines F. zu nutzen, geht vielmehr auch eindeutig aus der im Namen der Steinbruch und Sägebetrieb M. e. K. am 23. September 2022 gestellten Bauvoranfrage hervor, in der das Vorhaben bezeichnet wird als: „Veranstaltungen für Kleingruppen im Eventzelt; Firmentraining und Baggerführerscheine; Baggertouren und Steinbruchbesichtigungen; Gastro (Imbiss)“. Damit ist das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben festgelegt, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich hiervon abgerückt wäre. Zwar dürfte es vorliegend objektiv möglich sein, die Durchführung von Baggerfahrten von den übrigen Angeboten des geplanten F. , insbesondere der (Außen-)Gastronomie und einer Gästeunterbringung im Festzelt, sachlich abzugrenzen und als selbständige Nutzung zu betreiben. Eine teilweise Aufgabe und Beschränkung des F. nur auf die Durchführung von Baggertouren ist aber bislang nicht erfolgt. Insbesondere ist eine relevante Änderung des Vorhabens nicht in dem anwaltlichen Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2022 zu sehen. Darin stellt der Antragsteller vielmehr wiederholt das die Außenküche und das Festzelt umfassende Betriebskonzept dar und erklärt lediglich vor dem Hintergrund der unter dem 28. September 2022 schriftlich durchgeführten Anhörung zur Erweiterung der Nutzungsuntersagung auch auf diese baulichen Anlagen, dass er Außenküche und Zelt bis zur Erteilung einer Genehmigung vorerst nicht nutzen werde. Anders als der Antragsteller meint, folgt eine aus seiner Sicht gebotene Trennung der Baggertouren von der übrigen Nutzung der baulichen Anlagen nicht aus dem Umstand, dass letztere nicht von ihm, sondern von der Steinbruch und Sägebetrieb M. e. K. errichtet worden seien. Vorliegend geht es nicht um die Beseitigung der Außenküche und des Zeltes, sondern allein um deren Nutzung durch den Antragsteller. Keine andere Bewertung rechtfertigt überdies das Argument, die Antragsgegnerin selbst differenziere ausweislich ihres Anhörungsschreibens vom 28. September 2022 zwischen dem Angebot von Baggertouren (einschließlich des Verkaufs von Baggerführerscheinen und Souvenirs) einerseits sowie der Nutzung des Zeltes und der Außenküche andererseits. Abgesehen davon, dass eine derartige Auffassung der Antragsgegnerin rechtlich nicht bindend wäre, lässt sich eine solche aus dem angeführten Anhörungsschreiben schon nicht folgern. Hintergrund für die schriftliche Anhörung dürfte vielmehr gewesen sein, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller, wie bereits erwähnt, zunächst mit Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 die Nutzung des Steinbruchgeländes für einen „F. “ untersagt hat, jedoch Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit dieser Verfügung aufkamen. Daher hat die Antragsgegnerin in ihrer hier streitgegenständlichen Verfügung vom 14. September 2022 die dem Antragsteller untersagten Nutzungen explizit aufgeführt. Indem die Antragsgegnerin diese Ordnungsverfügung ergänzt und nunmehr auch die Nutzung des Zeltes und der Außenküche durch die – wie gesagt nicht vom Antragsteller zum Gegenstand seines Eilrechtsschutzgesuchs gemachten – Verfügung vom 24. November 2022 ebenso ausdrücklich untersagt hat, wollte sie erkennbar (nur) den aus ihrer Sicht bestehenden Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit (vorsorglich) Rechnung tragen, ohne dabei von einer Aufspaltung des Gesamtvorhabens auszugehen. Ist mithin die Qualifizierung des F. als einheitliches bauliches Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden, hat der Antragsteller gegen die hierauf weiter gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieses Gesamtvorhaben sei bereits wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der baulichen Anlagen seinerseits genehmigungsbedürftig und derzeit formell rechtswidrig, nichts eingewandt. Insoweit fehlt es hier an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Selbst wenn man aber mit dem Antragsteller von einer rechtlich getrennten Betrachtung der hier untersagten Baggerfahrten gegenüber der Nutzung der baulichen Anlagen ausginge, wäre die begehrte Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht veranlasst. Denn die Baggerfahrten oder -touren im Steinbruch stellen auch für sich genommen eine gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, die derzeit nicht genehmigt und deswegen (jedenfalls) formell rechtswidrig ist. Eine Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Dies ist vor allem der Fall, wenn der geänderten Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. N. Gemessen hieran führte auch schon das alleinige Angebot von Baggerfahrten als solches, das nicht ohne den Bezug zum Betriebsgelände des Steinbruchs einschließlich der Mitnutzung vorhandener Funktionsgebäude und sonstiger Anlagen (etwa die im Jahr 2006 genehmigten Unterstände für Bagger und sonstige Maschinen, Stellplätze) auskommt, zu einer relevanten Nutzungsänderung des derzeit bestehenden Betriebs. Diese Nutzung ist unzweifelhaft nicht von den nach Aktenlage bislang vorliegenden, für den Steinbruch nachträglich erteilten Baugenehmigungen vom 13. Dezember 1996 und 13. März 2006 und der diesen Genehmigungen jeweils zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung (Gewinnung und Bearbeitung von Ruhrsandstein, Bearbeitung von Fremdmaterial) gedeckt. Auch wird die Variationsbreite dieser zugelassenen Nutzung eindeutig überschritten und der Charakter des bisherigen Betriebsgeschehens bauplanungsrechtlich in relevanter Weise verändert. Denn die Durchführung entgeltlicher Baggerfahrten stellt, worauf das Verwaltungsgericht richtigerweise hingewiesen hat, eine Erweiterung des bislang im Haupterwerb auf den Abbau von und Handel mit Naturstein ausgerichteten Steinbruchbetriebs dar, durch die eine Vergnügungsstätte entstehen dürfte. Als in der Baunutzungsverordnung eigenständig geregelter, bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff erfassen Vergnügungsstätten eine besondere Art von Gewerbetrieben, die sich durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb auszeichnen und bei denen – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vordergrund steht. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 147. Ergänzungslieferung 2022, § 6 BauNVO Rn. 42. Für eine solche vom Antragsteller verfolgte Zwecksetzung spricht nach Aktenlage alles. Denn das Angebot der Baggerfahrten soll, was sich dem auszugsweise in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentieren Internetauftritt entnehmen lässt, dem angesprochenen Kundenkreis im Rahmen eines “F. “ in erster Linie ein besonderes Erlebnis im Steinbruch bereiten, so dass diese Nutzung vornehmlich der Unterhaltung gegen Entgelt dienen soll. Für eine solche Qualifizierung spricht zudem, dass Baggerfahrten oder ‑touren nicht nur ausdrücklich in Verbindung mit (Betriebs-)Feiern angeboten werden, sondern etwa auch „Bagger Wettkampf“ und „Baggerwettbewerb“, mithin ausschließlich auf die Vermittlung von Spaß und Zeitvertreib ausgerichtete Veranstaltungen beworben werden, bei denen erkennbar der Erlebnischarakter im Vordergrund steht. Das Argument der Beschwerdebegründung, das Nutzungsspektrum der ohnehin im Steinbruch vorhandenen Maschinen und Bagger werde nicht überschritten, überzeugt nicht. Der Einsatz der Maschinen erfolgt im Rahmen kommerzieller Baggertouren für Dritte vornehmlich zu Vergnügungszwecken gänzlich außerhalb des bisherigen Betriebsgegenstands und zeichnet sich durch eine wesentlich andere Zielsetzung und inhaltliche Gestaltung aus. Ohnedies erscheint es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass im Umgang mit schweren Maschinen ungeschulte Personen, die eine Baggerfahrt erwartungsgemäß buchen werden, im Rahmen einer regelmäßig nur einstündigen Unterweisung die im Steinbruchbetrieb anfallenden Arbeiten anstelle des hierfür eingesetzten (ausgebildeten) Personals effektiv erledigen könnten. Es sind auch deshalb schon keine vernünftigen Anhaltspunkte für eine tatsächliche Überschneidung der Baggertouren mit den üblichen, dem Steinbruch eigenen Betriebsabläufen gegeben. Die Untersagung von Baggerfahrten auf dem Gelände des Steinbruchs erweist sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, zu denen sich die Beschwerdebegründung nicht weiter verhält, auch nicht als unverhältnismäßig. Bei dieser Sach- und Rechtslage geht angesichts der formellen und jedenfalls anhand greifbarer Anhaltspunkte abzuleitenden materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auch die allgemeine Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, der irreversible Schäden für den Fall, dass er die Nutzungsuntersagungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens befolgen muss, nicht geltend gemacht hat. Solche drängen sich auch sonst nicht auf, da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, derzeit in X. eine so bezeichnete Baggerschule samt Souvenirverkauf über das Internet betreibt. 2. In Bezug auf die Untersagung des Verkaufs von Baggerführerscheinen und Souvenirs auf dem Betriebsgelände des Steinbruchs ist die Beschwerde ebenfalls im Ergebnis nicht zielführend. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu dem für ihr bauordnungsbehördliches Einschreiten maßgeblichen Zeitpunkt "ex ante" hinreichenden Anlass hatte, dem Antragsteller auch diese Tätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück zu untersagen. Dies gilt im Besonderen mit Blick auf die Gewerbeanmeldung des Antragstellers, die laut der insoweit unwidersprochen gebliebenen Bescheidbegründung den Verkauf umfasst, aber auch die Internetauftritte. Daraus resultierte die naheliegende Befürchtung, dass der Antragsteller den Verkauf von Führerscheinen und Souvenirs unter Vorhaltung entsprechender Waren – und einer damit einhergehenden Nutzung baulicher Anlagen – auch auf dem Betriebsgelände des Steinbruchs betreibt oder – wenn auch nur im Einzelfall – aus Anlass der durchgeführten Event-Baggerfahrten im Internet beworbene Souvenirs auf dem Gelände vorgehalten werden, um diese an Ort und Stelle zu verkaufen und zu übergeben. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsteller dem Wortlaut der Ordnungsverfügung vom 14. September 2022 zufolge ausschließlich untersagt ist, Baggerführerscheine und Souvenirs „auf dem Gelände des Steinbruchs X1. 11“ zu verkaufen; ein reiner Internethandel, wie ihn nach dem Beschwerdevorbringen auch nur Frau M1. M. unter ihrer Firma T1. und T2. M. e. K. im Zusammenhang mit dem T1. betreibe, wird demnach nicht erfasst. Wird nach alledem die angefochtene Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben, unterliegt die Rechtmäßigkeit der auf den §§ 55 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2, 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW beruhenden Androhung von Zwangsgeldern ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken; solche zeigt das Beschwerdevorbingen auch nicht auf. Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt hinsichtlich der streitigen Nutzungsuntersagung der Begründung im angegriffenen Beschluss. Die Androhung der Zwangsgelder bleibt in Orientierung an Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 außer Ansatz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).