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Beschluss

6 B 1320/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.6B1320.22.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen.

Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen. Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller rügt mit der Beschwerde zum einen die fehlende örtliche Zuständigkeit des polizeiärztlichen Dienstes in C. für die Durchführung der ihm gegenüber angeordneten Untersuchung und zum anderen den Inhalt der Untersuchungsanordnung. Diesbezüglich beanstandet er, die Anordnung trage dem Umstand unzureichend Rechnung, dass er sich ausschließlich bei einer Ärztin in Behandlung befunden habe und befinde, die auf dem Gebiet der Behandlung psychischer Erkrankungen tätig sei, so dass eine Untersuchungsanordnung, die dieses Fachgebiet ausklammere und andere Erkrankungen abklären solle, unverhältnismäßig sei. Schließlich moniert der Antragsteller die unzureichende Beteiligung des Personalrats. Damit zieht er die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung des Antragstellers durch den polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium C. erfolgen solle. § 115 Abs. 2 LBG NRW sehe die Begutachtung durch die untere Gesundheitsbehörde oder einen Polizeiarzt vor. Es verstehe sich von selbst, dass die Entscheidung, ob ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines Polizeiarztes - aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - eingeholt werde, in der Hand des Dienstherrn - und nicht des Beamten - liege. Durch welche untere Gesundheitsbehörde bzw. welchen Polizeiarzt die Begutachtung erfolge, sei weder in § 115 Abs. 2 LBG NRW noch an anderer Stelle im Landesbeamtengesetz geregelt. Entschließe sich der Dienstherr, die Begutachtung durch die untere Gesundheitsbehörde vornehmen zu lassen, sei anderweitig gesetzlich bestimmt, welche untere Gesundheitsbehörde zuständig sei (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ÖGDG NRW). Solle die Begutachtung des Polizeivollzugsbeamten dagegen durch einen Polizeiarzt erfolgen, sei weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung vorgegeben, welcher Arzt heranzuziehen sei. Es bleibe somit grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, durch welchen Polizeiarzt er die Begutachtung durchführen lasse. Dafür spreche auch der Wortlaut von § 115 Abs. 2 LBG NRW, der zwischen der Einholung eines amtlichen Gutachtens "der unteren Gesundheitsbehörde" (also einer bestimmten unteren Gesundheitsbehörde) und eines Gutachtens "eines Polizeiarztes" (also irgendeines Polizeiarztes) unterscheide. Der Antragsgegner habe die Zuständigkeit für polizeiamtsärztliche Gutachten zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit mit Erlass seines Ministeriums des Innern vom 10.12.2021 - 403-63.24.03 - geregelt. Danach richte sich die Zuständigkeit nach dem Geburtstag der zu begutachtenden Polizeivollzugsbeamten sowie nach dem Sitz der Dienststelle. Für den Antragsteller ergebe sich danach die Zuständigkeit des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium C. . Der Runderlass "Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung" des seinerzeitigen Ministeriums für Inneres und Kommunales des Antragsgegners - 401/403-42.01.05 - vom 22.5.2017 hingegen enthalte keine Regelungen dazu, welcher Polizeiärztliche Dienst (örtlich) zuständig sei. § 1 Satz 2 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW sei nicht einschlägig. Durch das Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.4.2013 (GV. NRW. 2013 S. 202) sei die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im amtlichen Begutachtungsverfahren für den öffentlichen Dienst - beispielsweise im vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten - neu geregelt worden. Seitdem bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen nach dem am 14.5.2013 in Kraft getretenen § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW. Unabhängig davon gälten sowohl § 1 Satz 2 VO-Begutachtung als auch § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW nur für amtsärztliche Untersuchungen durch die untere Gesundheitsbehörde und eben nicht für eine Begutachtung durch einen Polizeiarzt. Einschlägig wäre - unterstellt, die örtliche Zuständigkeit richtete sich nach § 1 Satz 2 VO-Begutachtung und damit nach § 3 VwVfG NRW - überdies nicht § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), sondern § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Danach sei in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufes beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird. Die sich aus dem Erlass des Ministeriums des Innern vom 10.12.2021 - 403-63.24.03 - ergebenden Zuständigkeitsregelungen seien weder willkürlich noch sonst unbillig. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen einigermaßen gleichmäßig auf die Polizeiärzte bzw. Polizeiärztlichen Dienste des Antragsgegners verteilt werden solle, um diesbezüglich eine möglichst ähnliche Belastung der Ärzte zu erreichen. Dass der Antragsgegner hierfür auf das Geburtsdatum des betroffenen Beamten als objektives Kriterium abstelle, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zugleich solle gewährleistet sein, dass polizeiamtsärztliche Untersuchungen nicht durch den Polizeiarzt erfolgten, welcher den zu begutachtenden Polizeivollzugsbeamten kurativ oder arbeitsmedizinisch betreue; dies liege im Interesse der betroffenen Polizeivollzugsbeamten. Der Erlass berücksichtige ferner das Interesse der Beamten, übermäßig weite Fahrstrecken bzw. lange Fahrzeiten zum Untersuchungsort zu vermeiden. Es belaste den in X. wohnhaften Antragsteller nicht unverhältnismäßig, sich einer amtsärztlichen Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium C. zu unterziehen. Die Beschwerde hält dem erfolglos entgegen, aus dem Umstand, dass weder im Landesbeamtengesetz noch in einer Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des polizeiärztlichen Dienstes geregelt sei, könne nicht gefolgert werden, dass der Dienstherr insoweit ein freies Auswahlermessen habe. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung handele sich um eine hoheitliche Maßnahme, für deren örtliche Zuständigkeit es einer rechtlichen Grundlage bedürfe, weshalb § 3 VwVfG NRW Anwendung finde. Dabei könne dahinstehen, ob sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Dienstsitz oder nach dem Wohnsitz des Antragstellers richte, weil der polizeiärztlichen Dienst C. unter keinem Gesichtspunkt zuständig wäre. Das greift nicht durch. Für die Frage, welcher Polizeiarzt für die Untersuchung des Antragstellers herangezogen wird, ist - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig. Die hier in Rede stehende behördliche Verwaltungstätigkeit (vgl. § 1 VwVfG NRW) liegt in der Aufforderung, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Maßnahme dient der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit, die der Behörde, nicht dem Amtsarzt obliegt; dass insofern hier die zuständige Behörde - nämlich die Kreispolizeibehörde Ennepe-Ruhr als dienstvorgesetzte Stelle - gehandelt hat, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Der Amts- bzw. Polizeiarzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen die medizinische Sachkunde zu vermitteln, die für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, über die die Behörde jedoch regelmäßig nicht verfügt. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, DRiZ 2018, 148 = juris Rn. 25, und vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 18. Die Auswahl des in dieser Funktion heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, soweit nicht nach den einschlägigen beamtengesetzlichen Vorgaben die Auswahl eingeschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 C 7.11 -, DÖD 2012, 131 = juris Rn. 16; Knoke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Februar 2021, Ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit (Abs. 5) Rn. 51; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 6. Inhalt einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung/Beobachtung, Stand April 2021, Rn. 525 ff. m. w. N. Es ist mithin unbedenklich, wenn - wie es zumeist der Fall ist - keine gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des zu beauftragenden Arztes bestehen. Im Übrigen lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Antragsgegner mit dem Erlass seines Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 2021 - 403-63.24.03 - Regelungen betreffend die Zuständigkeit für polizeiamtsärztliche Gutachten zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit getroffen hat, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier beachtet sind. Die Rechtsbehauptung der Beschwerde, § 115 LBG NRW könne den Grundgedanken des § 3 VwVfG NRW nicht außer Kraft setzen, geht schon deshalb ins Leere, weil sie voraussetzt, dass § 3 VwVfG NRW hinsichtlich der Frage, welcher Polizeiarzt heranzuziehen ist, Anwendung findet, was nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall ist. Abgesehen davon trifft § 115 LBG NRW keine Regelung zur Zuständigkeit. Der Umstand, dass in § 115 Abs. 2 LBG einerseits von der unteren Gesundheitsbehörde und andererseits einem Polizeiarzt die Rede ist - also einerseits ein bestimmter und andererseits ein unbestimmter Artikel verwendet wird -, stützt allerdings die Annahme, dass (nur) für die Heranziehung der unteren Gesundheitsbehörde mit § 19 Abs. 2 ÖDGD NRW eine gesetzliche Vorgabe zur Zuständigkeit besteht. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, die angegriffene Entscheidung trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass durch seine Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten und der zu von ihm zur Akte gereichten Schweigepflichtentbindungserklärung zu erkennen sei, dass er sich ausschließlich bei einer Ärztin in Behandlung befunden habe und befinde, die auf dem Gebiet der Behandlung psychischer Erkrankung tätig sei. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht angenommen werden, dass dem Dienstherrn auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Art der Erkrankung vorlägen, die Möglichkeit eröffnet sei, die Untersuchungsanordnung allein auf die Dauer der Dienstunfähigkeit zu stützen. Dieses Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil es der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts entgegensetzt, dem Dienstherrn hätten im Streitfall gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Art der Erkrankung vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, hierfür genüge es nicht, dass der Beamte ärztliche Atteste und/oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Denn den Bescheinigungen sei keine Diagnose bzw. kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund sei von dem Antragsteller auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden. Die Fachrichtung eines behandelnden bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes allein sage nicht zwingend etwas über den Grund bzw. die Gründe einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung aus. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne jeder Arzt ausstellen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Beeinträchtigung seiner Fachrichtung zuzurechnen sei. Darüber hinaus lässt es die Beschwerde auch an einer Auseinandersetzung mit der weiteren - und ebenfalls überzeugenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlen, wonach eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung auch mehrere, möglicherweise verschiedenen medizinischen Fachrichtungen zuzuordnende Gründe haben könne, ohne dass sich der Beamte wegen jeder dieser Gründe in gesonderter (fach-) ärztlicher Behandlung befinde. Dem Dienstherrn sei es ohne Heranziehung amts- oder polizeiärztlichen Sachverstands allenfalls eingeschränkt möglich zu beurteilen, ob eine aufgrund der Entbindung eines behandelnden Privatarztes von der ärztlichen Schweigepflicht möglicherweise ermittelbare Erkrankung der einzige Grund für die Fehlzeiten sei oder ob daneben noch weitere für die (Polizei-)Dienst(un)fähigkeit relevante Erkrankungen vorlägen. Zu ergänzen ist insoweit, dass das Vorliegen mehrerer die Dienstunfähigkeit begründender Erkrankungen auch deshalb möglich erscheint, weil der Beamte zum Beleg der (aktuellen) Dienstunfähigkeit nur die Bescheinigung eines Arztes vorlegen muss, was aber nicht ausschließt, dass er sich auch anderweitig in Behandlung befindet. Diese Gegebenheiten sind gerade im Bereich des besondere und vielfältige gesundheitliche Anforderungen stellenden Polizeivollzugsdienstes von Relevanz. Ob eine Eingrenzung der Untersuchung vor diesem Hintergrund überhaupt geboten ist, wenn der Dienstherr über belastbare Erkenntnisse hinsichtlich der bei dem Beamten vorliegenden Erkrankung(en) verfügt, kann dahinstehen. 3. Schließlich dringt die Beschwerde nicht mit dem Monitum durch, der Personalrat sei nicht vollständig über den entscheidungserheblichen Sachverhalt informiert worden. Insoweit bleibt jede Erläuterung aus, sodass bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt werden. Eine unzureichende Information des Personalrats ist demgemäß nicht dargetan, aber auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats stehenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts vermissen, eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von dieser selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründe nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).