OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 913/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.2A913.22.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge.

  • 2.

    Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf eine Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge. 2. Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf eine Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.