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Urteil

1 K 1817/23

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2025:0714.1K1817.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 wendet, soweit er dadurch belastet ist, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. September 2023 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das klägerische Vorbringen im Klageverfahren ist teils wiederholend, teils ergänzend auszuführen: Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge des Klägers für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2023 für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadteinschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro zu Recht festgesetzt. Formelle Fehler des angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheids des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich begegnet der vorgenannte Bescheid keinen Bedenken. Der Kläger unterliegt – was er grundsätzlich auch nicht bestreitet – der Rundfunkbeitragspflicht. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 01. Januar 2013 sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach diesen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Kläger war während des der Festsetzung unterliegenden Zeitraums 01/2020 bis 04/2023 Inhaber der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Nach dem von dem Beklagten vorgelegten Meldedatenauszug meldete sich der Kläger zum 26. Juni 2019 mit Erstwohnsitz in der A-Straße in A-Stadt an und ist bis dato auch dort gemeldet. Auch der Kläger trägt selbst vor, im streitgegenständlichen Zeitraum in der A-Straße in A-Stadt mit Hauptwohnsitz gewohnt zu haben. Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge für seine Hauptwohnung in der A-Straße in A-Stadt nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 Satz 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 RBStV (Änderungsmeldung). Ebenso ist gemäß § 8 Abs. 2 RBStV das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Mit § 8 RBStV, der die Anzeigepflicht normiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen des kraft Gesetzes jeweils gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 RBStV entstehenden Beitragsschuldverhältnisses alle Pflichten dem jeweiligen Beitragsschuldner auferlegt. Dagegen hat er für die Rundfunkanstalten ausdrücklich keine Nachforschungspflicht zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet. Vgl. Sell, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum RundfunkR (2024), § 8 RBStV, Rn. 1. Der Kläger ist seiner insoweit bestehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht nachgekommen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum zwar Rundfunkbeitragszahlungen geleistet. Diese bezogen sich indessen auf seine Wohnung in Xxx. Für seinen Hauptwohnsitz in A-Stadt hat der Kläger keine Zahlungen geleistet. Anders gewendet, war es für den Beklagten nicht erkennbar, falls der Kläger – wie er behauptet – ab dem 3. Quartal 2019 seine Beitragszahlungen für seinen Hauptwohnsitz in A-Stadt leisten wollte und nicht mehr für die Wohnung in Xxx. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber pflichtwidrig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RBStV) keine Mitteilung darüber gemacht hat, dass er sich ab 26. Juni 2019 mit Hauptwohnsitz in der A-Straße in A-Stadtangemeldet hat und unter der Adresse R-Straße in xxx nur noch einen Nebenwohnsitz unterhielt. Zwar hat der Kläger behauptet, den Beklagten über den Tod seiner Mutter und die Anmeldung seiner Adresse in A-Stadt als Hauptwohnsitz im 3. Quartal 2019 informiert zu haben. Diese Behauptung ist indessen – auch nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, keine Mitteilung des Klägers aus dem 3. Quartal 2019 vorliegen zu haben – in keiner Weise nachgewiesen worden, obwohl der Kläger insoweit gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) beweisbelastet ist. Insbesondere hat der Kläger das nämliche Schreiben, das er im 3. Quartal 2019 nebst beglaubigter Sterbeurkunde der Mutter an den Beklagten versendet haben will, nicht zu den Akten gereicht. Er hat weder die (frühere) Beitragsnummer seiner Mutter mitgeteilt noch irgendwelche Nachweise – beispielsweise ein Schreiben des Rundfunks mit einer Bestätigung der Abmeldung – dafür vorgelegt, dass tatsächlich – wie der Kläger behauptet – nach dem 3. Quartal 2019 keine Rundfunkbeiträge für die verstorbene Mutter unter ihrer Adresse in A-Stadt gezahlt wurden. Auch andere Mitteilungen des Rundfunks oder sonstige Nachweise, die darauf schließen lassen würden, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten zum Rundfunkbeitrag angemeldet war (z.B. Anmeldebestätigung, Kontoauszüge, aus denen die Beitragsnummer und die Abbuchungen ersichtlich sind, oder sonstige Schreiben, die mit der Beitragspflicht der verstorbenen Mutter im Zusammenhang stehen), wurden durch den anwaltlich vertretenen Kläger nicht vorgelegt. Auch auf den Vortrag des Beklagten, wonach dieser keine auf die Mutter des Klägers bezogenen Unterlagen vorlegen könne, da es bereits an wesentlichen Angaben (z.B. Beitragsnummer) durch den Kläger fehle und die Unterlagen womöglich schon aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet worden seien, hat der Kläger nicht reagiert. Dass der Kläger selbst vorträgt, dass er nie einen Beitragsbescheid von dem Beklagten für die A-Straße in A-Stadt erhalten hat, sondern dass der Beklagte einfach das Beitragskonto für die R-Straße in xxx zur Beitragsnummer 442 beibehalten hat, spricht mit Gewicht dafür, dass das von dem Kläger behauptete Schreiben an den Beklagten aus dem 3. Quartal 2019 – wenn es denn je existiert haben sollte – nie angekommen ist. Der Kläger hätte aber jedenfalls spätestens wenige Wochen nach dem Versenden des von ihm behaupteten Schreibens an den Beklagten bei dem Beklagten nachfassen müssen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt (jedenfalls an den Abbuchungen) erkennbar war, dass der Beklagte – anders als es der Kläger in seinem Schreiben erbeten haben will – weiterhin für die R-Straße in xxx den Rundfunkbeitrag zur Beitragsnummer 442 eingezogen hat. Nachdem es vor diesem Hintergrund folgerichtig war, dass der Beklagte den ausgebliebenen Rundfunkbeitrag für die Wohnung in A-Stadt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2023 festgesetzt hat, begegnet auch die Höhe der Festsetzung von 718,06 Euro keinen rechtlichen Bedenken. Diese entspricht den über den Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben. Im maßgeblichen Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag zunächst von Januar 2020 bis Juli 2021 monatlich 17,50 Euro (19x17,50 Euro = 332,50 Euro) und vom 01. August 2021 an monatlich 18,36 Euro (21x18,36 Euro = 385,56 Euro). Rückständige Beiträge werden – wie hier – durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023, durch den der Kläger zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2023 herangezogen wird, ist auch nicht vor dem Hintergrund eines etwaigen Befreiungsanspruchs von der Beitragspflicht rechtswidrig. Eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4a RBStV, der sich explizit auf Nebenwohnungen bezieht, kommt bezogen auf die klägerische Hauptwohnung in A-Stadt, für die er mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 in Anspruch genommen wird, schon nicht in Betracht und wurde von dem Kläger auch nicht beantragt. Bezogen auf die Nebenwohnung des Klägers in Xxx wurde ihm auf seinen Antrag aus dem Februar 2023 hin mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 28. März 2023 eine (unbefristete) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab 01. März 2023 gewährt. Soweit der Kläger indessen ergebnisorientiert für den mit dem hier streitgegenständlichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend macht, er dürfe generell nicht zur Zahlung des (doppelten) Rundfunkbeitrags für zwei Wohnungen herangezogen werden, wenn er einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz unterhalte, verfängt seine Argumentation nicht. So ist der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 nicht schon mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) getroffene Übergangsregelung rechtswidrig. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155, wurde folgende Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am 01. Juni 2020 getroffen: „Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).“ Der Inhalt einer solchen Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Denn eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG bleibt ein Akt der Rechtsprechung und wird nicht selbst zu einem Gesetz. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt deswegen nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist. BVerwG, Urteil vom 25.01.2023, 6 C 6/21, juris, Rn. 20. m.w.Nw. Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht. Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155. Dazu auch: VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn. 64. Zudem sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am 18. Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab der Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Dafür spricht auch mit Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert hat, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war, und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155. Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 18. Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar. In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2023, 2 A 913/22 = BeckRS 2023, 494, Rn. 10. Bezogen auf die Situation des Klägers ergibt sich daraus, dass die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung zwar hinsichtlich des Festsetzungszeitraums vom 01. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 grundsätzlich Anwendung finden würde. Dennoch ergibt sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2018 keine insoweitige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023. Es fehlt nämlich bereits an einem rechtzeitigen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Wie oben bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass das Schreiben, mit dem der Kläger den Beklagten im 3. Quartal 2019 über den Tod seiner Mutter, die Anmeldung der Adresse in A-Stadt als Hauptwohnsitz und die gleichzeitige Fortführung der Wohnung in Xxx lediglich als Nebenwohnsitz informiert haben will und das womöglich als Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht hätte verstanden werden können, entweder nie existiert oder jedenfalls den Beklagten nie erreicht hat. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass der Kläger erst mit Schreiben vom 28. Februar 2023 erstmals die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Innehabens einer Nebenwohnung beantragt hat. Der Kläger hätte auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, das im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wurde und über das damals in den Medien intensiv berichtet wurde, vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn. 18, zeitnah reagieren und aktiv einen Befreiungsantrag stellen müssen. Dies hat er nicht getan. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des RBStV wurde indessen zum 01. Juni 2020 der § 4a RBStV eingeführt, der die Übergangsregelung des obigen Urteils ablöste. Mithin gilt für den Befreiungsantrag des Klägers aus dem Februar 2023 nicht die Übergangsregelung des Urteils vom 18. Juli 2018, sondern der Befreiungstatbestand des § 4a RBStV. Vgl. in diesem Sinne auch: VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn. 64; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris; Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 4a RBStV Rn. 18. Der Kläger dringt hier auch nicht mit seiner Argumentation durch, die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts müsse für ihn noch Anwendung finden, weil er von dem Beklagten erst Anfang 2023 gegen seinen Willen rückwirkend zum 01. Januar 2020 zur Beitragszahlung mit einem neuen Konto (888) angemeldet worden sei und daher für dieses – bis Anfang 2023 nicht existierende – Konto gar keine Beitragsbefreiung habe beantragen können. Der Kläger übergeht damit nämlich den Umstand, dass er den Beklagten pflichtwidrig (§ 8 RBStV) nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, seit 26. Juni 2019 mit Hauptwohnung in der A-Straße in A-Stadt gemeldet zu sein und in Xxx – in der bis dahin von ihm zum Rundfunkbeitrag angemeldeten (Haupt-)Wohnung – nur noch einen Nebenwohnsitz zu unterhalten. Es hätte insoweit dem Kläger oblegen, den Beklagten zunächst ordnungsgemäß über sein Unterhalten von zwei Wohnungen zu informieren. Diese Meldung von zwei Wohnungen führt grundsätzlich für den Beitragsschuldner zu einer Rundfunkbeitragspflicht für beide Wohnungen. Erst in einem zweiten Schritt hätte der Kläger dann nach den Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Übergangsregelung (oder nach seinem Inkrafttreten nach § 4a RBStV) die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in Xxx beantragen können. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos 888 für die klägerische Hauptwohnung in A-Stadt vorgenommen hat, liegt somit in erster Linie in einem Versäumnis des Klägers begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs zu beanstanden, dass der Kläger die Konsequenzen seines Versäumnisses zu tragen hat. Es hätte für den Kläger die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden. Dem Kläger verhilft auch nicht sein Vortrag zum Erfolg, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, es dürfe grundsätzlich und generell niemand doppelt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Dazu in einem ähnlichen Fall auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23, juris; VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris. Es kann gerade nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Bundesverfassungsgericht habe die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen stelle daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153. Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistende Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06, Rn. 42 m.w.Nw.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG (2024), Art. 5 Rn. 44 m.w.Nw. besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn. 21. Soweit der Kläger im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 geltend macht, eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung resultiere bereits daraus, dass eine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden dürfe, sondern automatisch gewährt werden müsse, dringt er auch damit nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht schlägt in seinem Urteil vom 18. Juli 2018, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153, 155, zur Beseitigung der von ihm festgestellten gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen selbst vor, dass die Gesetzgeber – wie mit § 4a RBStV geschehen – eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen können, und stellt damit gleichzeitig klar, dass die Bindung einer Befreiung an einen Antrag verfassungsmäßig bzw. rechtmäßig ist. Auch ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 8 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung (Saarländischer Rundfunk). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn – wie hier – geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 726,06 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine zweite Wohnung. Mit Meldung vom 10. April 2013 meldete sich der Kläger zum 04/2013 mit einer Wohnung in der R-Straße in xxx zum Rundfunkbeitrag an, die daraufhin mit der Beitragsnummer xxx xxx 442 (im Folgenden zum besseren Leseverständnis: 442) geführt wurde. Der Kläger zahlte in der Folgezeit regelmäßig den anfallenden Rundfunkbeitrag. Im Januar 2023 stellte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) nach einem Meldedatenabgleich fest, dass der Kläger im Einwohnermelderegister ab 26. Juni 2019 mit Hauptwohnung in der A-Straße in A-Stadt gemeldet war, für die er keinen Rundfunkbeitrag bezahlte. Die Adresse in der R-Straße in xxx war im Meldedatenabgleich Anfang Januar 2023 als Zweitwohnsitz geführt. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 an seinen Erstwohnsitz in A-Stadt zur Klärung auf. Über das Online-Formular des Beklagten gab der Kläger die Adresse in A-Stadt an und wählte als Antwort auf die Anfrage des Beklagten: „Die Wohnung ist bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Die Wohnung ist bereits auf meinen Namen angemeldet. Beitragsnummer: xxx xxx 442.“ Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, unter der von ihm angegebenen Beitragsnummer 442 sei seine Nebenwohnung in der R-Straße in xxx angemeldet. Es werde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Auch Nebenwohnungen seien anmelde- und beitragspflichtig, könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Weiterhin informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass er die Hauptwohnung in der A-Straße in A-Stadt rückwirkend zum 01. Januar 2020 auf den Namen des Klägers zum Rundfunkbeitrag angemeldet habe. Die Beitragsnummer laute xxx xxx 888 (im Folgenden zum besseren Leseverständnis: 888). Das Beitragskonto weise bis einschließlich 12/2022 einen offenen Betrag von 644,62 Euro auf. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seine Mutter, die in der A-Straße in A-Stadt wohnhaft gewesen sei, sei am 14. Mai 2019 verstorben. Er habe als Alleinerbe die Wohnung übernommen und den Beklagten im 3. Quartal postalisch und unter Beifügung einer beglaubigten Sterbeurkunde über den Tod der Mutter in Kenntnis gesetzt. Zudem habe er dem Beklagten mitgeteilt, dass er nun zwei Wohnungen habe, und klargestellt, dass der Hauptwohnsitz in A-Stadt sei und dass er die R-Straße in xxx abmelden wolle. Ebenso habe er den Beklagten darauf hingewiesen, dass er beide Wohnungen alleine bewohne und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 nur für eine Wohnung bezahlen müsse. Das habe der Beklagte bisher akzeptiert. Er sei seiner Beitragspflicht immer nachgekommen. Das Schreiben des Klägers vom 28. Februar 2023 fasste der Beklagte als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung auf, der am 01. März 2023 beim Beklagten eingegangen sei. Mit Bescheid vom 28. März 2023 befreite der Beklagte den Kläger für seine Nebenwohnung in der R-Straße in xxx für unbefristete Zeit ab dem 01. März 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2023 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass er das Beitragskonto 442 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit Ablauf des Monats 01/2023 abgemeldet habe und seine Haupt- und Nebenwohnung ab diesem Zeitpunkt nur noch unter der Beitragsnummer 888 führe. Das für die Beitragsnummer 442 vorhandene Guthaben von 36,72 Euro sei auf die Beitragsnummer 888 umgebucht und mit der offenen Forderung verrechnet worden. Es bestehe nunmehr eine offene Forderung von 699,70 Euro (bis einschließlich 04/2023). Des Weiteren habe eine Prüfung ergeben, dass dem Beklagten kein Befreiungsantrag des Klägers aus dem Jahr 2019 vorliege. Mit Bescheid vom 03. Juli 2023 setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 707,70 Euro gegen den Kläger fest. Diese Summe umfasste Rundfunkbeiträge für die A-Straße in A-Stadt für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2023 in Höhe von 718,06 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 8 Euro und Rundfunkbeiträge für die R-Straße in xxx für den Zeitraum 02/2023 bis 04/2023 in Höhe von 55,08 Euro. Zu Gunsten des Klägers wurde eine Gutschrift von 36,72 Euro (Verrechnung mit dem Beitragskonto 442) sowie der Lastschrifteinzug in Höhe von 36,72 Euro vom 15. Februar 2023 verbucht. Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger unter dem 19. Juli 2023 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 03. Juli 2023 einlegen und begründete diesen unter Wiederholung dessen, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahren gewesen war, im Wesentlichen damit, dass er auf das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2023 mitgeteilt habe, dass er unter der Beitragsnummer 442 seine Rundfunkbeiträge für die R-Straße in xxx zahle. Auf seine Mitteilung aus dem Jahr 2019 seien die Beitragszahlungen zum Beitragskonto der verstorbenen Mutter gestoppt und nie mehr eine Forderung seitens des Beklagten gegenüber der Mutter erhoben worden. Er, der Kläger, habe auf sein Schreiben auch nie einen Beitragsbescheid bezüglich der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt erhalten, sondern der Beklagte habe das Beitragskonto zur Beitragsnummer 442 zur Wohnung in der R-Straße in xxx beibehalten. Für das von dem Beklagten Anfang 2023 rückwirkend angelegte Beitragskonto 888 habe er selbstverständlich keinen Befreiungsantrag stellen können, weil dieses Konto noch gar nicht existiert habe. Er habe seine Rundfunkbeiträge stets pflichtgemäß unter der Beitragsnummer 442 erbracht. Er gehe davon aus, dass seine Mitteilung über den Tod seiner Mutter und die Anmeldung der Adresse in der A-Straße in A-Stadt als Hauptwohnsitz im 3. Quartal 2019 dem Beklagten zugegangen sei. Bereits dieses Schreiben habe als Antrag auf Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung gewertet werden müssen. Aufgrund dieses Schreibens habe der Beklagte die Beitragsnummer 442 für die Wohnung in Xxx fortgeführt und zu keinem Zeitpunkt ein Beitragskonto für die Wohnung in A-Stadt angelegt. Es sei rechtswidrig, im Januar 2023 rückwirkend ab 01/2020 ein Beitragskonto anzulegen und für die gesamte Zeit aufgrund fehlenden Befreiungsantrags doppelte Rundfunkbeiträge zu verlangen. Es sei Sinn der gesetzlichen Regelungen, dass bei einem Haupt- und einem Nebenwohnsitz lediglich einmal Rundfunkbeiträge zu bezahlen seien. Rechtlich und denklogisch könne ein Befreiungsantrag erst in Kenntnis der Existenz eines existierenden Beitragskontos gestellt werden, was bei einer rückwirkenden Erstellung eines Beitragskontos – wie vorliegend – nicht der Fall sei. Dieses Vorgehen sei verfassungswidrig. Das Gesetz enthalte bezüglich der rückwirkenden Anmeldung und der Beantragung der Gebührenbefreiung eine ungewollte Regelungslücke. Diese sei dadurch zu schließen, dass ein nach rückwirkender Erstellung eines Beitragskontos gestellter Befreiungsantrag für den gesamten Zeitraum zurückwirkt und nicht nur für drei Monate. Mit seiner Widerspruchsbegründung beantragte der Kläger bei dem Beklagten Einsicht in das damalige Beitragskonto seiner Mutter zur Wohnung in der A-Straße in A-Stadt sowie die Übersendung seiner damaligen Mitteilung über den Tod der Mutter aus dem 3. Quartal 2019. Unter dem 01. August 2023 erließ der Beklagte einen weiteren Festsetzungsbescheid gegen den Kläger unter der Beitragsnummer 888 mit einer Forderung in Höhe von 63,08 Euro (Rundfunkbeitrag i.H.v. 55,08 Euro für A-Straße in A-Stadt, 05/2023-07/2023, sowie Säumniszuschlag i.H.v. 8 Euro). Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 03. Juli 2023 hob der Beklagte den Bescheid durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2023 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2023 zugestellt – insoweit auf, als darin ein Rundfunkbeitrag für die R-Straße in xxx für den Zeitraum vom 01. Februar 2023 bis 28. Februar 2023 von 18,36 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das von dem Kläger behauptete Schreiben aus dem 3. Quartal 2019 liege ihm, dem Beklagten, nicht vor. Der Kläger sei Inhaber zweier Wohnungen (A-Stadt und Xxx). Nach § 8 Abs. 1 RBStV sei sowohl eine Anmeldung als auch eine Änderung hinsichtlich der Beitragspflicht unverzüglich anzuzeigen. Eine Anmeldung der Wohnung in A-Stadt auf den Namen des Klägers aus 2019 liege nicht vor. Ein Beitragskonto der verstorbenen Mutter des Klägers lasse sich mit den vorliegenden Angaben (Name und Adresse ohne Beitragsnummer) nicht (mehr) ermitteln. Die von dem Kläger behauptete Mitteilung aus dem Jahr 2019 sei auch im Jahr 2023 zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Gründe, die den Kläger von der Beitragspflicht für die Wohnung in A-Stadt und für die Zeit vor 03/2023 für die Wohnung in Xxx ausnehmen würden, seien nicht ersichtlich. Für seine Nebenwohnung in Xxx sei dem Kläger auf seinen Antrag aus dem März 2023 hin mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 28. März 2023 eine Befreiung von der Beitragspflicht ab 03/2023 gewährt worden. Der Kläger sei somit bis einschließlich 02/2023 für die Wohnung in Xxx und ab 01/2020 für die Wohnung in A-Stadt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet. Die Beiträge bis 02/2023 für die Wohnung in Xxx seien von dem Kläger pflichtgemäß entrichtet worden, weshalb im Widerspruchsbescheid die Aufhebung der entsprechenden Festsetzung im Bescheid vom 03. Juli 2023 erfolgt sei. Im Übrigen sei der Kläger indessen pflichtwidrig die Zahlung schuldig geblieben. Am 25. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen wiederholt, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend führt er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) komme der Rundfunkteilnehmer, der Inhaber mehrerer Wohnungen sei, seiner Beitragspflicht in vollem Umfange nach, wenn er in seiner Person für eine Wohnung einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Mit der Heranziehung einer Person zum Rundfunkbeitrag in der Erstwohnung sei der Vorteil (Beitragspflicht) abgeschöpft und eine erneute Heranziehung zur Beitragspflicht in einer Zweitwohnung komme insofern nicht in Betracht. Es könne unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gar nicht darauf ankommen, ob er, der Kläger, seiner Pflicht zur Anmeldung der Erstwohnung in der A-Straße in A-Stadt nicht nachgekommen sei, da er über die gesamte Zeit den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung (in Xxx) bezahlt habe. Insofern sei er nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen kein weiteres Mal zur Beitragspflicht heranzuziehen. Die aktuellen Beitragsregelungen im RBStV seien in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023 aufzuheben, soweit er durch den Bescheid belastet ist. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt in den streitgegenständlichen Zeiträumen wohnhaft gewesen zu sein. Nach Mitteilung der Einwohnermeldebehörde sei er dort auch seit 01. Februar 2017 gemeldet, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zudem eine durch die amtliche Meldung begründete Vermutung für die Wohnungsinhaberschaft bestehe. Eine Überprüfung, ob dem Kläger auch für den Zeitraum vor 03/2023 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht seiner Nebenwohnung gewährt werden könne, könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr erfolgen. Für die Nebenwohnung sei dem Kläger erst aufgrund seines in 03/2023 eingegangenen Antrags mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 28. März 2023 ab 03/2023 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährt worden. Bis zur gewährten Befreiung sei der Kläger daher für die Nebenwohnung rundfunkbeitragspflichtig. Hilfsweise sei bezüglich der Ausführungen des Klägers zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16 u.a.) darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine entsprechende Antragstellung innerhalb des Geltungszeitraums der Übergangsregelung erforderlich sei. Einen solchen habe der Kläger jedoch nicht innerhalb des Übergangszeitraums gestellt. Vielmehr habe der Kläger erstmalig im Jahr 2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht seiner Nebenwohnung bei dem Beklagten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Neuregelung des § 4a RBStV bereits seit zweieinhalb Jahren in Kraft gewesen. Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht sei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Kläger trage sowohl nach § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 3 Abs. 3 der Rundfunkbeitragssatzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge als auch nach den allgemeinen Beweislastregeln die materielle Beweislast für den Zugang von Befreiungsanträgen und An-/Ummeldungen beim Beklagten. Der Kläger habe weder eine Anmeldung der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt im Jahr 2019 vorgenommen noch habe er einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht gestellt. Soweit der Kläger die Vorlage der Verwaltungsakte zu dem Beitragskonto seiner Mutter begehre, sei es ihm, dem Beklagten, nicht möglich, ohne die Angabe der Beitragsnummer dieses Beitragskonto zu ermitteln. Zudem sei es wohl so, dass die Verwaltungsakte aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen wohl auch bei Mitteilung der Beitragsnummer nicht mehr vorgelegt werden könne. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2023 (Kläger) und 27. November 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.