Beschluss
15 L 1193/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0809.15L1193.23.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zum 1. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zum 1. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zum 1. September 2023 in den Vorbereitungsdienst des Bundespolizeivollzugsdienstes der Bundespolizei einzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Einstellung zu. Vielmehr kann er lediglich verlangen, dass – worauf sogleich noch näher einzugehen ist – über seine Bewerbung nach Maßgabe der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), also ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, entschieden wird. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Januar 2023 – 6 B 984/22 –, juris, Rn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Voraussetzungen für eine sofortige Einstellung zum 1. September 2023 mit der Maßgabe zu schaffen, dass das anhängige Widerspruchsverfahren für den Antragsteller positiv beschieden wird, bedarf gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Auslegung. Aus dem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers wird deutlich, dass er im vorliegenden Eilverfahren eine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zum 1. September 2023 erneut zu entscheiden, ohne dass ihm dabei von der Antragsgegnerin entgegengehalten wird, ihm fehle aufgrund der bei ihm – unstreitig – bestehenden Diagnose eines kongenitalen Klumpfußes beidseitig die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt. Dieses Rechtsschutzziel kann er durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt erreichen. So verstanden, ist der Hilfsantrag zulässig und begründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht. 1. Dem Antragsteller steht ein Anspruch darauf zu, dass über seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. Denn die Ablehnung seiner Bewerbung mit der Begründung, ihm fehle aufgrund seines Klumpfußes die erforderliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch § 2 Bundespolizeibeamtengesetz in Verbindung mit § 9 Bundesbeamtengesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris, Rn. 12. Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris, Rn. 19. Aus dem Umstand, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht ohne Weiteres auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Vielmehr ist auch dann, wenn eine Beeinträchtigung in der PDV 300 als ein Merkmal genannt ist, welches die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließt, dies der gerichtlichen Überprüfung zugänglich und sind jedenfalls bei begründeten Einwänden gegen die Annahme fehlender Eignung die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die konkreten Auswirkungen einer Einschränkung auf die Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst, in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 – 6 B 994/22 –, juris, Rn. 19, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung. Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat diese Ablehnung mit einem Verweis auf die Ziffern 4.6.1 sowie 4.6.2 der Anlage 1 zur PDV 300 begründet und ergänzend ausgeführt, bei dem Antragsteller bestehe ein kongenitaler Klumpfuß beidseitig. Bei der körperlichen Untersuchung des Antragstellers am 13. März 2023 habe sich eine reduzierte Beweglichkeit der Füße in der Dorsalextension gezeigt, somit bestünden eine Bewegungseinschränkung und ein vermindertes Abrollverhalten im Gangbild. Diese Begründung ergibt sich aus den Angaben der Polizeiärztin L. in dem Formular über das Ergebnis der Eingangsuntersuchung (Bl. 9 Beiakte 2) sowie aus der Stellungnahme der Frau Dr. C. vom 6. Juni 2023 (Bl. 125 Beiakte 1). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin darüber hinaus ausgeführt, im Polizeivollzugsdienst müssten Spezialschuhe aus festem Material und mit hoher Schnittfestigkeit getragen werden. Insofern könne es zu „Schuhkonflikten“ kommen. Verschwielungen bis hin zu Hautschäden seien dabei sichtbare Zeichen. Hautschäden seien sodann potenzielle Eintrittspforten für Infektionen. Längeres Stehen und schmerzfreies Laufen unter Einsatzbedingungen werde eingeschränkt. Zudem sei es zwingend erforderlich, dass – unabhängig von dem Schuhwerk – ausdauerndes Stehen, Gehen, schnelles Laufen und Überwinden von Hindernissen etwa bei Täterverfolgung und Eigensicherung uneingeschränkt möglich seien. Mit dieser Begründung lässt sich dem Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung nicht absprechen. Die angeführten Ziffern der PDV 300 stehen unter der Überschrift „Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen“. Ziffer 4.6.1 lautet: „relevante Funktionseinbuße oder Minderung der Belastbarkeit von Hüft-, Knie-, Knöchel-, Fußgelenken Ober- oder Unterschenkel, bei Sehnenluxationen, bei Engpass-Syndromen oder bei deren funktionalen Folgen“. Ziffer 4.6.2 lautet: „Fehlform oder Veränderung an Fuß oder Zehen, die Stehen und Gehen nennenswert beeinträchtigen.“ Hinter beiden Ziffern steht unter der Überschrift „Ergänzende Hinweise zu den Anforderungen an den Polizeidienst“: „Das ausdauernde Stehen, Gehen, schnelle Laufen und Überwinden von Hindernissen ist zwingend erforderlich, z.B. bei Täterverfolgung und zur Eigensicherung. Das Tragen von Dienstschuhen über einen längeren Zeitraum muss möglich sein.“ Angesichts der vom Antragsteller glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände lässt sich nicht annehmen, dass ihm im Hinblick auf diese von der Antragsgegnerin formulierten Anforderungen die körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehlt. Zwar dürften sich die zitierten Vorgaben der PDV 300 innerhalb des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bewegen. Bereits aus ihrem Wortlaut folgt jedoch, dass eine von den genannten Bestimmungen erfasste körperliche Einschränkung, zu der auch ein Klumpfuß gehört, nicht als solche eine Polizeidienstuntauglichkeit begründet, sondern stets nur in Ansehung der Umstände des Einzelfalls eine Polizeidienstuntauglichkeit begründen kann . So handelt es sich schon nach der Überschrift (auch) bei den Bestimmungen unter den Ziffern 4.6.1 und 4.6.2 um Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich“ ausschließen, was die Möglichkeit eröffnet, dass ein Merkmal im Einzelfall ausnahmsweise nicht zur Polizeidienstunfähigkeit führt. Abweichend OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 – 6 B 994/22 –, juris, Rn. 19, wonach die Passage entgegen dem Wortlaut wohl im Sinne eines generellen Ausschlusses gemeint sei. Auch nach dieser Entscheidung ist aber der Schluss von einer in der PDV 300 genannten körperlichen Beeinträchtigung auf eine Polizeidienstuntauglichkeit ohne weitere individuelle Prüfung nicht zulässig. Ferner sind nach Ziffer 4.6.1 lediglich „relevante“ Funktionseinbußen oder Minderungen der Belastbarkeit erheblich. Nach Ziffer 4.6.2 kommt es auf eine „nennenswert[e]“ Beeinträchtigung an. Dafür, dass eine solche für den Polizeivollzugsdienst relevante Funktionseinbuße bzw. eine insofern nennenswerte Beeinträchtigung beim Antragsteller bestünde, ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Namentlich aus den oben genannten polizeiärztlichen Stellungnahmen ergibt sich dafür nichts. In diesen wird zwar festgehalten, dass beim Antragsteller eine reduzierte Beweglichkeit der Füße in der Dorsalextension und somit eine Bewegungseinschränkung und ein vermindertes Abrollverhalten im Gangbild bestehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Denn dies hat bereits der den Antragsteller seit Langem behandelnde Orthopäde Dr. F. in der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Juli 2022 ausgeführt. Entscheidend ist aber die Frage, ob aus diesen unstreitig bestehenden Einschränkungen im vorliegenden Fall eine Polizeidienstuntauglichkeit – oder, in den bereits zitierten Worten der PDV 300: eine „relevante“ Funktionseinbuße oder Minderung der Belastbarkeit bzw. eine „nennenswerte“ Beeinträchtigung beim Stehen oder Gehen – folgt. Dazu enthalten die polizeiärztlichen Bescheinigungen keinerlei Aussage. Auch im Ablehnungsbescheid vom 17. März 2023 findet sich dazu nichts. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, ergänzend auf das Erfordernis hingewiesen, während des Polizeidiensts Spezialschuhe zu tragen. Auch das greift nicht durch. In der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. F. heißt es, der Antragsteller könne normales Schuhwerk tragen. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Eltern des Antragstellers in deren eidesstattlichen Versicherungen. Dafür, dass diese Angaben unzutreffend wären, ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Dafür, dass bei dem Antragsteller eine besondere Gefahr von Schwielenbildung bis hin zu Hautschäden bestünde, gibt es ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt. Auch der im gerichtlichen Verfahren erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass im Polizeivollzugsdienst ausdauerndes Stehen, Gehen, schnelles Laufen und das Überwinden von Hindernissen erforderlich sei, trägt nicht die Annahme, dass dem Antragsteller die erforderliche Eignung fehlt. Die entsprechenden Ausführungen sind angelehnt an die bereits zitierten „Ergänzende[n] Hinweise“ zu den Ziffern 4.6.1 und 4.6.2 in der PDV 300, was im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass die körperliche Beeinträchtigung des Antragstellers ihn an den genannten Verhaltensweisen hindern würde. Vielmehr ergibt sich aus den von ihm zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen, namentlich aus den eidesstattlichen Versicherungen seiner Eltern sowie dem von Herrn Dr. F. ausgestellten ärztlichen Nachweis über die Sporttauglichkeit zum Zwecke der Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung der Sporthochschule Köln das Bild einer sportlichen Person, die zum ausdauernden Stehen, Gehen und schnellen Laufen ebenso in der Lage ist wie zum Überwinden von Hindernissen. Zusammenfassend zeigt sich, dass die Antragsgegnerin vorschnell, nämlich ohne eine hier angesichts der Umstände des Einzelfalls erforderliche individuelle Prüfung, mit Blick auf die beim Antragsteller bestehende Beeinträchtigung und die Vorgaben der PDV 300 auf seine Polizeidienstunfähigkeit geschlossen hat. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beginn des Vorbereitungsdienstes am 1. September 2023 steht kurz bevor. Ein Verweis des Antragstellers auf ein Verfahren der Hauptsache würde bedeuten, dass er den Einstellungstermin verpasst und er erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingestellt werden oder aber zumindest Klarheit über seine berufliche Zukunft erlangen könnte. Dies abzuwarten, würde einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller bedeuten, welcher den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptantrag einen Anspruch auf Einstellung geltend gemacht hat. Dieses Begehren führt aus den unten genannten Gründen zu einem Streitwert, der in die Wertstufe bis 10.000 Euro fällt. Für einen Eilantrag auf Verpflichtung der Behörde auf eine erneute Entscheidung über eine Bewerbung ist hingegen der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 – 6 B 994/22 –, juris, Rn. 34. Ausgehend davon sind die Kosten hälftig zu teilen, da der Antragsteller nur mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf erneute Entscheidung obsiegt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Zugrundelegung des Anwärtergrundbetrags für den gehobenen Dienst nach Anlage VIII zu § 61 Bundesbesoldungsgesetz auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und fällt in die aus dem Tenor ersichtliche Wertstufe. Von einer Reduzierung dieses Streitwerts im Eilverfahren ist abzusehen, da der Antragsteller mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Der Hilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend, weil das Begehren auf erneute Entscheidung über die Bewerbung in dem Antrag auf Einstellung enthalten ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.