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Beschluss

12 A 3276/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.12A3276.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Direktzahlungen (Basis-, Umverteilungs-, Greeningprämie) für das Wirtschaftsjahr 2018 gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Prämienbewilligung nicht erfüllt habe. Er habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, über die notwendige Betriebsinhabereigenschaft zu verfügen. Sein seit mehreren Jahren als Landwirt tätiger Bruder habe erstmals im Jahr 2018 einen Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen gestellt. Der Beklagte sei aufgrund der im Rahmen der Verwaltungskontrolle aufgefallenen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder berechtigt gewesen, weitere Nachweise hinsichtlich des Vorliegens der Betriebsinhabereigenschaft zu fordern und nachzufassen, wer im Einzelnen die Dispositionsbefugnis innehabe und das Unternehmerrisiko trage. Auch aus den auf Nachforderung vom Kläger und seinem Bruder vorgelegten Unterlagen werde nicht klar, wer wessen Flächen bewirtschafte und welche Maschinen mit den zugehörigen Eigentumsverhältnissen hierbei zum Einsatz gekommen seien. Auffällig sei beispielsweise, dass die beiden wechselseitigen Rechnungen vom 14. November 2018 augenscheinlich handschriftlich vom Bruder des Klägers verfasst worden seien. Im Übrigen widerspreche das Erbringen diverser Arbeitsleistungen in größerem Umfang den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, aus gesundheitlichen Gründen seinen Betrieb verkleinert und den Großteil der Flächen an seinen Bruder verpachtet zu haben. Auch sei in keiner Weise ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Pacht tatsächlich bezahlt worden seien. Es fehle an einem Nachweis, dass überhaupt ein Geldfluss zwischen dem Unternehmen des Klägers und dem seines Bruders stattgefunden habe. Aus der Bescheinigung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft könne der Kläger gleichfalls nichts für sich herleiten, da die dort angeführten Werte auf seinen eigenen Angaben beruhten und sich schon nicht mit seinen im Antrag auf die Gewährung von Direktzahlungen gemachten Angaben deckten. Der im Klageverfahren vorgelegte steuerrechtliche Jahresabschluss zum 30. Juni 2017 führe ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, da er nicht das maßgebliche Antragsjahr 2018 betreffe. Gleiches gelte für die Bescheinigung der Kontrollstelle vom 7. August 2020, die keine konkrete Aussage über die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen im Jahr 2018 treffe. Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorgelegten Nachweise und erstmals gemachten Angaben. Es ist zwar nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Unterlagen und Ausführungen nicht bereits erstinstanzlich eingereicht worden sind. Jedoch können diese im Berufungszulassungsverfahren - entsprechend der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden. Die diesbezüglichen Vorschriften sehen keine Präklusion neuen Vorbringens vor, auch nicht bei einer schuldhaften Verletzung der Prozessförderungspflicht. Sofern - wie hier - die Voraussetzungen des § 128a VwGO nicht vorliegen, können neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 8. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung keine Frist nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzt. Mit den danach grundsätzlich zu berücksichtigenden nachgereichten Unterlagen und den weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung werden vom Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel indessen nicht hinreichend dargelegt. Damit wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen unzureichenden Nachweis der erforderlichen Betriebsinhabereigenschaft angenommen hätte. Zunächst wiederholt der Kläger das bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Verwaltungsverfahren angebrachte Vorbringen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch die Viehhaltung aus seinem bisherigen Betrieb habe fortführen wollen und daher seine landwirtschaftlichen Flächen zum Großteil an seinen Bruder verpachtet habe. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gewürdigt. Mit den insoweit vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar geäußerten Zweifeln, wonach eine gesundheitsbedingte Reduzierung der Tätigkeit des Klägers im Widerspruch zum angeblichen Erbringen diverser Arbeitsleistungen durch diesen für seinen Bruder stehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen verkennt es, dass Ausgangspunkt der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht ein pachtvertraglich womöglich eingeräumtes Nutzungsrecht ist, sondern die Frage der tatsächlichen Bewirtschaftung der als betriebszugehörig angegebenen Flächen und die diesbezügliche Verteilung von Dispositionsbefugnis und unternehmerischem Risiko. Das deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte der Länder. Entscheidend ist danach, dass der die Prämien beantragende Landwirt die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter jeweils erzielten landwirtschaftlichen Produkte gewährleistet ist. Das setzt voraus, dass der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h. er muss hinsichtlich der von ihm verwalteten Produktionseinheiten, die er für seine landwirtschaftliche Tätigkeit benötigt, hinreichende Verfügungsgewalt haben bzw. über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. April 2022 - C-176/20 -,juris Rn. 36, vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 61 f., und vom 14. Oktober 2010 - C‑61/09 -, juris Rn. 58 ff., sowie auch schon Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris Rn. 17, und vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 11.19 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019- 12 A 2832/17 -, juris Rn. 36 ff. Damit folgt der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers im Sinne landwirtschaftlicher Agrarförderung weder dem Eigentum oder Besitzrecht an Betriebsmitteln noch der steuer- bzw. bilanzrechtlichen Gestaltung. Dementsprechend führt es auch nicht weiter, soweit der Kläger darauf verweist, dass er und sein Bruder nach dem nur handschriftlich abgefassten Pachtvertrag die damalige Vereinbarung hätten nochmals detaillierter vom Steuerberater schriftlich fixieren lassen und dann auch am 15. Mai 2018 unterschrieben hätten, und soweit er den entsprechenden neueren Pachtvertrag im Zulassungsverfahren vorlegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit der verwandtschaftlichen Beziehung der Brüder und ihrer - räumlich mit Blick auf die identische Betriebsadresse und finanziell mit Blick auf die Nutzung nur eines Bankkontos - engen Verflechtung auch weitere Umstände benannt, die statt für zwei Einzelbetriebe eher für einen - gemeinschaftlich oder von einem der beiden Brüder allein geführten - (Gesamt-)Betrieb sprechen. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Maßgaben für die Prüfung der Betriebsinhaberschaft im subventionsrechtlichen Sinne wäre für eine den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Entkräftung der Zweifel an der Betriebsinhabereigenschaft des Klägers eine substantiierte Darstellung der wechselseitigen Leistungen bzw. Tätigkeiten sowie des jeweiligen betrieblichen Auftretens nach außen im Geschäftsverkehr zu erwarten gewesen, um die subventionsrechtlich maßgebliche Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit bei der Bewirtschaftung der als betriebszugehörig geltend gemachten Flächen und der Verwertung der Erträge prüfen zu können. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Es beschränkt sich insoweit lediglich auf die bloße Behauptung, dass der Kläger die bei ihm verbliebenen Flächen einschließlich seines Viehbestandes bewirtschafte habe, wobei er selbst und alleine entscheide, wie die Flächen bewirtschaftet und welche Maßnahmen wann und wie durchgeführt würden. Dies sei im Jahr 2018 ebenso bei seinem Bruder bezüglich der an diesen verpachteten und von diesem bewirtschaften Flächen der Fall gewesen. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, wonach er offenbar wesentliche Teile der für seine Viehhaltung benötigten Futtergrundlage aus der Ernte der von seinem Bruder beantragten Ackerbauflächen bezieht, spricht eher gegen als für eine hinreichende Selbständigkeit des Klägers. Demgegenüber besteht in die andere Richtung eine Abhängigkeit dadurch, dass sein (des Klägers) Bruder nach dem Zulassungsvorbringen nach Absprache mit ihm die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Maschinen nutze und dann jeweils einen Mietzins entrichten müsse und dementsprechend mangels eigener ausreichender Gerätschaften auf die Bereitstellung durch den Kläger angewiesen ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum der Bruder des Klägers von ihm - wie geltend gemacht - das Saatgut beziehen kann; denn der Kläger bewirtschaftet nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2018 nur noch Grünlandflächen und betreibt keinen Ackerbau mehr, weswegen er selbst auch kein Saatgut beziehen müsste. Auch der Umstand, dass der Kläger für seinen Bruder im maßgeblichen Prämienjahr ein Verrechnungskonto geführt und der Bruder sonst über kein Betriebskonto verfügt hat, spricht gegen die Annahme von zwei getrennten Betrieben mit für sich genommen hinreichend selbständigen Betriebsinhabern. Wie der Kläger selbst anführt, lässt sich dadurch (nur) der Zahlungsfluss zwischen ihm und seinem Bruder abbilden; finanzielle Transaktionen des Bruders gegenüber Dritten bedürfen hingegen gerade der Mitwirkung des über ein Bankkonto verfügenden Klägers. Vor diesem Hintergrund genügen ohne weitere Konkretisierung der jeweiligen Betriebsführungen auch die im Zulassungsverfahren nachgereichten Jahresabschlüsse des Klägers und der ihn betreffende Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Beitragsjahr 2018 nicht, um die Zweifel an einem Nebeneinander von zwei verschiedenen Betriebsinhabern im subventionsrechtlichen Sinne und an einer entsprechenden Trennung der Betriebe auszuräumen. Es ist damit auch auf Grundlage des Zulassungsvorbringens des Klägers kein hinreichender Nachweis der Betriebsinhaberschaft in Bezug auf einen Betrieb mit dem von ihm angemeldeten Flächenbestand und einer diesbezüglich eigenverantwortlich und selbständig geführten landwirtschaftlichen Tätigkeit erkennbar. Ohne dass es danach noch darauf ankommt, sprechen die Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren ebenfalls dagegen, dass beide Brüder im subventionsrechtlichen Sinne tatsächlich Betriebsinhaber der von ihnen umrissenen Betriebe sind. So hat der Kläger laut einem Vermerk der Landwirtschaftskammer in einem Gespräch vom 17. Oktober 2018 ausdrücklich geäußert, dass seinerzeit der Steuerberater die Trennung nicht habe "mitmachen" wollen; sein Bruder habe die Trennung nur wegen den Cross-Compliance-Regelungen gemacht und tue eh, was er wolle und wofür der Kläger dann seinen Namen herhalten müsse. 2. Die weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind allein mit dem Vortrag, es handele sich "hier um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt", bei dem letztlich "eine aufwendige Aufklärung erforderlich" sei, ersichtlich nicht dargelegt. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen, dass in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten gegeben sind. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf seinen "gesamten" Vortrag Schwierigkeiten mit Blick auf von ihm in einem Berufungsverfahren unter Umständen noch zu erwartende Ausführungen zur Betriebsführung der beiden geltend gemachten Betriebe sieht, so hat er diese im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise aufgezeigt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. wird insoweit verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).