Urteil
12 A 2832/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.12A2832.17.00
7mal zitiert
23Zitate
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt für das Wirtschaftsjahr 2014 die Gewährung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Laut Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 2013 über die Gründung der Klägerin als (Ein-Mann-)GmbH & Co. KG ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die T. H. C2. -GmbH (ohne Einlage und ohne Kapitalanteil). Einziger Kommanditist (Einlage: 5.000 €) ist Herr C. C1. . Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, sie selbst und ihre Geschäftsführer sind insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Die T. H. C2. -GmbH als Komplementärin der Klägerin wurde mit notariell beglaubigtem Vertrag bereits am 28. August 2013 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Geschäftsführung und Haftungsübernahme als Komplementärin in neu zu gründenden landwirtschaftlichen Kommanditgesellschaften. Alleiniger Gesellschafter ist Herr C. C1. , dieser ist auch im Handelsregister B des Amtsgerichts Coesfeld - HRB 00000 - als vertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Er ist ferner von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und erbringt durch Stammeinlage das Stammkapital der Gesellschaft i. H. v. 25.000 €. Mit Vertrag vom 24. Januar 2014 pachtete die Klägerin von Herrn C. C1. zwei Geflügelställe. Ferner pachtete sie ohne schriftlichen Vertrag von Herrn I. M. zwei landwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach klägerischen Angaben zuvor von Herrn B. C1. bewirtschaftet worden waren und auf denen nach den Angaben im Verwaltungsverfahren im Jahr 2014 Getreide angebaut werden sollte. Am 13. Mai 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014. Unter demselben Datum stellte Herr C. C1. ebenfalls einen solchen Antrag bezüglich anderer Flächen, der auch bewilligt wurde. Im Anhörungsverfahren bat der Beklagte, für die Prüfung der Betriebsinhaber-eigenschaft weitere Unterlagen, insbesondere den Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin, vorzulegen. Schließlich forderte er die Klägerin auf, darzulegen, wie der Betrieb entstanden sei und ob er einzig zu dem Zweck gegründet worden sei, im Jahr 2014 eine Umverteilungsprämie zu erhalten. Auf nochmalige Aufforderung vom 3. Dezember 2014 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 33 ff. der Beiakte Nr. 1 verwiesen. Den Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin reichte sie jedoch im Verwaltungsverfahren nicht ein. Herr C. C1. erklärte gegenüber dem Beklagten, die Betriebsneugründung sei nicht einzig zu dem Zweck erfolgt, um die Umverteilungsprämie 2014 zu erhalten. Mit Bescheid vom 17. April 2015 lehnte der Beklagte die Anträge auf Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen, dass sie Betriebsinhaberin im Sinne von Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 sei. Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, aus dem nunmehr vorgelegten Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin ergäben sich keine Umstände, die gegen ihre Betriebsinhabereigenschaft sprächen. Die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion sei aus Haftungsgründen und nicht aus prämienrechtlichen Gründen gewählt worden. Eine Umgehungsabsicht liege nicht vor. Die erzielte haftungsrechtliche Begrenzung sei aus unternehmerischer Sicht geradezu geboten. Sämtliche Rechtshandlungen seien allein ihr zuzurechnen; sie selbst nehme am Rechtsverkehr teil und betreibe auf eigene Rechnung Landwirtschaft. Sehe man nicht sie, sondern den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herrn C. C1. , als Betriebsinhaber an, so führe dies zu Wertungswidersprüchen etwa im (unionsrechtlichen und nationalrechtlichen) Gefahrenabwehr- oder Ordnungsrecht, das wiederum über die Cross-Compliance-Regelungen mit dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht verknüpft sei. Folgeprobleme entstünden auch im Bereich der zivilrechtlichen Haftung. Im Übrigen habe Herr C. C1. als hinter ihr stehende natürliche Person kein Recht zur Bewirtschaftung der entsprechenden Flächen, da er diese an sie verpachtet habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 antragsgemäß zu bewilligen, den Beklagten zu verpflichten, auf die nachzubewilligenden Beträge 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen der Betriebsinhabereigenschaft erfülle. Vielmehr sei stattdessen Herr C. C1. als Betriebsinhaber anzusehen. Aufgrund der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion sei nämlich davon auszugehen, dass dieser selbst die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehabe, den Betrieb in eigener Verantwortung leite, die Produktionseinheiten selbständig bewirtschafte und das alleinige Unternehmerrisiko trage. Damit erfülle er (und nicht die Klägerin) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen der Betriebsinhabereigenschaft. Diese könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin sämtliche zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtshandlungen zugerechnet würden, da es auf die faktisch-wirtschaftlich hinter einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft stehenden Personen ankomme. Ob die Klägerin eine Umgehungsabsicht habe, sei unbeachtlich, da Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 keine tatsächliche Umgehung verlange. Zwar könne eine Gesellschaft grundsätzlich Betriebsinhaberin sein; dies sei jedoch ausgeschlossen, wenn hinter der Gesellschaft faktisch ausschließlich ein einzelner Landwirt als natürliche Person stehe. Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen die Argumentation des Beklagten zu eigen gemacht. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 14. November 2018 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, der Geschäftsführer ihrer Komplementärin (Herr C. C1. ) betreibe selbst Ackerbau und eine Junghennenaufzucht. Seine Ställe lägen etwa 8 km entfernt von ihren Ställen. Ferner sei er beteiligt an der K. C1. GmbH & Co. KG, die darauf spezialisiert sei, Eier auszubrüten. Dieses gewerbliche Unternehmen verfüge über keine beihilfefähigen eigenen Flächen und veräußere die geschlüpften Küken entweder an Herrn B. C1. , an sie - die Klägerin - oder an andere Betriebe. Sie bewirtschafte ihre Flächen durch Lohnunternehmen und führe den Betrieb streng getrennt von dem des Herrn B. C1. . Insofern nehme sie nach nationalem Recht als selbständige Gesellschaft am Rechtsverkehr teil. Das Handeln ihres Geschäftsführers B. C1. in ihrem Namen werde in allen Rechtgebieten ihr selbst zugerechnet. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene (wirtschaftlich-faktische) Definition des Betriebsinhabers führe dazu, dass Ein-Personen-Gesellschaften stets nicht selbst, sondern allenfalls ihre Gesellschafter als Betriebsinhaber angesehen werden könnten. Dagegen spreche aber, dass im Unionsrecht eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter anerkannt sei, wie sich aus der Richtlinie 2009/102/EG ergebe, und die Formulierung des Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 erkennbar weit gewählt worden sei. Es sei daher im Rahmen der gebotenen Auslegung unzulässig, sie - die Klägerin - generell aus dem Kreis der möglichen Betriebsinhaber nach dieser Vorschrift herauszunehmen. Etwas anderes lasse sich den einschlägigen Normen des Prämienrechts auch nicht im Hinblick darauf entnehmen, dass Herr B. C1. neben seiner Geschäftsführertätigkeit für sie ein eigenes landwirtschaftliches Einzelunternehmen führe. Ein Ausschluss ihrer Betriebsinhabereigenschaft könne auch nicht aus den Erwägungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 - hergeleitet werden. Dieses beziehe sich ausschließlich auf eine - vorliegend nicht beantragte - Beihilfe für Junglandwirte nach der inzwischen nicht mehr gültigen Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. In den Nachfolgervorschriften werde erkennbar eine eigenständige Definition des Begriffs "Junglandwirt" vorgenommen, ohne auf den anderweitig geregelten Begriff "Betriebs-inhaber" zurückzugreifen. Die angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebe daher für den vorliegenden Fall nichts her. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass in Art. 30 VO (EG) 73/2009 Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer konkreten Missbrauchsabsicht formuliert würden. Vor dem Hintergrund dieser Spezialvorschrift sei es nicht zulässig, ihr mit Blick auf lediglich generell befürchtete Missbrauchsgefahren im Wege einer Auslegung anhand der Ziele der Betriebsprämienregelung die Betriebsinhabereigenschaft abzusprechen und insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 30 VO (EG) 73/2009 zu verschärfen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 antragsgemäß zu bewilligen und auf die nachbewilligten Beträge 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus, die Klägerin als GmbH & Co. KG sei weder eine natürliche noch eine juristische Person i. S. d. Art. 2 Buchst. a Alt. 1 oder 2 VO (EG) 73/2009. Sie könne auch nicht als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen (Hervorhebung durch den Senat) i. S. d. dritten Variante dieser Regelung angesehen werden. Dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung lasse sich unter Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen eindeutig entnehmen, dass die vorliegende Vereinigung einer natürlichen (hier: Kommanditist) und einer juristischen Person (hier: Komplementär-GmbH) nicht erfasst sei. Zudem müsse eine "Vereinigung" denknotwendig mehrere Mitglieder haben. Die Klägerin könne bereits aus diesem Grunde nicht Betriebsinhaberin sein. Ferner sei anzumerken, dass der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 12 A 271/15 - die wirtschaftlich-faktische Definition zugrunde gelegt habe. Allein mit dieser Betrachtungsweise könnten auch anderenfalls leicht mögliche Missbrauchsfälle verhindert werden. So bleibe etwa ein wiederholter (und daher höher zu sanktionierender) CC-Verstoß verborgen, wenn ein Antragsteller zunächst als natürliche Per-son auftrete und im folgenden Wirtschaftsjahr im Mantel einer Ein-Personen-Gesellschaft und ihm in beiden Jahren CC-Verstöße vorzuwerfen seien. Ferner könne sich ein Betriebsinhaber bei der von der Klägerin gewünschten Betrachtungsweise den Cross-Compliance-Vorschriften in wesentlichen Teilen durch Entkoppelung eines Betriebsteils (etwa der Tierhaltung) von dem übrigen Betrieb entziehen. Zudem könne er etwa über ganz Deutschland verteilte Einzel-Gesell-schaften gründen und darauf beharren, dass CC-Verstöße ausschließlich bei dem Betriebsteil geahndet würden, wo sie angefallen seien, und nicht - wie vorgeschrieben - alle zum Gesamtbetrieb gehörenden Flächen zu berücksichtigen seien. Letztlich könne die europarechtlich vorgegebene Kürzung (Modulation) der Zahlungsansprüche ab einer bestimmten Anspruchshöhe so umgangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für das Antragsjahr 2014 weder ein Anspruch auf eine flächenbezogene Betriebsprämie noch auf eine Umverteilungsprämie zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2014 sind die Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 i. V. m. den Durchführungsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und 1122/2009 und die nationalen Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, jeweils in der für das Jahr 2014 gültigen Fassung. Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen. Die Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 73/2009 bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, dabei bezeichnet der Ausdruck beihilfefähige Hektarfläche u. a. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009). Die Betriebsprämie wird also nach Maßgabe der für den Betrieb festzusetzenden Zahlungsansprüche gewährt. Diese errechnen sich aus einem flächenbezogenen Betrag, für den wiederum Berechnungsgrundlage die von dem Betrieb am 15. Mai des jeweiligen Jahres bewirtschaftete Fläche entsprechend ihrer landwirtschaftlichen Nutzung ist. Vgl. zu diesem Stichtag: Art. 35 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 und § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV, jeweils in der im Antragsjahr anwendbaren Fassung. In persönlicher Hinsicht steht dieser Anspruch allein dem Betriebsinhaber i. S. d. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 zu. Das ist hier nicht die Klägerin. Nach Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ im Sinne dieser Verordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Betrieb mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieser Regelung, insbesondere wurden die zwei von der Klägerin angegebenen Flächen im Antragsjahr nach Aktenlage landwirtschaftlich i. S. d. Art. 2 Buchst. a und h VO (EG) 73/2009 genutzt und stellen damit Produktionseinheiten nach Art. 2 Buchst. b VO (EG) 73/2009 sowie beihilfefähige Hektarflächen i. S. d. Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Alt. 1 VO (EG) 73/2009 i. V. m. Art. 2 Buchst. a VO (EG) 1120/2009 dar. Die Klägerin ist allerdings aus den nachfolgenden Gründen nicht Betriebsinhaberin i. S. d. Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009. Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob die Klägerin als GmbH & Co. KG überhaupt zum Kreis der anspruchsberechtigten Betriebsinhaber gehören kann. Eine Kommanditgesellschaft wie die Klägerin stellt allerdings selbst - wovon der Beklagte im Ansatz zutreffend ausgeht - keine juristische Person (des Privatrechts) dar, wie Art. 2 Buchst. a Alt. 2 VO (EG) 73/2009 voraussetzt. Vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI R 38/12 -, juris Rn. 66, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-108/14 -, juris Rn. 37. Es spricht zwar Einiges dafür, dass die Klägerin einer juristischen Person im genannten Sinne gleichzustellen ist, weil sie nach nationalem Recht sachlich stark einer juristischen Person angenähert ist. Ihr steht insbesondere gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB das Recht zu, eigene Rechte gerichtlich geltend zu machen, wozu gemäß § 61 Nr. 1 VwGO nur natürliche und juristische Personen befähigt sind. Unabhängig davon ist auch eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts dahingehend in Betracht zu ziehen, dass alle rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen nationalen Rechts erfasst sind, also auch eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen. Die aufgeworfenen Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn selbst unter der für die Klägerin günstigsten Annahme, dass sie einer juristischen Person gleichzustellen wäre und damit prinzipiell als Betriebsinhaberin nach Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 in Betracht käme, folgt nach der vorzunehmenden Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, dass nicht sie in eigener Person, sondern ihr Alleingeschäftsführer Herr C. C1. Betriebsinhaber ist. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers wird in der genannten Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachge-brauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen. EuGH, Urteile vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 -, juris Rn. 60, und vom 21. Dezember 2012 - C-424/10 und C-425/10 -, juris Rn. 32 ff., jeweils m. w. N. Dabei kann gleichen Begriffen durchaus sektorspezifisch eine andere Bedeutung zuzumessen sein. Vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - C-85/77 -, juris Rn. 9 ff. Wesentliche Kriterien für die Bestimmung des Begriffs des Betriebsinhabers im Sinne agrarrechtlicher Beihilfen lassen sich bereits aus der älteren Rechtsprechung des EuGH ablesen. Diese wurde zunächst am Begriff des "Erzeugers" für den Bereich der Milchwirtschaft entwickelt. Nach Art. 12 Buchst. c VO (EWG) 857/84, der bis zum 1. April 1993 galt, ist Erzeuger der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert. Erzeuger in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten (zur Milcherzeugung) in eigener Verantwortung bewirtschaftet. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, vom 27. Januar 1994 - C-98/91, juris Rn. 20, und vom 17. April 1997 - C-15/95 -, juris Rn. 25. Bei Verpachtung des Betriebs sind diese Voraussetzungen nur in der Person des Pächters erfüllt, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat, nicht aber in der Person des Verpächters und Eigentümers des Betriebs, der dieses Recht durch die Verpachtung an den Pächter abgetreten hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, und vom 27. Januar 1994 - C-98/91 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, juris Rn. 21. In diesem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof bereits zuvor ausgeführt, dass einem Landwirt die Milchproduktion, die er in gepachteten Anlagen erzielt, auf seine eigene Referenzmenge anzurechnen ist, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter jeweils erzielten Milchmengen gewährleistet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris Rn. 17. Weiter ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass - im Fall des Vorliegens eines Pachtverhältnisses in Form der Gründung einer Vereinigung oder einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen unter den oben angeführten Bedingungen - die Gesamtheit der die Vereinigung oder die Gruppe bildenden Personen die für die Erzeugereigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Januar 1994 - C-98/91 -, juris Rn. 20, und vom 17. April 1997 - C-15/95 -, juris Rn. 25. Mit der Nachfolgevorschrift des Art. 12 Buchst. c VO (EWG) 857/84, nämlich Artikel 9 Buchst. c VO (EWG) 3950/92 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 geänderten und bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung war eine wesentliche Änderung des Erzeugerbegriffs nicht verbunden. So hat der Europäische Gerichtshof unter Geltung der neuen Fassung in Anknüpfung an seine bisherigen Vorgaben für die Bestimmung des „Betriebsinhabers“ weitergehend ausgeführt, dass im Fall der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, die Erzeugereigenschaft besitzen muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können. Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, juris Rn. 33, und vom 7. Juni 2007 - C-278/06 -, juris Rn. 26 f. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt damit für die Bestimmung des Betriebsinhabers im Sinne agrarrechtlicher Subventionen erkennbar maßgeblich nicht auf die Rechtsform des Betriebes, sondern auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Diese Kriterien sind für den hier betroffenen Bereich landwirtschaftlicher Stützungsregeln bzw. Direktzahlungen zugrunde zu legen. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass auch hier der ursprünglich verwendete Begriff des „Erzeugers“ von demjenigen des „Betriebsinhabers“ abgelöst wurde, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung einherging: So war noch in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (gültig ab dem 1. Juli 2000) eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (u. a. Getreide) geregelt, nach Art. 2 dieser Verordnung stand die Beihilfe den Erzeugern landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu. Geändert wurde dies mit Art. 2 Buchst. a VO (EG) 1782/2003, der wortgleich ist mit der vorliegend einschlägigen Nachfolgervorschrift des Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 und nunmehr statt auf den Erzeuger auf den Betriebsinhaber abstellt. Der Senat geht davon aus, dass der Begriff des Erzeugers im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 dem des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a VO (EG) 1782/2003 entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012- 16 A 937/10 -, juris Rn. 36 f. mit Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 266/07 -, juris Rn. 6. Der Europäische Gerichtshof hat im Folgenden hinsichtlich der Definition der Betriebsinhabereigenschaft erkennbar an die bereits vorhandene Rechtsprechung zum Erzeugerbegriff angeknüpft. Insbesondere hat er in der Entscheidung vom 14. Oktober 2010 Ausführungen bezüglich der Zuordnung von Produktionsteilen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nach Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1782/2003 gemacht, die sachlich mit den vom ihm bereits zum Erzeugerbegriff herausgestellten Vorgaben übereinstimmen. Nach dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet des Mitgliedstaates befinden. Der Europäische Gerichtshof präzisiert in dieser Entscheidung, der Begriff der Verwaltung im Sinne der Betriebsprämienregelung setze nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt des Landwirts über die Produktionseinheiten in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung voraus. Der Landwirt müsse allerdings hinsichtlich dieser Produktionseinheiten über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen und diese Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführen; er dürfe nicht in jeder Hinsicht den Weisungen eines Verpächters der beihilfefähigen Flächen unterliegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 -, juris Rn. 61 ff., und vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58 und 61. In Fortführung der vorgenannten Kriterien hat der Europäische Gerichtshof letztlich in der Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 - für den Bereich der Prämienregelung für Junglandwirte geklärt, wer Betriebsinhaber ist, wenn der Landwirt sich „unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt“. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris Rn. 61. In dem zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall geht es um die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 1968/2005 für einen Land-wirt, der zuvor Geschäftsführer einer finnischen landwirtschaftlichen Aktiengesellschaft gewesen war und dort 30 % der Anteile dieser Gesellschaft gehalten hatte. Zur Bedeutung und Reichweite des insoweit verwendeten Begriffs "Betriebsinhaber" hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 setze in einer Situation, in der sich der Betroffene mittels einer Aktiengesellschaft niederlasse, voraus, dass der Landwirt eine tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausübe. Zwar bleibe es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein Antragsteller als Betriebsinhaber eingestuft werden könne. Dies stehe aber unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgingen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisteten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrsche. Diesen Erfordernissen genügten nationale Vorschriften, die die Gewährung der Beihilfe bei Niederlassung eines Junglandwirts unter Rückgriff auf eine juristische Person insbesondere davon abhängig machten, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehabe und diesbezüglich voraussetzten, dass er mehr als die Hälfte der Anteile dieser Gesellschaft halte und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentierten. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris Rn. 55 ff., 61. Diese Maßstäbe sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Dass die von der Klägerin gewählte Gesellschaftsform nach nationalem Recht zulässig ist, wie sie betont, ist demgegenüber unbeachtlich. Der Senat stützt die Übertragbarkeit der Grundsätze des EuGH in der vorgenannten Entscheidung zur Gewährung der Niederlassungsprämie für Junglandwirte im Kern darauf, dass die mit beiden Verordnungen verfolgten gemeinschaftsrechtlichen Ziele im Wesentlichen übereinstimmen, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Der Senat geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Begriff des Betriebsinhabers in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 mit demjenigen in Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 bedeutungsgleich ist. Die wesentlichen Zielrichtungen beider gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen lassen sich wie folgt gegenüberstellen: Nach Erwägungsgrund 25 zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sehen die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist demnach eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung ist es gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit sei es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen solle, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen. Im Erwägungsgrund 16 zu dieser Verordnung wird ebenfalls von Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und den Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung gesprochen. Dieselbe Zielsetzung wird auch mit der Beihilfe für Junglandwirte nach Art. 20 Buchst. a Unterbuchst. ii und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 verfolgt. Nach ihrem Erwägungsgrund 4 ist Zweck der Verordnung die ländliche Entwicklung. Die Niederlassung von Junglandwirten gehört nach Erwägungsgrund 14 zu einem Bündel von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen (Erwägungsgrund 14) mit dem Ziel einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft (Erwägungsgrund 13), um letztlich die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu erreichen (Erwägungsgrund 11). Nach Erwägungsgrund 46 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind solche Bemühungen um eine Stärkung des Humanpotenzials insbesondere erforderlich, um der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung des ländlichen Raums entgegenzuwirken. Auf die begleitende Funktion der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu den Markt- und Einkommensstützungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik weist Erwägungsgrund 1 der Verordnung ausdrücklich hin. Zu diesem Regelungskomplex gehört insbesondere die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur streitgegenständlichen Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dass Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 durch Art. 2 Buchst. n VO (EU) 1305/2013 ersetzt wurde und die neue Regelung "Junglandwirt" als eine Person definiert, die - neben anderen Merkmalen - sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt (Hervorhebung durch den Senat) niederlässt, gibt für den Begriff des Betriebsinhabers nichts erkennbar anderes her. Angesichts des dargestellten Gleichlaufs der Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 73/2009 und (EU) Nr. 1305/2013 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Betriebsinhaberbegriff insoweit keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Ausgehend davon folgt daraus, dass nicht die Klägerin, sondern Herr C. C1. Betriebsinhaber i. S. d. Art. 2 Buchst. a VO (EG) 73/2009 ist. Er ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin und einziger Kommanditist mit sämtlichen Stimmanteilen in der Ein-Perso-nen-Gesellschaft. Er beherrscht den klägerischen Betrieb im Sinne der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs tatsächlich und dauerhaft und ist damit selbst als Betriebsinhaber anzusehen. Dieses Ergebnis entspricht auch im Übrigen Sinn und Zweck der einschlägigen Verordnung. Aus Erwägungsgrund 11 zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geht hervor, dass es sich bei dieser Maßnahme ihrem Charakter nach um eine direkte individuelle Einkommensbeihilfe handelt. Der Rückgriff des Herrn B. C1. auf die von ihm beherrschte Ein-Mann-Kommanditgesellschaft ist nicht geeignet, diese vom Gemeinschaftsrechtsgeber mit der Betriebsprämie verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei natürlicher Betrachtung Herr B. C1. sich selbst "im Mantel einer Ein-Mann-Kommandit-gesellschaft" zwei Geflügelställe verpachtet hat und zudem zwei von ihm vorher bewirtschaftete Flächen nun im Namen dieser Gesellschaft verwaltet. Die Klägerin stellt damit letztlich eine formale juristische Hülle für Herrn B. C1. dar. Insoweit ist ein beihilferechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sie die Betriebsprämie erhält, nicht erkennbar. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 des EG-Vertrages einen Mitgliedstaat nicht hindert, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten, soweit die Gefahr besteht, dass die letztgenannten Gesellschaftsformen Produktionsformen begünstigen, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-15/95 -, juris Rn. 40. Ferner gehört zu den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung von Begriffen des Unionsrechts - wie hier der Betriebsinhaberbegriff -, dass sie dazu dienen soll, den Zielen der Gemeinschaftsregelung, zu der sie gehören, eine praktische Wirksamkeit zu verleihen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1983 - 292/82 -, juris Rn. 17, vom 24. Februar 2000 - C-434/97 -, juris Rn. 21, und vom 4. Oktober 2001 - C-403/99 -, juris Rn. 28. Legitimes Interesse der Auslegung ist insofern auch, in Übereinstimmung mit den Zielen des Gemeinschaftsrechts Missbrauch zu verhindern. Vgl. (bzgl. CC-Verstößen) EuGH, Urteil vom27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 52. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich auch hier feststellen, dass der Rückgriff auf die gewählte Gesellschaftsform geeignet ist, Produktionsformen zu begünstigen, die den mit der Regelung verfolgten Zielen nicht entsprechen. Im Fall einer Ein-Personen-Gesellschaft, zumal wenn ihre Gründung zur Aufsplittung eines Einzelinhaberbetriebs in zwei Betriebe führt, sind solche generellen Missbrauchsgefahren gegeben. Der Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass Missbrauchsgefahren drohen etwa hinsichtlich des Umfangs von Kürzungen im Rahmen der sogenannten Modulation oder der Haushaltsdisziplin (Art. 11 VO (EG) 73/2009), aber auch bei Inanspruchnahme der Umverteilungsprämie, die in Deutschland die ersten 30 bzw. 46 Hektar des jeweiligen Betriebs begünstigt (vgl. § 3 Abs. 2 UmvertPrämG) sowie im Fall von CC-Verstößen. Die hier vorgenommene Auslegung ist vor diesem Hintergrund auch geboten, um zur Verhinderung von Missbrauch dem gemeinschaftsrechtlich mit der Betriebsprämie verfolgten Zweck der Gewährung einer individuellen Einkommensbeihilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums praktische Wirksamkeit zu verleihen. Ob die Klägerin konkret beabsichtigt hat, i. S. d. Art. 30 VO (EG) 73/2009 einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, was sie bestreitet, ist insofern unerheblich. Nach dieser Vorschrift erhalten Betriebsinhaber unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzun-gen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. Der Begriff des Betriebsinhabers ist - wie dargelegt - nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Feststellung einer Umgehungsabsicht, wie sie in Art. 30 VO (EG) 73/2009 - "Anti-Umgehungsklausel" - niedergelegt ist, bedarf es insoweit nicht. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Klägerin, die hier vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung genereller Missbrauchsrisiken verschärfe die konkret gefassten Tatbestandsmerkmale der vorgenannten Vorschrift und sei daher unzulässig, erschließt sich in ihrem Fallbezug nicht, da die Umgehungsklausel einen Betriebsinhaber voraussetzt, die Klägerin aber kein solcher ist. Auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zu etwaigen Folgeproblemen im nationalen Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht sowie im zivilen Haftungsrecht kommt es für die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs im Bereich der Agrarbeihilfen ebensowenig an. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die richtige Auslegung des hier zugrunde zu legenden gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Betriebsinhabers für offenkundig und gemeinschaftsrechtlich geklärt, weshalb eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten erscheint. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 -, juris Rn. 110, m. w. N. Die Betriebsinhabereigenschaft ist auch Voraussetzung für die Gewährung der ferner begehrten Umverteilungsprämie gemäß Art. 72a Abs. 1 VO (EG) 73/2009 (eingefügt durch Art. 6 Nr. 7 VO (EU) 1310/2013) sowie § 2 UmvertPrämG 2014, so dass auch dieser Anspruch der Klägerin ausgeschlossen ist. Nach alledem kann sie auch nicht die Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision mit Blick auf die aufgeworfenen Fragen um die Ein-Mann-Gesellschaft gemäß § 132 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwGO zu.