Beschluss
12 A 3039/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.12A3039.21.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus C. für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den mit dem Antrag zu 1. verfolgten Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII in Höhe von 877,00 Euro für die Betreuung des Kindes U. D. im September 2018 verneint. Negative Voraussetzung der Bewilligung sei, dass die Tagespflegeperson von den Eltern keine Zuzahlungen für die Betreuung des Kindes verlange. Das ergebe sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 23, 90 SGB VIII, die den Zugang zu den Betreuungsangeboten auch für sozial schwächere Eltern erleichtern sollten. Im Übrigen stelle § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW klar, dass bei öffentlicher Förderung durch Bewilligung einer Geldleistung an die Tagespflegeperson die Zahlung von Kostenbeiträgen der Eltern an diese ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe ausweislich des Schriftsatzes des für die Eltern des Kindes U. D. beauftragten Rechtsanwalts W. vom 20. November 2018 von diesen ein Entgelt für die Betreuung von 2.866,00 Euro mit Rechnung vom 26. Oktober 2018 geltend gemacht; mit Schreiben vom 26. November 2018 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Entgeltanforderung wiederholt. Unerheblich sei, ob die Tagespflegeperson ein Entgelt von den Eltern tatsächlich erhalten habe; entscheidend sei, dass die Tagespflegeperson gegenüber den Eltern ein solches Betreuungsentgelt geltend gemacht habe. Im Übrigen stehe der Klägerin die beantragte laufende Geldleistung auch deswegen nicht zu, weil sie nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt habe, dass sie im September 2018 nie mehr als die erlaubten fünf Kinder gleichzeitig betreut habe. Das sei nur dann hinreichend sichergestellt und belegt, wenn die mit sämtlichen Eltern vereinbarten Betreuungszeiten im Vorhinein taggenau zeitlich verteilt seien. Nicht ausreichend sei, dass die gleichzeitige Anwesenheit von nicht mehr als fünf Kindern nur "zufällig" erreicht werde, etwa - wie der von der Klägerin übereichten Aufstellung für September 2018 zu entnehmen - wegen urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Kindern oder weil von manchen Kindern das geförderte Stundenkontingent nicht ausgeschöpft werde. Ebenfalls nicht verlangen könne die Klägerin, dass die mit dem Antrag zu 2. begehrte Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich erklärt und die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 413,64 Euro festgesetzt würden. Die Hinzuziehung sei nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen. Wegen des Zuzahlungsverbots hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass ihr angesichts des bereits von den Eltern geforderten Betreuungsentgelts keine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII mehr zugestanden habe. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Eine Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin sich nicht mit allen selbständig tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Ist die Entscheidung - wie hier - auf mehrere Gründe selbständig tragend gestützt, kann ein Rechtsmittel nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 B 7.08 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2022 - 12 A 926/19 -, juris Rn. 5, und vom 19. September 2007 - 12 A 2483/07 -, juris Rn. 1. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zu diesem Zulassungsgrund wendet sich die Klägerin - betreffend den Klageantrag zu 1. - nur gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Klageanspruch (Bewilligung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes U. D. im September 2018) das Fehlen eines hinreichenden Belegs für die Betreuung von nicht mehr als fünf Kindern gleichzeitig entgegenstehe. Hinsichtlich der diesen Erwägungen vorangestellten, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Bewilligung der laufenden Geldleistung ausscheide, weil die Klägerin von den Eltern des Kindes, für das sie die Geldleistung beanspruche, eine Zuzahlung verlangt habe, macht sie dagegen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel geltend. Mit der Frage, ob und inwieweit der beanspruchten laufenden Geldleistung entgegensteht, dass die Klägerin von den Eltern des betreffenden Kindes eine Zuzahlung verlangt hat, befasst sie sich lediglich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Soweit mit diesen Ausführungen möglicherweise sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, führt dies gleichwohl zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe dann keine Zuzahlung verlangt, wenn Leistungen durch die Beklagte erfolgt seien. Werde der Zuschussantrag an die Beklagte negativ beschieden, sei es Sache der Eltern, die privatrechtliche Alternative in Anspruch zu nehmen. Dieses nicht näher substantiierte Vorbringen wird bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den an die Eltern des Kindes U. D. (mittels Schreiben des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts) gerichteten Entgeltforderungen in Höhe von insgesamt 2.866,00 Euro setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht konkret auseinander. Dafür, dass gerade für den hier streitbefangenen Monat September 2018, für den die Klägerin weiterhin eine laufende Geldleistung von der Beklagten beansprucht, keine privaten (Zu-)Zahlungen von den Eltern des Kindes U. D. gefordert wurden, lässt sich dem Vortrag nichts Näheres entnehmen. Ebenso zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, dass allein die Geltendmachung der privaten Zuzahlung dem Anspruch auf die laufende Geldleistung für denselben Zeitraum entgegensteht. Daher bedarf es hier auch keiner weiteren Vertiefung, ob die von der Klägerin beschriebene Vertragsgestaltung rechtlich unbedenklich ist, wonach sie eine (Zu-)Zahlung von den Eltern nur für die Monate verlange, für die die Beklagte keine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII bewilligt habe. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihr, der Klägerin, für die anderen Monate (gemeint offenbar November 2018 bis Januar 2019, möglicherweise auch Oktober 2018) Leistungen zuerkannt habe - für diese seien die gleichen Voraussetzungen gegeben gewesen -, nicht aber für September 2018, ist mangels näherer Darlegungen nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt dies für den hier geltend gemachten Klageanspruch relevant sein soll. Der Hinweis der Klägerin, gerade im Monat September 2018, für den die Beklagte keine Förderung geleistet habe, sei U. in der Einrichtung gewesen, führt schon deswegen nicht weiter, weil allein die tatsächliche Anwesenheit eines Kindes in der Kindertagespflegeeinrichtung nicht maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist. Gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags zu 2. legt die Klägerin ebenfalls ernstliche Richtigkeitszweifel nicht schlüssig dar. Mit ihrem nicht näher begründeten Einwand, aufgrund der "negativen Erfahrungen mit der Bundesstadt C. " sei die Beiziehung des Unterzeichnenden "mehr als geboten" gewesen, setzt die Klägerin der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der als Kindertagespflegeperson tätigen Klägerin hätte es sich aufdrängen müssen, dass ihr aufgrund des Zuzahlungsverbots - auch für die Monate ab November 2018 - keine laufende Geldleistung für das Kind U. D. zugestanden habe, so dass die Unterstützung durch einen Rechtsanwalts aus der Sicht eines verständigen Beteiligten als nicht notwendig erschienen wäre, nichts Substantiiertes entgegen. Die weiteren Ausführungen zum (teilweisen) Erfolg des Widerspruchs sowie zu einem Leistungsverzug lassen ebenfalls nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt dies eine Sachlage begründet, bei der die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt notwendig erscheint. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt die Klägerin nicht dar. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die einer Klärung zugeführt werden soll. Soweit sich dem Vortrag möglicherweise sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob die Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII voraussetzt, dass die Tagespflegeperson keine Zuzahlung von den Eltern des Kindes für die Betreuung des Kindes verlangt, legt die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dar. Sie stellt zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf ihren Einzelfall bezogene Erwägungen betreffend ihr Zuzahlungsverlangen gegenüber den Eltern des Kindes U. D. an. Ferner legt sie die Erheblichkeit der Frage nicht dar, da sie sich ausdrücklich darauf beruft, sie habe in keinem Fall eine Zuzahlung von Eltern neben einer Geldleistung der Beklagten verlangt. Hinsichtlich der möglicherweise dem Zulassungsvorbringen weiter zu entnehmenden Frage, ob § 23 SGB VIII auch ohne ausdrückliche Regelung die negative Anspruchsvoraussetzung der Nichtvereinbarung privater Zuzahlung aufstellt, fehlt es (ebenfalls) an jeglichen Darlegungen zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sowie zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar.