Beschluss
12 A 926/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0916.12A926.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung jeweils selbständig tragend auf zwei Gründe gestützt: Zum einen hat es angenommen, dass der Kläger für den beantragten Bewilligungszeitraum keinen den Anforderungen des § 48 BAföG genügenden Leistungsnachweis erbracht hat, weshalb die Gewährung von Vorausleistungen ausscheide. Zum anderen hat es festgestellt, dass der Kläger die Förderungshöchstdauer erreicht und eine darüber hinausgehende Verlängerung der Förderungsdauer nicht beantragt, jedenfalls einen solchen Antrag nicht begründet habe, so dass eine Weiterförderung im beantragten Bewilligungszeitraum ausscheide. Ist die Entscheidung auf mehrere Gründe selbständig tragend gestützt, kann ein Rechtsmittel nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Ständige Rspr. des BVerwG: vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 B 7.08 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 12 A 2483/07 -, juris Rn. 1. Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger jedenfalls den zuletzt genannten, selbständig tragenden Grund nicht ernstlich infrage. Sein dagegen gerichtetes Vorbringen, die weitere Förderung im hier betroffenen Bewilligungszeitraum (für den er ursprünglich Vorausleistungen beantragt hatte) sei aus mehreren Gründen nicht wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer ausgeschlossen, greift insgesamt nicht durch. Der Kläger hebt zunächst darauf ab, im begehrten Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 9/2014 sei die Förderungshöchstdauer nicht überschritten, weil sich diese nach der Zeit bemesse, in der der Studierende BAföG-Mittel erhalten habe. Zwar treffe es zu, dass er im Wintersemester 2013/2014 das siebte Fachsemester begonnen habe und die TU E. die Regelstudienzeit für seinen Studiengang auf sechs Semester festgesetzt habe. Damit habe er aber noch nicht die Förderungshöchstdauer überschritten, weil er bisher nur für vier Fachsemester gefördert worden sei. Dieser rechtliche Ansatz trifft nicht zu. Für die Bemessung der Förderungshöchstdauer i. S. d. BAföG kommt es nicht - wie der Kläger geltend macht - darauf an, über wie viele Fachsemester der Studierende aus Mitteln des BAföG gefördert worden ist. Die Förderungshöchstdauer entspricht vielmehr nach § 15a Abs. 1 BAföG - vorbehaltlich der Ausnahmen in § 15a Abs. 1a und 1b, die hier nicht greifen - der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Der Gesetzgeber knüpft damit eindeutig an die hochschulrechtlichen Regelungen zur Studiendauer an. Die Förderungshöchstdauer i. S. d. BAföG ist somit von einer Förderung des Studierenden unabhängig und richtet sich nach den in den Prüfungsordnungen für die jeweiligen Studiengänge vorgesehenen Studienzeiten, innerhalb derer ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Das entspricht der Legaldefinition der "Regelstudienzeit" in § 10 Abs. 2 HRG. Vgl. dazu Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 15a Rn. 4, 6; vgl. zur Unterscheidung der Förderungshöchstdauer von der Förderungsdauer auch: Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2021, § 15a Rn. 2. Dem hält der Kläger auch vergeblich entgegen, dass es zahlreiche Gründe gebe, weshalb Studierende ihr Studium in der Regelstudienzeit nicht abschließen könnten. Darauf stellt das BAföG für die Frage, ob die Förderungshöchstdauer erreicht ist, erkennbar nicht ab. Daher ist es für deren Bemessung auch grundsätzlich unerheblich, ob und aus welchen Gründen der Kläger gehindert war, sein Studium in dieser Zeit berufsqualifizierend abzuschließen. Der Studierende ist - soweit berechtigte Gründe für ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer vorliegen - nicht von vornherein von einer Weiterförderung ausgeschlossen. Allerdings bedarf es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG eines Antrages. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der gesamten Regelung, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zur Förderungshöchstdauer geleistet wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Weiter sind vom Studierenden die Gründe für die Verlängerung und deren Kausalität für die Verzögerung des Studiums darzulegen und aufzuzeigen, um welchen Zeitraum eine Verlängerung begehrt wird. Vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 14, Lackner, a. a. O., § 15 Rn. 13. Der Kläger hat bereits keinen ausdrücklich auf Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus gerichteten Antrag beim Beklagten gestellt. Zudem hat er im Verwaltungsverfahren insbesondere nicht gegenüber der zuständigen Behörde dargelegt, welche Gründe für eine Verzögerung ursächlich waren und für welchen aus diesen Gründen resultierenden Verlängerungszeitraum eine Weiterförderung beantragt wird. Das ergibt sich nicht ansatzweise aus seinem Förderantrag. Aus diesem Grunde ist der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 2012 ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung, warum er eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantrage und wann er sein Studium voraussichtlich abschließen werde, hingewiesen worden. Der Kläger ist dem jedoch nicht nachgekommen. Im Klageverfahren hat er mitgeteilt, die Bachelorprüfung am 27. August 2015 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Der tatsächliche Studienverlauf ergebe sich aus den Notenspiegeln der TU E. , deren Beiziehung er beantrage. Eine weitere Begründung der Klage ist nicht erfolgt. Dem Antrags- und vor allem dem Nachweiserfordernis i. S. d. § 15 Abs. 3 BAföG wird damit ersichtlich nicht genügt. Vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Studierenden: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 33 m. w. N. Auch dem Zulassungsantrag sind solche Gründe nicht in einer den Darlegungsanforderungen für ein Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise zu entnehmen. Auf die Frage, ob damit ein bisher nicht bei der Behörde gestellter Antrag bzw. die fehlende Begründung eines entsprechenden Verlängerungsbegehrens ersetzt/nachgeholt werden kann, kommt es nicht an. Mit seinem Vorbringen weist der Kläger nämlich nur pauschal darauf hin, er habe die Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus "bereits in seinem Schreiben an die Beklagte vom 29. September 2013, in seiner Klageschrift vom 9. Juli 2014 und seinem Schriftsatz vom 18. April 2016 (VG Gelsenkirchen 15 K 3108/14) vorgetragen". Der Zulassungsantrag muss aber, soll er den Darlegungsanforderungen genügen, aus sich heraus erkennen lassen, aus welchen Gründen konkrete Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen in Frage gestellt werden. Vgl. allgemein zur Darlegung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2006 - 1 BvR 830/00 -,juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993- 3 B 105.92 -, juris Rn. 5. Der Senat schließt nicht aus, dass die sinngemäß mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten organisatorischen und personellen Defizite an der TU E. grundsätzlich - weil ausbildungsbezogen - einen schwerwiegenden Grund darstellen können, der im Einzelfall eine angemessene Verlängerung der Förderung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 2 A 11.18 -, juris Rn. 12. Dies setzt aber voraus, dass der Studierende die Kausalität genau benannter organisatorischer oder personeller Defizite der Universität bzw. der von ihm in Anspruch genommenen Fakultät darlegt und nachweist. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998- 5 C 35.85 -, juris Rn. 13; vgl. allgemein zu möglichen schwerwiegenden Gründen auch Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 19 ff. m. w. N. Daran fehlt es offensichtlich. Der Kläger beschränkt sich hier wie im erstinstanzlichen Verfahren auf die Behauptung solcher Unzulänglichkeiten, ohne dass er im Einzelnen glaubhaft macht, dass und inwieweit in seinem Fall eine Verzögerung des Studiums dadurch verursacht worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch das sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkende Zulassungsvorbringen des Klägers zu Behinderungen "durch einen unwahren Numerus Clausus" und zu dem von ihm - bezogen auf das dritte Fachsemester - geführten gerichtlichen "NC-Verfahren" insgesamt nicht ergiebig, zumal nicht dargetan ist, inwieweit die zu Beginn des Studiums wohl eingetretene Verzögerung eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem 6. Fachsemester verursacht haben kann. Der Kläger beruft sich nämlich insbesondere auch mit dem Zulassungsvorbringen darauf, in den ersten vier Semestern keinen Leistungsrückstand gehabt zu haben, sondern die notwendige Bescheinigung nach § 48 BAföG habe aus organisatorischen, im Bereich der TU E. liegenden Gründen nicht rechtzeitig ausgestellt werden können. . 2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag zu den Gründen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus übergangen, gleichzeitig einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht will, greift auch diese Rüge aus vorstehenden Gründen nicht durch. Das Verwaltungsgericht war - mangels Antrags bei der Behörde und mangels jeglicher Klagebegründung zu § 15 Abs. 3 BAföG - auch nicht von Amts wegen verpflichtet, weitere Aufklärung zu betreiben. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht dar. Auf die ersten beiden formulierten Fragen, die die Rechtzeitigkeit der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG betreffen, kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend aus einem anderen Grund, nämlich wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer (s. o.) abgewiesen hat. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 BAföG zunächst die Frage aufwirft, ob "von den Fachsemestern eines Studenten für die Bestimmung der 'Förderungshöchstdauer' im Sinne der §§ 15, 15a BAföG auch solche Fachsemester zählen, für die die Beklagte als BAföG-Leistungsträger keine BAföG-Zahlungen an den Studenten geleistet hat", bedarf diese keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen zur Förderungshöchstdauer, die sich nach der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung (§ 15a Abs. 1 BAföG) und insoweit nach den jeweiligen Studienordnungen richtet, ohne weiteres bestimmen. Die von ihm weiter aufgeworfene Frage, ob "personelle und sachliche Defizite einer Universität, die den Abschluss eines Bachelor-Studiums innerhalb der Regelstudienzeit des § 15a BAföG verhindern, 'schwerwiegende Gründe' für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind", hat der Senat dem Grunde nach oben bereits bejaht. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zur Klärung dieser Frage nicht, zumal höchstrichterlich geklärt ist (s. o.), dass neben subjektiven Umständen in der Person des Studierenden auch in der Sphäre der Ausbildungsstätte liegende Gründe dafür in Frage kommen können. 4. Mit dem pauschalen Verweis auf die hinsichtlich einer grundsätzlichen Bedeutung angeführten, "durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen" legt der Kläger schließlich nicht ansatzweise das Vorliegen der von ihm angenommenen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).