OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 858/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.4E858.21.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.9.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.9.2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Nachdem der Klägerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, sieht der Senat davon ab, den Eingang weiterer möglicher Ausführungen abzuwarten. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der auf die Aufhebung des Kostenerstattungsbescheides des Beklagten vom 23.3.2021 gerichteten Anfechtungsklage verneint. Der Bescheid, mit dem der Klägerin die Erstattung von Auslagen in Höhe von 171,36 Euro für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme an dem Haus X.--------straße 000, 00000 S. aufgegeben und ihr gegenüber Gebühren in Höhe von 157,50 Euro für die Durchsetzung einer Ersatzvornahme festgesetzt worden sind (insgesamt 328,86 Euro), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Kostenerstattung ist § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erhoben. Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung liegen vor. Die am 23.2.2021 durchgeführte Ersatzvornahme war rechtmäßig. Sie beruhte auf einer vollziehbaren Grundverfügung. Der Beklagte hat der Klägerin mit gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbarem Zweitbescheid vom 17.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, aufgegeben, als Eigentümerin des Grundstücks X.--------straße 000, 00000 S. die im Feuerstättenbescheid vom 17.8.2019 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 11.1.2021 zu veranlassen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Der erstmals im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren erhobene Einwand der Klägerin, der dem Zweitbescheid zugrundeliegende Feuerstättenbescheid vom 17.8.2019 liege nicht vor, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unerheblich. Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme ist der vollziehbare Zweitbescheid, nicht der Feuerstättenbescheid (vgl. § 26 Abs. 1 SchfHwG). Welche ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten an dem Hausgrundstück fällig waren, konnte die Klägerin auch dem Zweitbescheid selbst entnehmen, in dem die erforderlichen Arbeiten in Fettdruck erneut aufgezählt waren und der seinerseits auf den Feuerstättenbescheid vom 17.8.2019 Bezug nahm. Schon die Anhörung zum Zweitbescheid im Dezember 2020 bot der Klägerin im Übrigen die Möglichkeit, sich den Feuerstättenbescheid zu besorgen, um sich über ihre daraus folgenden, auch weitergehenden, Pflichten zu informieren, sofern sie diesen selbst nicht mehr auffinden konnte. Der Beklagte hat der Klägerin im Zweitbescheid zugleich für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG) und diese – da die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Zweitbescheid vom 15.12.2020 nicht nachgekommen ist – mit Bescheid vom 8.2.2021, zugestellt am 11.2.2021, festgesetzt. Die sinngemäßen Einwände der Antragstellerin, die Maßnahmen könnten durch den Schornsteinfeger im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich nicht so durchgeführt worden sein wie vom Beklagten substantiiert mit Schriftsatz vom 18.8.2021 beschrieben, sind nicht hinreichend aussichtsreich. Die Klägerin geht mit ihrem Vortrag zur fehlenden Zugänglichkeit des Grundstücks von der Hofseite aus nicht auf die von dem Beklagten konkret dargelegten Arbeitsorte und den geschilderten vom Inhaber bzw. einem Mitarbeiter des Eiscafes ermöglichten Zugang von der Straßenseite aus ein. Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides sind auch die Einwände, der Beklagte habe nicht feststellen können, ob das Ladenlokal unten rechts nicht genutzt werde; stattdessen hätte er Anweisungen gegenüber dem Mieter C. zu treffen gehabt, um dort Prüfarbeiten vornehmen zu können. Denn dort haben, ebenso wie in den Wohneinheiten und im Hintergebäude am 23.2.2021, unstreitig wegen fehlender Zugänglichkeit keine Kosten verursachenden Schornsteinfegerarbeiten stattgefunden; solche Arbeiten stehen im Ladenlokal C. nach dem Standpunkt des Beklagten wegen der von ihm angenommenen fehlenden Strom- und Gasversorgung im Übrigen auch nicht mehr aus. Umgekehrt wird die Schilderung des Beklagten, am 23.2.2021 seien im Dachboden und im Keller Überprüfungsarbeiten durchgeführt worden, wobei der Zugang jeweils vom Ladenlokal des Eiscafes aus möglich gewesen sei, nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass der Zugang zu Dach und Keller grundsätzlich verschlossen sein mag. Der Beklagte hat selbst mitgeteilt, dass im Dachbodenbereich noch Überprüfungsarbeiten an einer verschlossenen Abgasanlage ausstehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob ausnahmsweise vergessen worden war, die am 23.2.2021 tatsächlich zugänglichen Bereiche abzuriegeln, oder ob auch insoweit der Zugang zu den im Zweitbescheid beschriebenen Standorten durch den Inhaber bzw. Mitarbeiter des Ladenlokals ermöglicht worden war. Dass hierzu auch der verschlossene Wäschekeller der Tochter der Klägerin gehören und dieser überhaupt betreten worden sein könnte, ist nicht in erfolgversprechender Weise geltend gemacht. Der weitere Vorwurf, insbesondere Kellerräume könnten nur unter Sachbeschädigung betreten worden sein, stellt vor diesem Hintergrund eine unbeachtliche bloße Mutmaßung dar. Die Klägerin war auch nicht daran gehindert, substantiierter vorzutragen. Denn sie hat ohne Mitteilung eines Verhinderungsgrundes davon abgesehen, selbst an dem ihr vorab mitgeteilten Termin teilzunehmen und sich dabei davon zu überzeugen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Hierdurch verringert sich nicht ihre Darlegungslast gegenüber der substantiierten Schilderung durch den Bediensteten des Beklagten, der die Maßnahme mit Hilfe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durchgeführt und hierüber verlässlich aus eigener Anschauung Auskunft gegeben hat. Es führt im Übrigen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme, dass die Klägerin ihrer Eigentümerpflicht nicht nachgekommen ist, Gefahren durch herabstürzende Dachziegel zu beseitigen. Dieses Versäumnis entbindet sie weder von ihren Eigentümerpflichten aus dem Feuerstättenbescheid und dem hierauf beruhenden vollziehbaren Zweitbescheid, noch war die Beklagte hierdurch an der Durchführung einer verbindlich festgesetzten Ersatzvornahme gehindert. Das weitere Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in nicht mit dem hiesigen Klageverfahren in Zusammenhang stehenden Vorwürfen gegenüber dem Beklagten, begründet aber keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihren vollziehbaren Pflichten aus dem Zweitbescheid nicht nachgekommen ist und es deshalb der kostenverursachenden Ersatzvornahme bedurfte. Dass die im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Schornsteinfegerarbeiten wegen des bewussten Absehens vom Einsatz eines Schlüsseldiensts nur teilweise durchgeführt worden sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kostenerhebung. Dies war im Kosteninteresse der Klägerin geschehen. Um ihr die hohen Kosten des Schlüsseldienstes zu ersparen, wurde ihr nochmals dringend vom Beklagten anempfohlen, die noch ausstehenden Arbeiten unverzüglich selbst zu veranlassen. Bezogen auf die Wohnung der Tochter der Klägerin ist dies am 28.4.2021 auch geschehen, ohne dass es mangels ausdrücklicher Verweigerung des Zutritts einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG durch die nach Abs. 3 zur Gestattung des Zutritts verpflichtete Mieterin bedurfte, so dass zumindest insofern Kosten für einen Schlüsseldienst nicht angefallen sind. Der Klägerin als zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme Verpflichteter können nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG diejenigen Beträge auferlegt werden, welche der Beklagte an den mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zahlen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 – 4 A 56/15 –, juris, Rn. 5. Der Kostenerstattungsbescheid ist vor diesem Hintergrund ausreichend bestimmt. Die nur teilweise durchgeführten und auch die ausstehenden Maßnahmen sowie die für die durchgeführten Maßnahmen mit dem Kostenerstattungsbescheid vom 23.3.2021 geltend gemachten Kosten wurden zudem durch die Erläuterungen des Beklagten mit Schriftsatz von 18.8.2021 und die ergänzend hierzu übersandte Beiakte (Heft 2) nachvollziehbar erläutert (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 – 4 A 56/15 –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.