Beschluss
12 A 2040/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1212.12A2040.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Tochter der Klägerin, für deren OGS-Betreuung die Beitragserhebung erfolgt, mit der Klägerin und dem Kindesvater E. F. i. S. v. § 3 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung der Beklagten (EBS) zusammenlebe, womit beide Eltern als Gesamtschuldner beitragspflichtig und zur Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet seien und weshalb mangels Offenlegung der Verhältnisse des Kindesvaters die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber beiden Eltern erfolgte Festsetzung des höchsten Beitrags rechtmäßig sei. Soweit die Klägerin geltend macht, es liege trotz der gemeinsamen Wohnung der vom Verwaltungsgericht für das Nichtvorliegen eines Zusammenlebens mit beiden Elternteilen dargestellte Ausnahmefall vor, dass die Beziehung der Kindeseltern so zerrüttet sei, dass das Kind zu einem Elternteil überhaupt keinen Kontakt mehr pflege und eine räumliche Trennung durch Auszug eines Elternteils zeitnah bevorstehe, ergibt sich dies aus ihrem Zulassungsvorbringen bereits nicht. Sie führt dazu an, dass W. in den meisten Zeiten der Woche entweder in der Schule bzw. OGS oder mit ihr - der Klägerin - bei Freunden sei und dass der Kindesvater innerhalb der gemeinsamen Wohnung räumlich getrennt von ihnen lebe. Herr F. bewohne das eine Schlafzimmer mit angrenzendem Arbeitszimmer, die Klägerin und W. bewohnten das andere Schlafzimmer. Das Wohnzimmer werde von ihr für ihre freiberufliche Tätigkeit genutzt. In Zeiten gemeinsamer Anwesenheit verbiete Herr F. der Tochter nicht, an seine Tür zu kommen, sondern freue sich über den Kontakt. Zerrüttet sei die Beziehung der Eltern dergestalt, dass seit Jahren nichts mehr zwischen ihnen "laufe" und jeder seine eigenen Lebenspläne mache. Sie - die Klägerin - sei seit langer Zeit auf der Suche nach einer anderen Wohnung, was sich jedoch aufgrund der allgemeinen Lage am Düsseldorfer Wohnungsmarkt und wegen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter, für die geeignete Räumlichkeiten erforderlich seien, als schwierig gestalte. Dass das gemeinsame Kind überhaupt keinen Kontakt zum Kindesvater pflegt, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch werden die Art der angeblichen Zerrüttung der Bindungen und die Vorstellungen der Eltern, inwieweit der Kindesvater noch Umgang mit der Tochter haben und trotz alleiniger Sorgeberechtigung der Klägerin noch an der Erziehung partizipieren soll und will, nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Dies wäre aber für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung zu erwarten gewesen, weil das in § 3 Satz 2 EBS erwähnte Zusammenleben mit nur einem Elternteil begrifflich bereits nicht an die Sorgeberechtigung anknüpft und weil nach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung vergleichbarer Regelungen insbesondere auch maßgeblich ist, wem die materiellen Betreuungsleistungen - hier in einer OGS - zugutekommen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 A 2310/20 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung. Allein aus der Behauptung, dass die Kindeseltern in derselben Wohnung im Wesentlichen getrennte Räume nutzen, ergibt sich nicht, dass die Tochter nicht auch mit dem Kindesvater im beitragsrechtlichen Sinne zusammenlebt. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Klägerin vorgetragenen Umstandes, dass sie schon seit längerem mit der Tochter aus der Wohnung ausziehen wolle, aber keine geeignete andere Wohnung finde. Auf eine Berufungszulassung führen auch nicht die weiteren Erwägungen der Klägerin, wonach von einer Mitwirkungsverweigerung des Kindesvaters nicht auszugehen sei, da dieser nicht eigenständig, sondern nur zusammen mit ihr - der Klägerin - angeschrieben worden sei. Nach § 7 Abs. 3 EBS genügt es für die Festsetzung des Höchstbeitrags, dass die Beitragspflichtigen - hier beide Kindeseltern als Gesamtschuldner - ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommen. Diese Pflichten nach § 7 Abs. 2 EBS treffen die Beitragspflichtigen bei der Aufnahme des Kindes in die Betreuung unabhängig davon, ob sie vom Jugendamt angeschrieben werden. Da der Kindesvater bereits seit Aufnahme des Kindes in die OGS keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat und damit seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist, geht die Rüge hinsichtlich der Adressierung der Schreiben der Beklagten schon vor diesem Hintergrund ins Leere. Ungeachtet dessen wird nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die an beide Eltern adressierten Schreiben der Beklagten nicht ausreichen sollten, um als Verlangen i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 1 EBS eine Auskunftspflicht der Eltern über das gemeinsame Einkommen zu begründen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ausweislich ihres Schreibens an die Beklagte vom 19. Juni 2019 dem Kindesvater eine Kopie der Aufforderung der Beklagten ausgehändigt und mit ihm die Angelegenheit besprochen haben will. Der Kindesvater hatte demnach Kenntnis von der Aufforderung der Beklagten und ist dieser gleichwohl nicht gefolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.