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Urteil

26 K 5303/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0517.26K5303.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der von 1986 bis 1989 Ausbildungsförderung als zinsloses Darlehen in Höhe von 7.166,27 Euro (14.016,00 DM) erhielt, wendet sich gegen die Erhebung von Rückstandszinsen durch die Beklagte. Nachdem das Bundesverwaltungsamt der Beklagten (im Folgenden: BVA) unter dem 18.11.1994 gegenüber dem Kläger einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erlassen hatte, wonach er verpflichtet war, ab dem 30.06.1995 vierteljährlich 600,00 DM des Darlehens zurückzuzahlen, wurde er auf seinen jeweiligen Antrag hin regelmäßig von seiner Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Die letzte Rückstellung erfolgte für den Zeitraum 01.03.2001 bis 30.06.2002 mit Bescheid vom 02.08.2001. Die nächste Rate wurde zum 30.09.2002 fällig gestellt. In den folgenden Jahren stellte der Kläger weder weitere Freistellung- oder Stundungsanträge noch zahlte er die fälligen Rückzahlungsraten. Zwangsvollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 05.03.2010 setzte das BVA gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 28.07.2001 bis 05.03.2010 Zinsen in Höhe von 3.700,18 Euro und mit Bescheid vom 08.01.2013 für den Zeitraum 06.03.2010 bis 31.12.2012 in Höhe von 1.212,29 Euro fest. Gegen keinen diese Bescheide erhob der Kläger keinen Widerspruch. Im Jahr 2017 versuchte das Hauptzollamt X. erfolglos, die noch offenen Forderungen gegenüber dem Kläger zu vollstrecken. Mit Schreiben vom 04.01.2018 bot die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine monatliche Ratenzahlung von 100 Euro an, woraufhin das BVA unter dem 16.01.2019 einen entsprechenden Stundungsbescheid erließ. Ebenfalls mit Bescheid vom 16.01.2019 setzte das BVA gegenüber dem Kläger ausgehend von einer Darlehensschuld von 7.166,27 Euro und einem Zinssatz von jährlich 6% für den Zeitraum 02.01.2013 bis 08.01.2018 Zinsen in Höhe von 2.158,24 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch, den sie nicht weiter begründete und den das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2019 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelungen in dem Zinsbescheid keine Fehler erkennen ließen. Zinsen in Höhe von 6% müssten gemäß § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer den im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid angegebenen bzw. durch späteren Bescheid festgesetzten Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten habe. Weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen, insbesondere spielten Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle. Die Zinsen seien von dem nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben. Die Zinserhebung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig. Im vorliegenden Fall hätten deshalb Rückstandszinsen ab dem Tag der letzten Zinserhebung vom 02.01.2013 bis zum Eingang des Stundungsantrages am 08.01.2018 erhoben werden müssen. Der Kläger hat am 29.08.2019 Klage erhoben. Er macht unter ausführlicher Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Situation geltend, dass er das Vorgehen des BVA nicht verstanden habe. Er habe den Eindruck gewonnen, dass auf seine Mitteilungen, er könne die Forderungen nicht begleichen, stets mit der Erhebung von Zinsen reagiert werde, weshalb er sich nicht mehr gemeldet habe. Tatsächlich sei er aber während des gesamten Zeitraumes nicht in der Lage gewesen, Zahlungen zu leisten. Erst seit drei Jahren sei er in der glücklichen Situation, dass keine Pfändungen in sein Einkommen mehr erfolgten. Jetzt stehe er erneut vor einem Schuldenberg. Die Forderungen aus der Darlehensschuld hätten sich durch die Zinsen mehr als verdoppelt. Der Zinssatz sei unverhältnismäßig hoch. Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu verweisen, wonach die Erhebung eines Monatszinses von 0,5% aus Steuerrückstände verfassungswidrig sei, weil der Gesetzgeber die allgemeine Zinsentwicklung nicht nachvollzogen habe. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stamme aus 1991 und damit aus einer Zeit, in der Negativzinsen noch undenkbar gewesen seien und das Zinsniveau mit dem heutigen in keiner Weise vergleichbar gewesen sei. Dies gelte auch, soweit die Erhebung der Rückstandszinsen dazu diene, Druck auf die säumigen Darlehensschuldner auszuüben. Schon der gesetzliche Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz bzw. die Zinserhebung an sich verursache einen erheblichen Zahlungsdruck, der nicht noch einmal gesteigert werden müsse. Schließlich könne nicht im Sinne einer Studienförderung sein, ein Darlehen zu gewähren, an dessen Rückzahlung die Bundesrepublik erheblich verdiene. Es möge mit dem Grundgesetz vereinbar sein, Lebenssachverhalte zu typisieren. Durch die Erhebung von Zinsen, die weit über dem üblichen Zinsniveau lägen, werde jedoch die Studienförderung in ihr Gegenteil verkehrt. Der Staat verdiene an der Studienförderung, während das Studieren nicht erleichtert werde. Unter dem 07.06.2022 hat das BVA den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2019 dahingehend geändert, dass die (verjährten) Rückstandzinsen für den Zeitraum 02.01.2013 bis 31.12.2015 in Höhe von 1.288,73 Euro aufgehoben wurden. Insoweit haben die Beteiligten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung am 17.05.2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Zinsbescheid der Beklagte vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2019, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2022, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen (Wiederspruchs-)Bescheid. Die Erhebung von Zinsen stehe nicht im Ermessen der Beklagten. Wenn – was vorliegend der Fall sei – die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfüllt seien, sei für andere Entscheidungen kein Raum. Auch Verschuldensgesichtspunkte könnten nicht berücksichtigt werden. Die Zinshöhe sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.10.1991 bestätigt worden. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtet rechtfertige keine andere Entscheidung, weil er sich auf die Verzinsung von Steuerforderungen nach der Abgabenordnung beziehe und damit vorrangig den Ausgleich des durch die Nachzahlung entstandenen Zinsschadens für den Staat im Blick habe. Die Erhebung von Rückstandszinsen habe jedoch den Sinn, Zahlungsdruck zu erzeugen, wie da Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 07.11.2018 bereit ausgeführt habe. Mit Beschluss vom 18.04.2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2019, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2022, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - in der jedenfalls ab dem 21.06.1988 unveränderten Fassung - entsteht abweichend von der Grundregel, dass Staatsdarlehen nicht zu verzinsen sind (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV) beginnt die Verzinsung mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Diese Voraussetzungen liegen – was auch der Kläger nicht bestreitet - vor. Dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Zinsen falsch berechnet hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Diesbezüglich sieht die Einzelrichterin im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab, da sie der Begründung des streitgegenständlichen Zinsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides in der jetzigen Fassung folgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch gegen die Höhe der erhobenen Zinsen nichts zu erinnern. Die Zugrundelegung eines Zinssatzes von sechs Prozent für das Jahr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist nicht wegen der (bis vor kurzem) andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 24.09.2021 – 26 K 5557/18, juris, Rn. 39 ff., bestätigt durch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 02.12.2022 – 12 E 873/21, juris, Rn. 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, nach dem die Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist. Nach dieser Entscheidung, die auch die dahingehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 – IX B 21/18 in Bezug nimmt, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, juris, Rn. 115, 255, kann der Gesetzgeber bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen. Begrenzt wird sein Spielraum allerdings dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. Anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, juris, Rn. 125 ff., ist Grund für die Belastung mit Rückstandszinsen nicht (allein) die Abschöpfung von Vermögensvorteilen. Vielmehr soll der Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.10.1991 – 5 C 18.88, juris, Rn. 12. Für die realitätsgerechte Abbildung dieses Belastungsgrundes ist die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus – anders als bei einer Vorteilsabschöpfung – nicht entscheidend. Insoweit ist auch auf die Rechtsprechung des 7. Senat des Bundesfinanzhofes zu verweisen, wonach die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuerschulden dargelegten Gründe wegen deren Druckmittelcharakter nicht auf die Säumniszuschläge nach § 240 AO, die sogar 12% jährlich betragen, übertragbar sind. Vgl. Urteil 23.08.2022 – VII R 21/21, Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 15/22, juris, sowie mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung: Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20, juris, m.w.N. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners mit der Möglichkeit, eine (zinslose) Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu erreichen (§ 18a BAföG) oder einen Stundungsantrag zu stellen, Rücksicht genommen wird. Dementsprechend ist der Kläger zu Beginn des Rückzahlungszeitraumes wiederholt, zuletzt mit Bescheid vom 02.08.2001 bis zum 30.06.2002 freigestellt worden. Der Umstand, dass die Höhe der Zinsforderung inzwischen fast die Höhe der Darlehensschuld erreicht bzw. (falls man die wegen Verjährung abgesetzten Zinsen mit in den Blick nimmt) überstiegen hat, ergibt sich daraus, dass der Kläger in den Jahren 2002 bis 2018 weder die wieder fälligen Raten bezahlt noch weitere Rückstellungen oder Stundungen beantragt hat. Angesichts dessen vermag auch seine Argumentation, durch die Erhebung von Zinsen, die weit über dem üblichen Zinsniveau lägen, werde die Studienförderung in ihr Gegenteil verkehrt und der Staat verdiene an der Studienförderung, während das Studieren nicht erleichtert werde, nicht zu überzeugen. Sein Vortrag, er habe den Eindruck gewonnen, dass immer, wenn er sich bei dem BVA gemeldet habe, Zinsbescheide erlassen worden seien, so dass er davon Abstand genommen habe, ist rechtlich nicht von Belang. Zudem ist er in den Rückstellungsbescheiden jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Freistellungszeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden könne, wenn er kurz vor Ablauf der gewährten Freistellung [ Hervorhebung durch das Gericht ] erneut einen Antrag stelle. Schließlich war es dem Kläger unbenommen, sich bei dem BVA über den Grund für die Zinserhebungen aufklären zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.