Urteil
31 A 691/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1130.31A691.21O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 28. November 2018 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 28. November 2018 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Klägerin wird eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 13. Juni 1962 in M. (F. ) geborene Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. Zuvor war sie seit dem 1. Juli 2001 als Leiterin des Dezernats für Studium und Lehre an der Universität I. tätig, wo sie am 31. Oktober 2003 zur Regierungsrätin ernannt wurde. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Klägerin als Volljuristin in der Verwaltung der Beklagten tätig. Mit Wirkung vom 19. April 2010 wurde sie zur Leitenden Verwaltungsdirektorin (Bes.-Gr. A 16 LBesG NRW) ernannt. Seit dem Dienstantritt am 1. Januar 2005 war die Klägerin zunächst Leiterin des Dezernats 1 der Zentralverwaltung (u. a. zuständig für akademische Angelegenheiten und das Justiziariat) und ständige Vertreterin des Kanzlers der Beklagten. Nach einer Umsetzung leitete sie seit dem 10. Oktober 2016 das neu gegründete Referat 8 „Deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik“. Zum 1. Januar 2019 wurde sie für die Dauer von zunächst zwei Jahren an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW abgeordnet. Die Abordnung wurde bis zum Jahr 2023 verlängert. Die Klägerin strebt eine dauerhafte Versetzung an. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 GdB, Merkzeichen G. Straf- und disziplinarrechtlich ist sie unbelastet. Der Kanzler der Beklagten leitete mit Vermerk vom 6. November 2017 gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihr dies mit Schreiben vom 8. November 2017 mit. Hierin legte er dar, es bestehe der Verdacht, dass sie Dienstvergehen, nämlich „Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG, Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gemäß § 34 BeamtStG, Verstoß gegen §§ 202b und 202c StGB und Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in Tateinheit mit Verstoß gegen §§ 185, 186 und 187 StGB“ begangen habe. Während des Verfahrens zur Wahl des Kanzlers/der Kanzlerin der Beklagten zum 1. Mai 2018, an der die Klägerin teilgenommen habe, habe sie unter dem 28. Juli 2017 ein Schreiben an den Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten gerichtet, in dem sie „unter anderem mehrere vertrauliche Personalangelegenheiten“ mitgeteilt und „daraus verschiedene Schlüsse“ gezogen habe. Eine Ablichtung dieses Schreibens haben sie mit gleicher Post dem Vorsitzenden des Senats mit der Bitte um entsprechende Information an den Senat zugeleitet. Beide Schreiben seien nicht mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet gewesen. Auch die entsprechenden Briefumschläge hätten keinen entsprechenden Hinweis enthalten. In dem Schreiben habe die Klägerin „zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers an der Technischen Universität Dortmund“ u. a. Folgendes mitgeteilt: „Der derzeitige Kanzler der TU E. , Herr F1. , hat mir unmittelbar vor der Entscheidung über den Ausschreibungstext für die Kanzlerstelle nach über elfjähriger erfolgreicher Tätigkeit an der TU- E. als Dezernentin 1 und ständige Vertreterin des Kanzlers unter gravierender Verletzung zahlreicher Rechtsvorschriften und meiner persönlichen Integrität meine Dezernentenstellung und seine ständige Vertretung entzogen. Gleichzeitig hat er mir eine neu eingerichtete Referentenstelle ohne Personalverantwortung und ohne konkrete Aufgaben zugewiesen. Um sein Vorgehen zu rechtfertigen, hat er sich eines unzulässigen Initiativantrages des Personalrats bedient und unmittelbar danach den Vorsitzenden des Personalrats nach A 15 befördert. Darüber hinaus hat er den Schwerbehindertenvertreter instrumentalisiert, nicht mehr allein mit mir zu reden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang dazu hat dieser eine stattliche Zulage erhalten.“ Es bestehe der Anfangsverdacht, dass die Klägerin sich vertrauliche Personalvorgänge unter Anwendung technischer oder sonstiger Mittel unbefugt verschafft haben könnte. Die Behauptungen der Klägerin seien zum Teil falsch, zum Teil enthielten sie eine Reihe von schwerwiegenden Vorwürfen und unzutreffenden, ehrverletzenden Behauptungen gegen den Kanzler und auch gegen Führungskräfte und Gremienvertreter der Beklagten. Zudem wurde die Klägerin über ihre Rechte informiert. Zum Ermittlungsführer wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Die Klägerin rügte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2017 schwerwiegende formale Mängel. Zum einen sei die Einleitungsverfügung von dem Kanzler der Beklagten unterzeichnet worden, der aufgrund der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 VwVfG NRW von einer Bearbeitung der Angelegenheit ausgeschlossen gewesen sei. Zum anderen werde nicht dargelegt, gegen welche Dienstpflichten sie verstoßen haben solle. Der Anfangsverdacht einer Verschaffung eines Einblicks in vertrauliche Personalvorgänge könne bereits deshalb nicht zutreffen, weil ihr gleichzeitig vorgeworfen werde, unzutreffende Behauptungen aufgestellt zu haben. Somit sei unklar, was ihr konkret vorgeworfen werde. Am 11. April 2018 stellte das Rektorat fest, dass eine Befangenheit des Kanzlers nicht bestehe. Dieser Auffassung schloss sich der Vorsitzende des Hochschulrates als Dienstvorgesetzter des Kanzlers mit Schreiben vom 13. April 2018 an. Unter dem 27. April 2018 verfasste der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht. An dem Verdacht des unzulässigen Verschaffens eines Einblicks in vertrauliche Personalvorgänge wurde nicht festgehalten, im Übrigen aber aufgrund ihres Schreibens vom 28. Juli 2017 von einem Verstoß der Klägerin gegen die Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten und die Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges ausgegangen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2018 das wesentliche Ermittlungsergebnis bekannt gegeben. Die auf Antrag der Klägerin beteiligte Gleichstellungbeauftragte hat Stellung genommen. Der Schwerbehindertenvertreter, mittels Schreibens vom 17. Mai 2018 unterrichtet, hat sich nicht geäußert. Unter dem 14. Juni 2018 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass das Verfahren an gravierenden Mängeln leide und deshalb einzustellen sei. Zum einen sei die Mitwirkung des Kanzlers nicht zulässig gewesen, über die Besorgnis der Befangenheit hätte nicht das Rektorat, sondern das Ministerium für Kultur und Wissenschaft als Aufsichtsbehörde entscheiden müssen. Zum anderen ergebe sich aus der Einleitungsverfügung nicht, was ihr disziplinarrechtlich konkret vorgeworfen werde. Soweit dort der Anfangsverdacht des unbefugten Verschaffens vertraulicher Personalvorgänge geäußert und der Vorwurf einer Ehrverletzung des Kanzlers erhoben worden sei, weiche dies von den im Ermittlungsbericht angenommenen Dienstvergehen – nämlich dem Vorwurf der Mitteilung vertraulicher Personalangelegenheiten unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, der Behauptung eines korrupten Verwaltungshandelns und der Nichteinhaltung des Dienstweges – ab; diese seien nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen. Entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW sei aus der Einleitungsverfügung nicht deutlich geworden, welche konkrete Handlung aus einem dargestellten Lebenssachverhalt eine Verletzung einer Dienstpflicht darstelle. Die einzelnen Vorwürfe träfen im Übrigen nicht zu und seien haltlos. Mit Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 hat die Beklagte der Klägerin eine Geldbuße i.H.v. 25 v. H. der monatlichen Dienstbezüge auferlegt und ihr unter Verweis auf den Ermittlungsbericht vorgeworfen, sie habe, indem sie das Schreiben vom 28. Juli 2017 an den Vorsitzenden des Hochschulrates gerichtet und abschriftlich dem Vorsitzenden des Senats – mit der Bitte um Bekanntgabe an die übrigen Mitglieder des Senats – übersandt habe, vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt und damit die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zudem habe sie, indem sie unbegründet die Anschuldigung des korrupten Verwaltungshandelns erhoben und sich mit ihrem Beschwerdeschreiben nicht an den Dienstweg gehalten habe, die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Eine Geldbuße sei zur zukünftigen Pflichtenmahnung ausreichend und angemessen. Gegen die Disziplinarverfügung hat sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 6. Dezember 2018 gewandt. Darin hat sie ihr Vorbringen bezüglich der formalen Mängel vertieft und in materieller Hinsicht die Vorwürfe der Dienstpflichtverletzung zurückgewiesen. Sie habe ihre Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Die Beförderung des Vorsitzenden des Personalrats stelle im Hinblick auf das geltende Transparenzgebot kein Dienstgeheimnis dar. Überdies sei ihr die Beförderung nicht amtlich mitgeteilt worden. Sie habe hiervon über den „Flurfunk“ erfahren. Ferner habe es den Tatsachen entsprochen, dass der Schwerbehindertenvertreter in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Kanzler veranlassten Entziehung ihrer Dezernentenstellung eine Zulage erhalten und sodann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Auch dies habe sie durch den „Flurfunk“ erfahren. Sie sei zur Wahrung ihrer Rechte im Auswahlverfahren auch berechtigt gewesen, diese Gesichtspunkte darzulegen sowie zu erwähnen, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen weiteren Bewerber beim Ministerium anhängig gewesen sei. Der Kanzler habe sich wie sie selbst um die Kanzlerstelle beworben. Dies habe dazu geführt, dass sie auf seine Veranlassung ihren bisherigen Dienstposten verloren habe, ihr keine neuen angemessenen Aufgaben zugewiesen worden seien und sie in ein anderes abgelegenes Büro verbannt worden sei. Zum Vorwurf, den Initiativantrag des Personalrats erwähnt zu haben, sei anzumerken, dass sie nichts über dessen Inhalt berichtet habe. Der Vorwurf, unbegründet die Anschuldigung korrupten Verwaltungshandelns erhoben zu haben, werde in der Disziplinarverfügung nicht weiter konkretisiert. Bei ihrem Vorhalt, mit dem Beschwerdeschreiben den Dienstweg nicht eingehalten zu haben, habe die Beklagte verkannt, dass sie, die Klägerin, ihre Dienstaufsichtsbeschwerde an das Ministerium gerichtet und damit den Dienstweg eingehalten habe. Sie habe auch der Findungskommission und den Gremien im Rahmen der Auswahlentscheidung die Möglichkeit geben müssen, diese Umstände bereits dort zu berücksichtigen. Entscheidend sei insoweit auch nicht, ob ihr Verdacht begründet gewesen sei. Es komme allein darauf an, dass der Verdacht berechtigt sei, was angesichts des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs ohne Zweifel der Fall gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 28. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung berufen. Diese leide nicht an Verfahrensfehlern. In der Einleitungsverfügung werde genau aufgelistet, welche Dienstvergehen der Klägerin zur Last gelegt würden. Zudem werde dargelegt, gegen welche beamtenrechtlichen Regelungen sie verstoßen habe. Der Sachverhalt, aus dem sich die vorgeworfenen Dienstvergehen herleiteten, werde vollständig und ausführlich geschildert. Durch Bezugnahme auf die am 28. Juli 2017 an den Vorsitzenden des Hochschulrates sowie den Vorsitzenden des Senats gerichteten inhaltsgleichen Schreiben der Klägerin sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte und die Darstellung der wesentlichen Passagen der Schreiben sei das als Dienstpflichtverletzung zu wertende Verhalten nach Ort, Zeit und Begehungsweise genau angegeben worden. Aus der Auflistung der möglicherweise verletzten Dienstpflichten ergebe sich eindeutig, dass nicht ausschließlich die Art und Weise der Informationsbeschaffung durch die Klägerin, sondern auch der Inhalt des Schreibens Anlass für den Verdacht eines Dienstvergehens geboten habe. Im Übrigen sei die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs zu Recht erfolgt und die Disziplinarverfügung materiell rechtmäßig. Durch Urteil vom 22. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW aus formellen Gründen eingestellt. Die Mitteilung der Beklagten vom 8. November 2017 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung des Gegenstands des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Sie beinhalte zunächst eine reine Aufzählung möglicher Dienstpflichtverletzungen und Straftatbestände. Eine Zuordnung des sodann geschilderten Sachverhalts bezüglich des von der Klägerin unter dem 28. Juli 2017 an den Vorsitzenden des Hochschulrates der Beklagten gerichteten Schreibens zu den möglichen Pflichtverstößen fehle. Auch die weitere Sachverhaltsdarstellung und -würdigung sei zu unbestimmt. Die Beklagte lege ungenau dar, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2017 „unter anderem mehrere vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt und daraus verschiedene Schlüsse gezogen“ habe. Die Darlegungen der Klägerin in dem Schreiben seien „zum Teil“ falsch und enthielten unzutreffende und ehrverletzende Behauptungen. Welche mitgeteilten Personalangelegenheiten vertraulich gewesen sein sollten, welche konkreten Behauptungen der Klägerin die Beklagte für „falsch“ bzw. „unzutreffend“ und „ehrverletzend“ halte und welche Führungskräfte und Gremienvertreter davon betroffen sein sollten, werde nicht dargelegt, obwohl dies der Beklagten nach dem damaligen Ermittlungsstand möglich gewesen wäre. Als konkreten Vorwurf beinhalte die Einleitungsverfügung lediglich den Verdacht, dass sich die Klägerin zuvor vertrauliche Personalvorgänge unbefugt verschafft haben könne. Dieser Vorwurf werde in der Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 ausdrücklich nicht mehr erhoben. Soweit Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 33 LDG NRW zu dessen Einstellung führten, hätten sie regelmäßig zugleich die Unzulässigkeit einer Disziplinarklage zur Folge. Dies gelte in entsprechender Anwendung auch, wenn keine Disziplinarklage erhoben, sondern eine Disziplinarmaßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen worden sei. Eine Heilung der mangelnden Bestimmtheit der Einleitungsverfügung scheide wegen ihres Zwecks, der Beamtin rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen, aus. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet. Die Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 sei rechtmäßig. Auf die Annahme, dass die Einleitungsverfügung nicht rechtmäßig sei, komme es im Streitfall nicht an. Jedenfalls genüge die Verfügung den Formvorschriften. Rechtsfolge einer fehlerhaften Eröffnungsmitteilung sei gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW allein die fehlende Verwertbarkeit der Aussagen der Beamtin. Daraus folge nicht etwa die Unzulässigkeit des gesamten Disziplinarverfahrens. Die Ergebnisse der Ermittlungen gründeten jedoch nicht auf Aussagen, die die Klägerin nach der Einleitungsverfügung getätigt habe. Insofern sei eine unzureichende Konkretisierung der Einleitungsverfügung unschädlich. Die Einleitungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Der Klägerin seien darin die in Betracht kommenden Dienstverstöße, der zugrunde liegende Sachverhalt und das weitere Vorgehen geschildert worden. Ihr sei daher ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, auf Grund welcher Taten ihr welche Maßnahmen drohen und wie sie sich wehren könnte. Der in formeller Hinsicht gerügte Ausschluss bzw. eine Befangenheit des Kanzlers könnten schon deshalb dahinstehen, da solches nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Aufgrund des unabhängigen Gutachtens dürfte feststehen, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht maßgeblich durch den Kanzler beeinflusst worden sei. Unabhängig davon fehle ein durchgreifender Verfahrensverstoß. Seine Mitwirkung sorge hier weder nach § 20 noch nach § 21 VwVfG NRW für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Materiell sei die angegriffene Verfügung ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Dienstpflichtverletzungen seien gegeben. Durch das Versenden der Mitteilungen über den Initiativantrag des Personalrates, die Beförderung des Vorsitzenden des Personalrats sowie die Gehaltszulage für den Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung, habe die Klägerin ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt. Informationen hierüber dürften nicht – schon gar nicht ohne entsprechende Kennzeichnung – an in der Verwaltung nicht direkt Beschäftigte weitergegeben werden. Die Loyalitätspflicht als Ausprägung der Wohlverhaltenspflicht habe die Klägerin dadurch verletzt, dass sie durch das Versenden der Informationen in Verbindung mit diversen Hinweisen den Eindruck erweckt habe, die Hochschulleitung, insbesondere der Kanzler handle korrupt, schikanös und intrigant. Gerade im Zusammenhang mit der Kanzlerwahl habe dessen Ansehen und berufliche Zukunft erheblich leiden können (und wohl auch sollen). Tatsächlich stünden die verschiedenen Handlungen (Umsetzung, Initiativantrag, Beförderung, Dienstzulage) nicht in der von der Klägerin dargestellten Beziehung. Ferner stelle die Mitteilung der vertraulichen Personalsachen einen Verstoß gegen die Pflicht zum Einhalten des Dienstweges dar. Demzufolge wäre die Klägerin darauf verwiesen gewesen, sich an die aufsichtführende Behörde zu wenden und nicht an den Senat oder den Hochschulrat. Die verhängte Geldbuße sei auch bezüglich der Art und der Schwere der Dienstvergehen und angesichts der Person der Klägerin und der Würdigung ihrer persönlichen Verhältnisse angemessen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre dienstlichen Kernpflichten verletzt habe und besonnen gehandelt habe. Dabei sei die Aufklärung nicht ihr vordringliches Ziel gewesen, sondern vor allem die Einflussnahme auf die Kanzlerwahl. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die vertraulichen Informationen als solche zu kennzeichnen, um jedenfalls den Schein einer universitätsinternen delikaten Angelegenheit, deren Aufmerksamkeit den Gremien zuteilwerden solle, zu wahren. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es reiche nicht aus, in der Einleitungsverfügung einen umfangreicheren Lebenssachverhalt zu schildern, ohne konkret darzulegen, im Hinblick auf welche Umstände dieses Lebenssachverhalts der Vorwurf eines Dienstvergehens gemacht werde. Die in Betracht kommenden Dienstverstöße seien unzureichend geschildert worden. Es sei unklar, was genau ihr vorgeworfen werde. Das Disziplinarverfahren sei auch formell nicht richtig eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei vom Kanzler verfasst worden. Dieser sei aber als – vermeintliches – Opfer des Dienstvergehens von einer Bearbeitung der Angelegenheit nach §§ 20, 21 VwVfG NRW ausgeschlossen gewesen. Auch in materieller Hinsicht liege ein Dienstvergehen nicht vor. Sie habe nicht gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. Von der Beförderung des Vorsitzenden des Personalrats sowie der Gewährung einer Zulage für den Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung habe sie nicht im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, sondern über den „Flurfunk“ erfahren. Ferner sei der Vorsitzende des Hochschulrates nach ihrem Schreiben vom 22. November 2016 bereits im Juni 2017 durch das zuständige Ministerium über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe sich berechtigterweise an die Mitglieder der Hochschulversammlung gewandt, um ihre eigenen Rechte in dem Auswahlverfahren für die Besetzung der Kanzlerstelle wahrzunehmen. Sie habe lediglich einen Sachverhalt mitgeteilt und zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass der Kanzler korrupt, schikanös und intrigant handele. Soweit sich hieraus der Verdacht für ein Fehlverhalten des Kanzlers ergebe, sei dieser nicht von ihr erzeugt worden. Ein Dienstvergehen könne daher schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Die im Schreiben vom 28. Juli 2017 geschilderten Tatsachen hätten sich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren bestätigt. Die Beklagte habe auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, weshalb die Ausführungen unzutreffend sein sollten. So habe der Kanzler auch ausweislich des von der Personalabteilung gefertigten Vermerks über das Gespräch vom 21. September 2016 zur Begründung ihrer Versetzung von der Dezernatsleitung auf eine Referentenstelle ohne Personalverantwortung auf den – unzulässigen – Initiativantrag des Personalrats hingewiesen. Beschwerden Beschäftigter seien aber bis zum heutigen Tag von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Die Umsetzungsverfügung des Kanzlers sei am 11. Oktober 2016 vollzogen worden. Sodann sei mit Einladung vom 12. Oktober 2016 die Einsetzung der Findungskommission für die Kanzlerwahl für die Senatssitzung am 27. Oktober 2016 terminiert worden. Die Beförderung des Personalratsvorsitzenden (vollzogen am 6. Oktober 2016), die Gewährung einer zweiten Zulage für den Schwerbehindertenvertreter (am 2. November 2016), die Beschwerde des Personalrats (vom 20. September 2016) und ihre dann erfolgte Umsetzung stünden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren. Diesen Sachverhalt habe sie daher denjenigen Stellen, die mit dem Auswahlverfahren für die Neubesetzung der Stelle des Kanzlers befasst gewesen seien, mittteilen dürfen. Sie habe in dieser Situation keine Möglichkeit gehabt, hochschulintern gegen die Umsetzungsverfügung des Kanzlers vorzugehen und sei daher gezwungen gewesen, den Klageweg zu beschreiten. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass der dargestellte zeitliche Zusammenhang zwischen dem genannten Sachverhalt und dem Auswahlverfahren bei ihr erhebliche Irritationen hervorgerufen habe. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sei es aus ihrer Sicht für die Auswahlentscheidung von Bedeutung gewesen, dass einer der Bewerber in der dargestellten Form gegen sie als andere Bewerberin vorgegangen sei. Ein Dienstvergehen sei hierin nicht zu sehen. Der Senat hat am 25. November 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Inhalts wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat ein Dienstvergehen begangen, das disziplinarisch zu ahnden ist. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € ausreichend und geboten. A. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. 1. Insbesondere ist das Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden. a) Nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LDG NRW hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Diese Voraussetzungen lagen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Kanzler der Beklagten mittels Aktenvermerks am 6. November 2017 vor. Hierin ist der Verdacht der Begehung eines oder mehrerer Dienstvergehen durch die Klägerin hinreichend niedergelegt. Es geht um Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht, die Loyalitätspflicht, die Wahrheitspflicht und um Straftaten nach §§ 202b, 202c StGB sowie §§ 185 ff. StGB. Unter der Ordnungsnummer 2. wird das Verhalten der Klägerin, das diesen Verdacht auslöst, aufgeführt und unter 3. den in Frage stehenden Pflichtverletzungen zugeordnet. Der vom Kanzler der Beklagten unterzeichnete Vermerk schließt mit der Feststellung ab, dass gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Für die Wirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist es demgegenüber ohne Belang, ob das Schreiben vom 8. November 2017, mit dem der Kanzler der Beklagten die Klägerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtete, den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW genügte. Danach ist der Beamte unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Rechtsfolge einer unzureichenden Unterrichtung des Beamten über das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, insbesondere darüber, welche Handlungen ihm zur Last gelegt werden, wäre nicht die Unwirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich die Unverwertbarkeit etwaiger Aussagen des Beamten zu seinem Nachteil, § 20 Abs. 3 LDG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2015 – 3d A 1146/15.BDG –, juris Rn. 19. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen und Charakteristika, die nach der lediglich bis 2004 geltenden Disziplinarordnung für die Einleitungsverfügung nach § 33 DO NRW galten und auf die sich auch das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Disziplinarsenats aus dem Jahr 2000 bezog, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2000 – 6d A 1960/00.O –, juris Rn. 3-7, auf die hiervon strukturell abweichenden Bestimmungen des seit 2004 geltenden Landesdisziplinargesetzes NRW übertragen. Die Einleitung des Verfahrens ist seitdem – wie dargelegt – in § 17 Abs. 1 LDG NRW geregelt. Danach hat der Dienstvorgesetzte des Beamten die Einleitung lediglich aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW). Der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten ist in bewusster Abkehr von der Vorgängerregelung des § 33 Sätze 2 und 3 DO NRW nicht mehr vorgesehen. An deren Stelle tritt die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LDG NRW genügen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08 –, juris Rn. 6 f. b) Diese wirksame Einleitung kann, anders als im angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht durch eine etwaig unzureichende Unterrichtung des Beamten von der Einleitung unwirksam werden. Eine nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 LDG NRW entsprechende Mitteilung kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher Fehler führt aber nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens. Leidet das durchgeführte Disziplinarverfahren an Verfahrensfehlern infolge etwa einer unterlassenen Belehrung und Anhörung, so gilt nach dem Grundsatz Heilung vor Einstellung vorrangig, die Verfahrensmängel nachträglich zu heilen. Eine entgegen § 20 Abs. 1 und 2 LDG NRW verspätete oder unvollständige Unterrichtung des Beamten stellt einen zwar wesentlichen, aber in der Regel behebbaren Mangel des rechtlichen Gehörs dar, der nicht zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW führt. Vgl. Hummel/Baunack in: Hummel/Köhler/Mayer/ Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 32 Rn. 11; Köhler in: ebd., § 55 Rn. 4.; Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 14. Lieferung 02.2021, § 32 BDG, Rn. 10; vgl. allgemein Baunack in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 32 Rn. 9. c) Ohnehin genügt die Mitteilung vom 8. November 2017 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Die Unterrichtung bezieht sich auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Gemäß Satz 2 ist ihm – möglichst konkret – zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird; darzulegen ist – entsprechend dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – die Verfehlung mit Angabe des Ortes, der Zeit und sonstiger Rahmenbestimmungen, also die Benennung der Handlung, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigt. Die konkrete Form der Unterrichtung bzw. Eröffnung ist gesetzlich nicht vorgegeben; sie kann mündlich erfolgen und/oder schriftlich; zumindest die Verschriftlichung in Form eines Aktenvermerkes ist mehr als geboten, und zwar nicht zuletzt auch im Hinblick auf Abs. 3, um gesichert den Nachweis führen zu können, welcher disziplinarrechtliche Vorwurf dem Beamten zur Last gelegt wird und entsprechend eröffnet worden ist. Vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Diszi-plinarrecht des Bundes und der Länder, 14. Lieferung 02.2021, § 20 BDG, Rn. 5. Angesichts des regelmäßig frühen Verfahrensstadiums, in dem der Beamte über die Einleitung und Ausdehnung zu unterrichten ist, sowie des Zwecks der unverzüglichen Unterrichtung, dem Beamten die frühestmögliche Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte in einem gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu ermöglichen, müssen ihm dabei nicht schon Tatsachen vorgehalten werden, die ein Dienstvergehen begründen, wie etwa in einer Disziplinarklageschrift. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 31.01.2020 – 12 A 89/17.D –, juris Rn. 93. Mit dem Schreiben vom 8. November 2017 hat die Klägerin die Nachricht erhalten, dass wegen des Verdachts eines oder mehrerer Dienstvergehen gegen sie am 6. November 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Anschließend wird ausgeführt, auf welche Dienstvergehen – Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG), die Loyalitätspflicht (§ 34 BeamtStG) sowie gegen die Wahrheitspflicht bzw. §§ 185 bis 187 StGB und gegen §§ 202b und 202c StGB – sich der Verdacht bezieht. Darüber hinaus wird das Verhalten der Klägerin dargestellt, das Anlass der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist: Ein Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 2017, das sie sowohl an den Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten als auch an den Vorsitzenden des Senats gerichtet hat. Aus diesem Schreiben wird ein Abschnitt zitiert, in dem die Klägerin von Vorgängen im Zusammenhang mit einer sie betreffenden Personalmaßnahme berichtet, die der Kanzler der Beklagten mit Hilfe des Vorsitzenden des Personalrats und unter Instrumentalisierung der Schwerbehindertenvertretung eingefädelt und durchgesetzt haben soll. Zeitgleich sei der Personalratsvorsitzende befördert worden und der Schwerbehindertenvertreter habe eine stattliche Zulage erhalten. Im Anschluss wird erläutert, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gebeten worden sei, mitzuteilen, wie sie Kenntnis von den geschilderten vertraulichen Personalvorgängen erhalten habe. Hierzu habe sie geschwiegen. Abschließend wird festgestellt, es bestehe ein Anfangsverdacht bezüglich des unbefugten Verschaffens geschützter Daten. Im darauffolgenden Absatz heißt es, dass die vorgenannten Behauptungen der Klägerin zum Teil falsch seien, zum Teil eine Reihe schwerwiegender Vorwürfe und unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen gegen den Kanzler sowie Führungskräfte und Gremienvertreter der Beklagten enthielten. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich der Vorwurf gegenüber der Klägerin: Neben dem unbefugten Verschaffen geschützter Daten habe sie durch das an die Vorsitzenden des Hochschulrats und des Senats gesandte Schreiben Behauptungen aufgestellt, die falsch und ehrverletzend seien und schwerwiegende Vorwürfe gegen den Kanzler, den Vorsitzenden des Personalrats und den Schwerbehindertenvertreter enthielten. Diese von den Behauptungen betroffenen Personen sind aus dem Zusammenhang zwischen der zitierten Passage und der Bezeichnung der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Dienstpflichtverletzungen einerseits und der zusammenfassend dargestellten Bedeutung des Schreibens für die darin genannten Personen andererseits deutlich zu erkennen. Sämtliche der mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind damit bereits anlässlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden. Dass der Vorwurf des unbefugten Beschaffens geschützter Daten nicht weiter verfolgt wurde, ist unschädlich. Da sich wegen Ermittlungen der Verdacht eines Dienstvergehens bei Abschluss des behördlichen Verfahren anders darstellen kann als im Zeitpunkt des Erlasses der Einleitungsverfügung, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Einleitungsverfügung und Disziplinarverfügung inhaltlich nicht vollständig übereinstimmen. Entscheidend ist, dass im Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtlichen Garantien (§§ 20 ff. LDG NRW) – wie hier - gewährt und gewahrt werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 31.01.2020 – 12 A 89/17.D –, juris Rn. 93. 2. Erfolglos rügt die Klägerin, die angefochtene Disziplinarverfügung sei formell rechtswidrig, da die Einleitungsverfügung vom Kanzler veranlasst und unterschrieben worden sei, der als Beteiligter nach § 20 VwVfG NRW bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG NRW ausgeschlossen sei. Der Kanzler war als Mitglied bzw. Amtswalter der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde nicht Beteiligter gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 13 VwVfG NRW. Er ist auch nicht als eine einem Beteiligten gleichgestellte Person gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW anzusehen, da er durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen unmittelbaren Vorteil erlangt hat, sondern lediglich seiner Dienstpflicht nachgekommen ist. Eine mögliche Befangenheit des Kanzlers und damit ein eventueller Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 21 VwVfG NRW wirkt sich nicht aus. Dabei lässt sich eine Befangenheit nicht schon aus der bloßen Einleitung eines Disziplinarverfahrens ableiten. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW war der Kanzler als Dienstvorgesetzter der Klägerin aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe dazu verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.08.2019 – 3d A 1533/15.O –, juris Rn. 93. Auf sich beruhen kann, dass die tatsächlichen Ermittlungen im Anschluss durch einen unabhängigen Ermittler durchgeführt worden sind und der mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 gestellte Befangenheitsantrag gegen den Kanzler mit Beschluss des Rektorats vom 11. April 2018 zurückgewiesen worden ist. Das Gericht ist auch bei einer Anfechtung einer Disziplinarverfügung ohnehin von Amts wegen zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Gesichtspunkte verpflichtet. Demgemäß ist eine mögliche Befangenheit des Kanzlers oder dessen Ausschluss im behördlichen Disziplinarverfahren unerheblich. Das gilt auch, soweit es um die konkret zu verhängende Disziplinarmaßnahme geht. Gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit. Es übt wie im Fall des § 52 Abs. 1 LDG NRW eigene Disziplinargewalt aus. Vor diesem Hintergrund kann auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung eine Befangenheit im behördlichen Verfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 3d A 1850/18.O –, juris Rn. 7-9, und Urteil vom 22.08.2019 – 3d A 1533/15.O –, juris Rn. 103, 106. Die in der mündlichen Verhandlung noch einmal pointiert dargelegte, an die Einleitung des Disziplinarverfahrens anknüpfende Auffassung der Klägerin teilt das Gericht nicht. 3. Aus demselben Grund kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob die in der angefochtenen Disziplinarverfügung ausgesprochene Maßnahme ggf. aufgrund einer Vermischung von Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge aufgrund ihrer Unbestimmtheit formellen Bedenken begegnet. Das Gericht hat die angemessene Disziplinarmaßnahme ohnehin im Rahmen der Ausübung seiner eigenen Disziplinargewalt festzusetzen. Die Geldbuße muss, schon im Unterschied zur Disziplinarmaßnahme „Kürzung der Dienstbezüge“ (§ 8 LDG NRW), einmalig und in einem feststehenden Betrag festgesetzt werden. Dabei entspricht es grundsätzlich dem Wesen der Geldbuße, einen bestimmten Betrag festzusetzen. Vgl. Baunack in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 7 Rn. 2. Soweit nach anderer Auffassung die Festsetzung der Geldbuße auch in Bruchteilen der einmonatigen Dienstbezüge unter Verweis darauf für zulässig erachtet wird, dass § 7 Satz 1 LDG NRW selbst einen Bezug auf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge enthielte, vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3.21 – V.21, M § 7 Rn. 18 m.H. auf OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.1980 – D OVG A 9/78 A –, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr ist in klarer Abgrenzung zur Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 LDG NRW und aus Bestimmtheitsgründen (Stichwort: Vollstreckbarkeit) ein bestimmter Betrag festzusetzen. Anderenfalls könnten sich nicht zuletzt im Hinblick auf den nicht absehbaren Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung Bestimmtheitsprobleme bei einer nur als Bruchteilsbetrag der Dienstbezüge festgesetzten Geldbuße ergeben (z.B. durch eine zwischenzeitliche Besoldungserhöhung oder die Gewährung weiterer Zulagen). B. Die Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist lediglich insoweit abzuändern, als gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt wird. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat zunächst von folgenden Feststellungen aus: Während des Verfahrens zur Wahl des Kanzlers/der Kanzlerin der Beklagten, an der auch die Klägerin teilnahm, richtete sie unter dem 28. Juli 2017 mit dem Betreff „Bewerbung um die Kanzlerstelle der TU E. …“ ein Schreiben an den Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten. Eine Ablichtung dieses Schreibens leitete sie mit gleicher Post dem Vorsitzenden des Senats zu, „mit der Bitte um entsprechende Information an den Senat“. Beide Schreiben waren nicht mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet. Auch die entsprechenden Briefumschläge enthielten keinen entsprechenden Hinweis. In dem Schreiben teilte die Klägerin „zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers an der Technischen Universität E. “ Folgendes mit: „Der derzeitige Kanzler der TU E. , Herr F1. , hat mir unmittelbar vor der Entscheidung über den Ausschreibungstext für die Kanzlerstelle nach über elfjähriger erfolgreicher Tätigkeit an der TU- E. als Dezernentin 1 und ständige Vertreterin des Kanzlers unter gravierender Verletzung zahlreicher Rechtsvorschriften und meiner persönlichen Integrität meine Dezernentenstellung und seine ständige Vertretung entzogen. Gleichzeitig hat er mir eine neu eingerichtete Referentenstelle ohne Personalverantwortung und ohne konkrete Aufgaben zugewiesen. Um sein Vorgehen zu rechtfertigen, hat er sich eines unzulässigen Initiativantrages des Personalrats bedient und unmittelbar danach den Vorsitzenden des Personalrats nach A 15 befördert. Darüber hinaus hat er den Schwerbehindertenvertreter instrumentalisiert, nicht mehr allein mit mir zu reden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang dazu hat dieser eine stattliche Gehaltszulage erhalten….“ Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Klägerin im laufenden Verfahren. Sie hat eingeräumt, die beiden Schreiben vom 28. Juli 2017 verfasst und versendet zu haben. Zu den Motiven der Klägerin ist aufgrund ihrer eigenen Angaben zu Grunde zu legen, dass sie die Briefe verfasst hat, weil sie sich dazu veranlasst gesehen hat, zur Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte im Auswahlverfahren zur Kanzlerwahl auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen. II. Die Klägerin hat hierdurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, durch das sie vorsätzlich und schuldhaft die ihr obliegenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten aus §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt hat. 1. Indem sie in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2017 vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt hat, hat sie vorsätzlich ihre in § 37 Abs. 1 BeamtStG konkretisierte Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verletzt. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat jeder Beamte über die bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Kernpflichten des Beamten und entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Sie dient der Funktionsfähigkeit der Verwaltung ebenso wie dem Persönlichkeitsschutz der Verwaltungsadressaten und der Verwaltungsbediensteten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 19.80 –, juris Rn. 16. Die Klägerin ist ihrer Dienstpflicht, über sämtliche im Rahmen ihrer Diensttätigkeit erlangten vertraulichen Personalangelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren nicht nachgekommen, indem sie die Empfänger ihres Beschwerdebriefs über den Initiativantrag des Personalrats der Beklagten informiert hat. Der gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 i.V.m. § 66 Abs. 4 LPVG NRW erfolgte Initiativantrag des Personalrats vom 20. September 2016 unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG. Dies gilt auch für die Klägerin als betroffene Bedienstete. Daneben unterfällt auch die Mitteilung der Klägerin, der Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung der Beklagten habe eine Gehaltszulage erhalten, als Personalentscheidung der Verschwiegenheitspflicht. Entsprechend wurde in den beiden Bescheiden zur Stufenvorweggewährung vom 29. April sowie 2. November 2016 ausdrücklich darauf verwiesen, dass über die Gewährung der Zulage Stillschweigen zu wahren ist. Unbeachtlich ist der Einwand der Klägerin, sie habe die Kenntnis über die Zulage nicht in ihrer amtlichen Funktion, sondern über andere Mitarbeiter und den sog. „Flurfunk“ erlangt. Amtlich bekannt geworden sind alle Tatsachen, die im Rahmen des Dienstes erfahren wurden. Bekannt gewordene Angelegenheiten sind alle sinnhaft wahrnehmbaren Vorgänge, Situationen, Tatsachen, Urkunden, Gegenstände, Äußerungen, Beurteilungen und Bewertungen. Für die Verschwiegenheitspflicht ist es unerheblich, wie die amtliche Kenntnis zustande kam, ob durch zuständige Befassung, bei Gelegenheit eines Kollegengesprächs, durch zufällige Akteneinsicht, ob anlässlich rechtmäßigen oder – angeblich – rechtwidrigen Verwaltungshandelns. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 19.80 –, juris Rn. 14 ff. Damit ist auch die Kenntniserlangung der Klägerin über den „Flurfunk“ erfasst. Entgegen ihrer Auffassung wäre die Klägerin auch nicht gehindert gewesen, die von ihr angeführten Gesichtspunkte in den von ihr geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Rechtsstreitigkeiten zwischen Beamten und der eigenen Behörde über verwaltungsinterne Fragen gehören zum innerdienstlichen Verkehr i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG. Dies gilt sowohl für die durch den Dienstvorgesetzten veranlassten Disziplinarverfahren als auch für die durch den Beamten angestrengten beamtenrechtlichen Verfahren. Vgl. BDiG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.1991 – IX BK 9/91 –, NJW 1992, 2107. Entgegen ihrer Pflichtenstellung hat die Klägerin Dritten gegenüber die Zulage für den Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung sowie den Initiativantrag offenbart. Dies war weder aufgrund dienstlicher Belange erforderlich noch sonst geboten. Soweit sie auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der im Beschwerdeschreiben aufgeführten Maßnahmen des Kanzlers und ihren Verdacht auch gegenüber den weiteren aufgeführten Mitarbeitern verweist, vermag dies die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber unbeteiligten Stellen und Organen der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin handelte auch mit zumindest bedingtem Vorsatz. Es bestand kein Wille der Klägerin, die angeführten Personalvorgänge vertraulich zu behandeln. So fand sich auf dem Umschlag sowie dem Schreiben keinerlei Hinweis darauf, dass diese „vertraulich“ sein sollten. Überdies hat die Klägerin in dem Begleitschreiben an den Vorsitzenden des Senats gerade um Weitergabe der Informationen an die übrigen Mitglieder des Senats gebeten. Es vermag sie daher nicht zu entlasten, dass der Vorsitzende des Hochschulrats der Beklagten ggf. bereits zuvor im Juni 2017 durch das zuständige Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung über das Schreiben der Klägerin vom 22. November 2016 und die darin geschilderten Vorgänge unterrichtet worden sein mag. Demgegenüber begründet lediglich die weitere Mitteilung der Klägerin, der Vorsitzende des Personalrats habe eine Beförderung erhalten, keine Dienstpflichtverletzung. Auch wenn die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit grundsätzlich alle Tatsachen über Personalvorgänge umfasst, werden Beförderungsämter regelmäßig öffentlich ausgeschrieben. Unabhängig davon, dass – wie von Beklagtenseite angeführt – gleichwohl keine öffentlichen oder innerdienstlichen Beförderungsnachrichten veröffentlicht werden, führt der Beamte gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW inner- wie außerdienstlich die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Es handelt sich somit mit der Mitteilung der Beförderung um eine niedrigschwellige Dienstangelegenheit, die der Amtspflicht zur Verschwiegenheit nicht unterfällt. 2. Die Klägerin hat zudem mit ihrer Anschuldigung, der Kanzler der Beklagten habe ihr unmittelbar vor der Entscheidung über den Ausschreibungstext für die Kanzlerstelle unter gravierender Verletzung zahlreicher Rechtsvorschriften und ihrer persönlichen Integrität ihre Dezernentenstellung und seine ständige Vertretung entzogen und ihr gleichzeitig eine neu eingerichtete Referentenstelle ohne Personalverantwortung und ohne konkrete Aufgaben zugewiesen, die ihr obliegende, aus der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Dienstpflicht zur Loyalität und Kollegialität verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die Pflicht zur Kollegialität erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist, bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form, mit der dies geschieht. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte wie die Klägerin, die zusätzliche Vorbildfunktion haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2019 – 3d A 1533/15.O –, juris Rn. 111 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 25.02.2014 – 28 K 419/12.WI.D –, juris Rn. 174; VG Meiningen, Urteil vom 08.05.2003 – 6 D 60010/02.Me –, juris Rn. 35. Dabei setzt ein disziplinarrechtlich erheblicher Vorwurf hinreichendes Gewicht und entsprechende Evidenz voraus. Anderenfalls überschreitet er nicht die Hürde einer Dienstpflichtverletzung und ist disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung (sog. Bagatellverfehlung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 97. Unzulässig sind insbesondere verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs. Gleiches gilt für persönliche Herabsetzung anderer. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 59, und vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 91. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin die Grenze des disziplinarrechtlich Zulässigen überschritten. Ihre Äußerungen in dem Schreiben vom 28. Juli 2017 sind vor allem dem Kanzler gegenüber bewusst ehrverletzend sowie herabwürdigend und haben ihrem Wortlaut nach offensichtlich diffamierenden Charakter. Zulässiges Verteidigungsverhalten in eigenen Angelegenheiten oder die Wahrung eines Informationsinteresses liegt insoweit nicht vor. Es ist unbeachtlich, ob sich die Klägerin im Recht geglaubt hat und von einem tatsächlich bestehenden Verdacht ausging oder ob sie insoweit fahrlässig oder vorsätzlich falsche Vorwürfe erhoben hat. Sie hat mit der von ihr gewählten Vorgehensweise und Wortwahl gerade nicht ein auch für die Gegenseite erkennbares sachliches Ziel der Rechtswahrung verfolgt. Ihr ging es mit dem Beschwerdeschreiben und den gewählten Adressaten ersichtlich allein um eine Prangerwirkung hinsichtlich des Kanzlers sowie darum, diesen im Auswahlverfahren um die Kanzlerwahl zu diskreditieren und gleichsam ihre eigenen Chancen bei der Wahl zu erhöhen. Diese Intention der Klägerin zeigt sich überdies bereits in ihrem Schreiben an die damalige Rektorin der Beklagten vom 10. Oktober 2016, in welchem sie an diese appellierte, „dieses menschenverachtende Vorgehen des Kanzlers…nicht zu dulden“ . Auch damals war die „Umorganisation“ des Dezernats der Klägerin und das angebliche Vorgehen des Kanzlers hierbei Gegenstand. Soweit die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2017 durch den Hinweis auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Umsetzung erfolgte beamtenrechtliche Beförderung des Vorsitzenden des Personalrats und die bewilligte Gehaltszulage des Schwerbehindertenvertreters zusätzlich den Eindruck korrupten Verwaltungshandelns des Kanzlers, des Vorsitzenden des Personalrats sowie des Schwerbehindertenvertreters erweckt hat, vermögen diese Vorwürfe dagegen keine Pflichtverletzung zu begründen. Dabei hat das Gericht im Blick, dass der seitens der Beklagten angeführte Eindruck aus der Verknüpfung der im klägerischen Schreiben angeführten Gesichtspunkte und Zusammenhänge naheliegt. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin insoweit leichtfertig oder vorsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Sie hat umfangreich ausgeführt, woraus sich nach ihrer Auffassung seinerzeit die Verdachtsmomente für die von ihr gegen den Kanzler sowie die weiteren beteiligten Personen geäußerten Vorwürfe ergeben haben. Dabei hat sie insbesondere auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer Umsetzung und der Beförderung des Vorsitzenden des Personalrats sowie auf die Gehaltszulage des Schwerbehindertenvertreters verwiesen und auf die behauptete Ursächlichkeit des Initiativantrags für die Umsetzungsentscheidung. Insoweit lässt sich zunächst nicht feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen hinsichtlich des angeführten zeitlichen Zusammenhangs falsch sind. Die Umsetzungsverfügung des Kanzlers vom 5. Oktober 2016 ist am 11. Oktober 2016 vollzogen worden. Sodann ist mit Einladung vom 12. Oktober 2016 die Einsetzung der Findungskommission für die Kanzlerwahl für die Senatssitzung am 27. Oktober 2016 terminiert und damit das Auswahlverfahren in Gang gesetzt worden. Die Beförderung des Personalratsvorsitzenden (vollzogen am 6. Oktober 2016), die Gewährung einer zweiten Zulage für den Schwerbehindertenvertreter (am 2. November 2016) und der vorherige Initiativantrag des Personalrats (vom 20. September 2016) stehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Beginn des Auswahlverfahrens zur Wahl des neuen Kanzlers der Beklagten. Es reicht somit nicht aus, dass die Beklagte insoweit lediglich jeglichen Zusammenhang in Abrede stellt. Dies gilt umso mehr, als sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im jetzigen Rechtsstreit ergibt, dass der Initiativantrag des Personalrats vom 20. September 2016 offenbar sehr wohl vom Kanzler mit zum Anlass der Umsetzung der Klägerin und Entzug der Vertretung gemacht worden ist. Dies folgt aus dem Vermerk der Personalabteilung der Beklagten über das Gespräch vom 21. September 2016 betreffend die Organisationsänderung in der Hochschulverwaltung. Hierin heißt es wörtlich u.a., Herr F1. (als Kanzler) weist „auf den gestern eingegangen Initiativantrag des Personalrats […] hin, der ihn auch zum Handeln zwinge“ , sowie „Die massiven Vorwürfe sowie die durch das LPVG vorgeschriebene Frist veranlassen ihn, die Organisationsänderung sehr zeitnah vorzunehmen“ . Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedem Beweis, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr erhobenen Vorwürfe wider besseren Wissens gehandelt hat. Die Beklagte hat hierzu einen Beweis nicht angetreten. Für eine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen besteht angesichts fehlender objektiver Anhaltspunkte keine hinreichende Grundlage. Vor allem fehlt angesichts der unstrittigen Tatsachen und Zusammenhänge bereits jeglicher substantiierte Vortrag. Letztlich beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten auf den Hinweis, die Klägerin habe den Anschein eines korrupten Fehlverhaltens des Kanzlers durch eine Verknüpfung von Zusammenhängen erreicht, welche einen solchen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufwiesen. Der sodann verneinte zeitliche Zusammenhang der einzelnen Maßnahmen ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten – wie aufgezeigt – gegeben. Sind danach die von der Klägerin in ihrem Brief vorgebrachten Tatsachen und zeitlichen Zusammenhänge nicht erkennbar falsch gewesen, hätte es weitergehenden Vortrags der Beklagten dazu bedurft, dass die von ihr angeführte Verknüpfung von Zusammenhängen seitens der Klägerin bewusst und wider besseren Wissens vorgenommen worden ist. Denn nicht die Klägerin hat zu beweisen, dass sie kein Dienstvergehen begangen hat, sondern ihr ist ein solches ggf. nachzuweisen. Insoweit ist für das vorliegende Disziplinarverfahren vor allem maßgeblich, ob die Klägerin bewusst falsche Tatsachen vorgetragen hat und ob ein sich daraus ggf. ergebender Zusammenhang erkennbar wider besseren Wissens von der Klägerin im Brief hergestellt worden ist. Verbleiben, wie hier, zumindest vernünftige Restzweifel, ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls insoweit keine Schädigungsabsicht hatte. Dies gilt auch in Zusammenschau mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klägerin hinsichtlich des von ihr verfassten Briefes. 3. Schließlich hat die Klägerin ihre aus der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW folgende Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs verletzt, indem sie ihre Beschwerde gegen den Kanzler dem Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten und in Kopie dem Vorsitzenden des Senats mit der Bitte um Weitergabe an die übrigen Mitglieder des Gremiums übermittelt hat. Etwaige Vorwürfe gegen den Kanzler aufgrund der klägerseits angeführten Verdachtsmomente waren allein auf dem Dienstweg im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltend zu machen. Eine solche hat die Klägerin auch gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW erhoben, so dass es eines weiteren Schreibens ohnehin nicht bedurft hätte. Hinsichtlich ihrer Umsetzung aus dem Vorjahr stand der Klägerin im Übrigen der Klageweg offen, welchen sie erst etwa ein Jahr später und vor allem erst nach Absenden des hier umstrittenen Schreibens ergriffen hat. Stattdessen hat die Klägerin die Angelegenheit an die im Auswahlverfahren für die Besetzung des Kanzlers der Beklagten beteiligten Stellen herangetragen. Hiermit hat sie den Dienstweg umschifft, um – eigenen Angaben nach – ihre Rechte im Auswahlverfahren zu wahren. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist die im Tenor dieses Urteils ausgesprochene Disziplinarmaßnahme angemessen und hinreichend. 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. b) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält das Gericht die ausgesprochene Geldbuße (§ 7 LDG NRW) in Höhe von 1.500,00 € im Ergebnis nicht für zu hoch angesetzt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erheblichen Verfahrensdauer. Der Senat hat im Rahmen seiner Disziplinargewalt lediglich aus Gründen der Bestimmtheit und Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 LDG NRW statt der in der Disziplinarverfügung der Beklagten ausgesprochenen Geldbuße in Höhe von 25 von Hundert der monatlichen Dienstbezüge einen einmaligen und in einem feststehenden Betrag festgesetzt. a) Zu berücksichtigen sind zunächst Dauer, Anzahl und Schwere der Disziplinarverfehlungen. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG ist Ausdruck der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und gehört zu den Kernpflichten des Beamten. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 13 LDG NRW mit den Einzelregelungen der §§ 5 ff. LDG NRW in den Blick zu nehmen. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des jeweiligen Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Während danach jedenfalls für den höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs – je nach der Schwere der Tat – eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 – 1D 1.12 –, juris Rn. 42; VG Münster, Urteil vom 18.03.2014 – 13 K 3156/12.O –, juris Rn. 32. Ausgehend hiervon hat die Klägerin im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Zudem hat sie mit der Versendung ihres Briefes die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs verletzt. Das Gericht hat dabei allerdings im Blick, dass der Klägerin insgesamt nur eine pflichtwidrige Handlung zu Last zu legen ist. Zudem sind die Folgen der Dienstpflichtverletzung insgesamt als gering zu bewerten. Das Schreiben vom 28. Juli 2017 hat sich – entgegen der Absicht der Klägerin – über die beiden konkreten Empfänger hinaus nicht innerhalb der Universitätsverwaltung und der Gremien des Auswahlverfahrens verbreitet, so dass es zu keiner ansehensschädigenden Wirkung für die Beklagten gekommen ist. b) Bei der Maßnahmebemessung ist weiter die Motivationslage der Klägerin zu ihren Lasten berücksichtigen. Sie war sich bei Absenden des Schreibens vom 28. Juli 2017 bewusst, dass sie vertrauliche Personalvorgänge preisgibt. Ebenso hat sie bewusst die Amtsführung des Kanzlers der Beklagten diskreditiert und herabgewürdigt. Schließlich hat sie hierfür vorsätzlich den Dienstweg umgangen, um ihre eigenen Interessen im Auswahlverfahren zur Kanzlerwahl zu wahren. Mithin wurden die Dienstpflichtverletzungen mit Vorsatz zur Wahrung des eigenen Vorteils begangen. c) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Insbesondere war bei ihr im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihr im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag, kann das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen werden. Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann, lag nicht vor. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden und inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin „aus der Bahn geworfen“ war oder dass außergewöhnliche belastende Umstände im Sinne des Milderungsgrunds vorlagen. d) Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings mildernd zu berücksichtigen, dass sie disziplinarisch und strafrechtlich bislang unbelastet ist. Das bisherige dienstliche Verhalten der Klägerin lässt keine Anzeichen dafür erkennen, dass diese geneigt ist, ihre Dienstpflichten leichtfertig zu verletzen. e) Zu Gunsten der Klägerin ist darüber hinaus die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über fünf Jahren zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme rechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 50. 3. Vor dem geschilderten Gesamtzusammenhang erachtet der Senat die ausgeurteilte Geldbuße als nicht zu strenge Disziplinarmaßnahme. Unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Gesichtspunkte sowie der unmittelbaren Folgen der Dienstpflichtverletzung stellt sich diese als von mittlerem Gewicht heraus. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der maßgebliche Zweck des Briefes die öffentliche Verbreitung der von der Klägerin behaupteten Missstände innerhalb der Hochschulverwaltung und insbesondere ein angenommenes Fehlverhalten des Kanzlers gewesen ist. Diese öffentliche Verbreitung sollte wiederum nicht der Wahrung/Wiederherstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns dienen, sondern maßgeblich der Wahrung der eigenen Rechte und Chancen der Klägerin im Auswahlverfahren zur Kanzlerwahl gelten. Dies zeigt sich besonders in der Umgehung des Dienstwegs. Somit ist zu Lasten der Klägerin in die Erwägung einzustellen, dass sie mit dem Brief allein ihren eigenen Vorteil im Blick hatte. Sie wollte den Kanzler diskreditieren, um ihre eigenen Chancen bei der Kanzlerwahl zu verbessern. C. Schließlich ist die Disziplinarverfügung auch zweckmäßig. Nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aus der vergleichbaren Vorschrift des § 60 Abs. 3 BDG leitet das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris, ab, dass das Gericht nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das der Klägerin mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhalten (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist. Das Gericht hat vielmehr unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012 – 3d A 317/11.O –, juris, und Beschluss vom 08.01.2008 – 21d A 3881/06.O –, n. v. Diese ist auch unter Berücksichtigung der oben genannten entlastenden Gesichtspunkte, einschließlich des beruflichen Engagements der Klägerin, der Dauer des Disziplinarverfahrens sowie der weiteren entlastenden Umstände, nicht zu hoch. Unter Abwägung aller für und gegen die Klägerin sprechenden Tatsachen ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unabweisbar, um die begangene Dienstpflichtverletzung zu ahnden. Mit Blick auf den Schweregrad des Dienstvergehens einerseits und das bislang untadelige Verhalten der Klägerin sowie die entlastenden Gesichtspunkte andererseits erweist sich die verhängte Geldbuße im Streitfall jedenfalls nicht als zum Nachteil der Klägerin unangemessene, unverhältnismäßige oder unzweckmäßige Disziplinarmaßnahme. Eine niedrigere Disziplinarmaßnahme kam auch in der Gesamtabwägung nicht in Betracht. Abgesehen von Vorstehendem erscheint die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht zuletzt auch deswegen als zweckmäßig, weil sich die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlich als Opfer widriger Umstände betrachtet und mithin jegliche Außensicht vermissen lassen hat. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 und 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.