Beschluss
7 B 1082/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.7B1082.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.5.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Gründe für eine Änderung der angegriffenen Entscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, die der Senat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend zu beurteilen vermag, fällt die allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der zweite Rettungsweg für die Wohneinheiten im dritten Obergeschoss und im Dachgeschoss des in Rede stehenden Gebäudes an der X. -Passage derzeit ohne die in Rede stehende Anordnung der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewährleistet ist. Es hat dazu ausgeführt, das Drehleiterfahrzeug der städtischen Feuerwehr könne das Gebäude nicht über die X. -Passage anfahren, unterhalb der Passage befinde sich die zum Wohn- und Geschäftshaus gehörende Tiefgarage, die Betonkonstruktion der Tiefgarage weise Schäden auf; nachdem an den geschädigten Unterzügen der Tiefgaragendecke Stahlstützen als Notabstützung eingebaut worden seien, sei von dem Sachverständigen C. -C1. am 6.5.2022 zwar mitgeteilt worden, die Decke habe nun wieder eine Tragfähigkeit von 12 t; der Drehleiterwagen der Feuerwehr Wiehl habe demgegenüber aber ein Gesamtgewicht von 16 t. Dies wird von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht infrage gestellt. Angesichts dessen fällt die folgenorientierte Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Mit dem Fehlen des erforderlichen (zweiten) Rettungswegs ist im Brandfall - mit dem jederzeit gerechnet werden muss - eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 7 B 1312/14 -, VR 2022, 389 = juris. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Wohngebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 - 10 B 476/22 -, juris, m. w. N. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Anordnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, weil eine bestandskräftige Genehmigung für eine Tiefgaragendecke mit einer Tragkraft von 12 t vorliege, kommt es danach nicht an. Eine in diesem Zusammenhang etwa erforderliche vorgreifliche Klärung der bestehenden Genehmigungslage, vgl. zur Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2016 - 7 B 593/16 -, juris, mag danach ebenso dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wie die ggf. erforderliche weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 und 6 Satz 1 BauO NRW 2018. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, dafür Sorge zu tragen, dass das zwischenzeitlich als zweiter Rettungsweg errichtete Gerüst den maßgeblichen Anforderungen genügt. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2018 - 7 B 1104/18 -, BRS 86 Nr. 101 = BauR 2018, 2005 = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.