OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 327/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.12A327.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Pflegewohngeld verneint. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab dem 1. April 2019 über einzusetzendes Vermögen verfügt habe, dessen Wert oberhalb der Schongrenze von 10.000 Euro liege. Als zu berücksichtigendes Vermögen sei der Betrag von 30.000 Euro anzusetzen, der am 9. Februar 2015 von dem Girokonto der Klägerin bar abgehoben worden sei. Die bestehende Ungewissheit über den Verbleib dieses Betrags wirke sich zu ihren Ungunsten aus. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert tatsächlich nicht mehr verfügt habe. Auch wenn die Abhebung des Barbetrags zum Zeitpunkt der Antragstellung knapp vier Jahre zurückgelegen habe, komme es auf dessen Verbleib an, da es sich bei dem aus dem Immobilienverkauf stammenden Betrag von 30.000 Euro um einen hohen Vermögenswert handle, dessen Verbrauch in einer Zeit stattgefunden haben solle, in der die Klägerin bereits in der Pflegeeinrichtung gelebt habe. Aufgrund der beträchtlichen Höhe erscheine es - ohne entsprechende substantiierte und schlüssige Darlegung - ausgeschlossen, dass das Geld zur Deckung des täglichen Bedarfs der Klägerin verwendet worden sei. Daran, dass der Klägerin der Betrag im Pflegeheim ausgehändigt worden sein und sie diesen in ihrer Handtasche aufbewahrt und sodann verbraucht haben soll, bestünden vor dem Hintergrund, dass sie blind gewesen sei und in einem - ohne große Hindernisse für Dritte zugänglichen - Zimmer im Altenpflegeheim gelebt habe, durchgreifende Zweifel. Soweit die Zeuginnen ausgesagt hätten, gegenüber der Klägerin Bedenken bezüglich dieses Vorgehens geäußert zu haben, habe das Gericht durchgreifende Bedenken gegenüber der Glaubhaftigkeit dieser - unsubstantiierten und widersprüchlichen - Aussagen. Auch wenn der Betrag von 30.000 Euro nicht mehr im Besitz der Klägerin sein sollte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass an seine Stelle ein dem Vermögen der Klägerin zuzurechnendes Surrogat z. B. in Gestalt eines Schenkungsrückforderungsanspruchs getreten sei. Dem hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Klägerin über ein der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehendes Vermögen oberhalb der Schongrenze des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG verfügte. Soweit die Klägerin dagegen darauf abhebt, mit Blick auf das Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro hätte bei der Bewertung ihres Geldverbrauchs als "Maßstab" lediglich ein Betrag von 20.000 Euro berücksichtigt werden müssen, geht dies fehl. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinsichtlich des gesamten Betrags der Barabhebung in Höhe von 30.000 Euro geprüft, inwieweit diesbezüglich ein ersatzloser Verbrauch oder Verlust feststeht. Denn bevor ein den Freibetrag von 10.000 Euro nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW übersteigendes Vermögen als einsetzbar eingestuft werden kann, muss denklogisch zunächst das maßgebliche Gesamtvermögen ermittelt werden, wozu auch Vermögenswerte zählen können, deren Verbleib ungeklärt ist. Nach eigenen Angaben der Klägerin soll der Barbetrag von 30.000 Euro in Gänze nicht mehr vorhanden sein, so dass auch dieser Vortrag im Hinblick auf seine Plausibilität einer vollständigen richterlichen Würdigung unterliegt. Abgesehen davon verkennt die Klägerin, dass der Vermögensschonbetrag auf das Gesamtvermögen anzurechnen ist, das vorliegend nicht nur aus den angesetzten 30.000 Euro der Bargeldabhebung, sondern auch aus dem Kontovermögen besteht, welches am 1. Januar 2019 noch 10.825,02 Euro (3.381,49 Euro auf Girokonto, 282,74 Euro auf Sparbuch und 7.160,79 Euro auf Geldmarktkonto) betragen hatte und den Vermögensschonbetrag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits voll ausschöpfte. Ungeachtet dessen legt die Klägerin selbst im Hinblick auf einen Verbrauch von nur 20.000 Euro im relevanten Zeitraum seit der Abhebung - dies entspräche einem Betrag von 400 Euro monatlich - nicht ansatzweise dar, warum ein solcher Verbrauch bei Betrachtung ihrer Lebensumstände derart plausibel wäre, dass im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von einem feststehenden Vermögensverlust von zumindest 20.000 Euro auszugehen wäre. Vor allem geht die Klägerin insoweit nicht ansatzweise auf die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass ausweislich des Kontoauszugs zu ihrem Sparbuch in dem Zeitraum von Dezember 2015 bis November 2018 immer wieder Barbeträge von einigen Hundert Euro abgehoben worden seien, zu deren Verbleib sie keine Angaben gemacht habe. Auch unter Einbeziehung dieser Abhebungen bedarf entgegen der Auffassung der Klägerin somit nicht lediglich ein Verbrauch von 400 Euro monatlich einer plausiblen Erklärung. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich - in Bezug auf die Höhe der Abhebung und dem seither verstrichenen Zeitraum - von demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 23. April 2019 - 12 A 3090/17 - zugrunde gelegen habe. Dies geht an den wesentlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich die zutreffend wiedergegebenen Grundaussagen des zitierten Senatsbeschlusses herangezogen: Darin wird zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Prüfung auf die zeitnah vor Heimaufnahme erfolgte Vermögensverwendung befürwortet. Ausnahmen von einer solchen Beschränkung werden aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gleichwohl anerkannt, etwa wenn es um ein hohes Vermögen, z. B. aus dem Verkauf einer Immobilie, geht oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2019 - 12 A 3090/17 -, juris Rn. 8 ff., unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2017 - 11 K 4729/16 -, juris Rn. 44. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Fall individuell gewürdigt und insoweit zu Recht angeführt, dass ein Betrag von 30.000 Euro aus einem Immobilienverkauf - jedenfalls in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum von knapp vier Jahren - einen hohen Vermögenswert darstellt, dessen Verbleib bereits aufgrund seiner Höhe einer genaueren Prüfung bedarf. Insbesondere hat es darüber hinaus zutreffend darauf abgestellt, dass der Verbrauch des am 9. Februar 2015 abgehobenen Betrags in einer Zeit stattgefunden haben müsste, in der die Klägerin bereits in der Pflegeeinrichtung gelebt hat (bereits seit dem 16. März 2014) und mit anfallenden Heimkosten rechnen musste. Es geht demnach nicht um einen Verbrauch, der - ohne zeitlichen Zusammenhang - weit vor einer eintretenden Heimpflegebedürftigkeit erfolgt sein soll, sondern erst nach der Aufnahme in ein Pflegeheim. Dementsprechend bedurfte es ausgehend von den Maßgaben der Senatsrechtsprechung auch keines näheren Eingehens des Verwaltungsgerichts darauf, nach welchem Maßstab es einen "akzeptablen" Verbrauch hätte anerkennen können. Die Einwände der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen führen ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Klägerin verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung, ob es feststeht, dass der Barbetrag von 30.000 Euro der Klägerin im Pflegeheim ausgehändigt worden ist, sie diesen in ihrer Handtasche aufbewahrt und sodann verbraucht hat, nicht nur auf die Zeugenaussagen abgestellt hat. Gegen ein solches Vorgehen sprachen nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts bereits die Blindheit der Klägerin und die freie Zugänglichkeit ihres Zimmers, die ein erhöhtes Verlustrisiko mit sich führe. Schon deswegen stand für das Verwaltungsgericht ein ersatzloser Verbrauch des Barbetrags - darauf kommt es rechtlich an - nicht sicher fest. Die Zeugenaussagen hat das Verwaltungsgericht nur dahingehend gewürdigt, dass diese nicht geeignet seien, die genannten Bedenken zu entkräften. Ungeachtet dessen sind die im erstinstanzlichen Urteil geäußerten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen nachvollziehbar und dementsprechend auch für sich genommen nicht ernstlich zweifelhaft. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht nur einen Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen, sondern auch die fehlende Substanz des zeugenschaftlichen Vorbringens in seine Würdigung einbezogen. Selbst wenn die Zeuginnen ebenso wie das Verwaltungsgericht kein "Motiv" dafür gesehen haben mögen, warum die Klägerin angeblich einen erheblichen Barbetrag von 30.000 Euro in ihrer Handtasche im Pflegeheim habe aufbewahren wollen, erklärt dies nicht, warum sie keine näher substantiierten Angaben zu den Ausgaben der Klägerin machen konnten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie solche finanziellen Entscheidungen stets rigoros und eigenverantwortlich unter Zurückweisung jedweder Einmischung getätigt habe, wären solche Angaben - auch ohne einen diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis - zu erwarten gewesen. Denn zu Recht hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der tägliche Bedarf der Klägerin im Heim im Wesentlichen gedeckt war, dass sie seit ihrer dortigen Aufnahme Einkäufe und Ausflüge im Wesentlichen in Begleitung der Zeuginnen vorgenommen hat und dass für die dabei anfallenden Kosten auch die weiteren zahlreichen Abhebungsbeträge vom Sparbuch, die ebenfalls die Zeugin Q. abgehoben haben will, hätten Verwendung finden können. Mit diesen weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der weitere Vortrag der Klägerin, eine eigenverantwortliche Wahrnehmung finanzieller Entscheidungen durch sie selbst sei nicht abwegig, genügt offenkundig nicht für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der ersatzlose Verlust des ihr angeblich bar von der Zeugin Q. ausgehändigten Abhebungsbetrags von 30.000 Euro feststeht. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis der Klägerin, dass sie trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen Blindheit noch zwischen Menschen und Gegenständen habe unterscheiden können, sie "vor allem auch noch vor dem Heimbezug alle Geldgeschäfte selbst regeln" habe können und das Verwaltungsgericht nicht begründet habe, warum dies danach nicht mehr der Fall gewesen sei. Denn wie die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung vom 8. Oktober 2019 (dort S. 2 f.) ausgeführt hat und wie es auch die Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ausgesagt haben, soll die Klägerin sich seit ihrer Heimaufnahme alleine nur noch auf dem dortigen Flur und in ihrem Zimmer aufgehalten haben. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Dinge allein zu regeln (Aussage der Zeugin Q. , S. 5 des Protokolls) bzw. für sich selbst zu sorgen (Aussage der Zeugin Q1. , S. 6 des Protokolls). Wie es ihr unter solchen Umständen möglich gewesen sein soll, Verfügungen über Bargeld aus ihrer Handtasche zu treffen, die ihre Nichten und ihre Schwester nicht im Wesentlichen mitbekommen haben und nachvollziehbar machen können, erschließt sich nicht und wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz dargelegt. Mit ihren Einwänden gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die Ausstellung einer Quittung durch sie an ihre Nichte über die Aushändigung des Betrags von 30.000 Euro unglaubhaft sei, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Sie legt bereits nicht dar, dass und warum sich bei Annahme einer entsprechenden Quittierung bereits am 9. Februar 2015 - was sich dem nur mit einer unsicheren Unterschrift der Klägerin versehenen Quittungsdokument so nicht entnehmen lässt - der ersatzlose Verbrauch/Verlust des Barbetrags für das Verwaltungsgericht als feststehend hätte erweisen müssen. Dies ist - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar geäußerten Zweifel am Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestätigung durch die Klägerin - aufgrund der Gesamtumstände auch sonst nicht ansatzweise erkennbar. Soweit die Klägerin sich abschließend gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem eventuellen Rückforderungsanspruch wendet, zeigt sie ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Sie übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines solchen Anspruchs nur als alternative Möglichkeit eines entsprechenden, im Vermögen der Klägerin fortbestehenden Wertes für den Fall angeführt hat, dass sie nicht mehr im Besitz des Geldbetrages wäre; dies wäre auch anzunehmen, wenn das Geld von ihr selbst oder einer anderen Person in beiderseitigem Einvernehmen für sie beiseite geschafft worden wäre. Wenn ein solcher Rückforderungsanspruch bestünde - etwa weil die Klägerin einer anderen Person das Geld bewusst geschenkt hätte oder weil eine andere Person sich des Geldes ohne den Willen der Klägerin bemächtigt haben sollte -, käme diesem unabhängig von der Kenntnis der Klägerin grundsätzlich Vermögenswert zu. Abgesehen davon müsste sich die Klägerin auch eine Kenntnis ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Würde ein solcher Anspruch bestehen, über den die Klägerin in zurechenbarer Weise Kenntnis hätte, hätte sie sich auch ohne eine entsprechende Aufforderung des Beklagten um eine Verwertung des Anspruchs bemühen müssen. Andere Zulassungsgründe macht die Klägerin nicht ausdrücklich geltend. Sofern sie mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte in Bezug auf die angenommene Erklärungsbedürftigkeit ihrer Verweigerungshaltung gegen seine Hinweispflichten verstoßen, sinngemäß einen Verfahrensfehler als Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen will, wäre dieser bereits nicht hinreichend dargelegt und ungeachtet dessen aus den vorstehenden Gründen auch nicht anzunehmen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit der pauschalen Äußerung es erscheine so, dass das Verwaltungsgericht ihren "anderen Vortrag" nicht berücksichtigt habe, sinngemäß eine Gehörsverletzung geltend machen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.