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Beschluss

12 A 3090/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0423.12A3090.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die - teils sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld, da davon auszugehen sei, dass sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 über einzusetzendes Vermögen im Wert oberhalb der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW verfügt habe, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin nach Abschluss des Eilverfahrens - 21 L 4444/17 - sei der Verbleib eines Betrages i. H. v. 21.150,39 € aus Wertpapierverkäufen vom 22. November 2006 und vom 27. März 2007 sowie einer Barabhebung i. H. v. 36.950 € vom 4. Dezember 2007 ebenso ungeklärt wie der Verbleib zweier weiterer Entnahmen vom 8. Januar 2008 und vom 12. März 2008 in Höhe von insgesamt 4.000 €. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW i. H. v. 10.000 € verbleibe ein einzusetzendes Vermögen i. H. v. 52.100,39 €. Dem hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit sie auf ihren bisherigen Vortrag, insbesondere auf Bl. 196-268 der Verwaltungsakte, verweist, folgt daraus nichts Erhebliches zur Verwendung des vorgenannten Bargeldzuflusses vom 4. Dezember 2007, da die Ausgaben, die Gegenstand dieses Vortrages sind, im Wesentlichen über das Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse L. (Kto.-Nr. 0000000) unbar getätigt worden sind. Auch hat die Klägerin nichts zum Verbleib des Erlöses aus den Verkäufen von Wertpapieren aus ihrem DEKA-Depot vom 22. November 2006 und vom 27. März 2007 vorgetragen, obwohl dieser zu der Vermögensmasse zählt, deren Verbleib der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 1274/17 - als ungeklärt angesehen hat. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 hat die Klägerin dem Beklagten zu ihrem Konto Nr. 0000000000 bei der Sparkasse am O. lediglich Kontoauszüge für die Zeit von November 2007 bis September 2008 übersandt. Dass der Klägerin eine Vorlage von Kontoauszügen für den Zeitraum von November 2006 bis Oktober 2007 nicht möglich ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die vorliegenden Auszüge für das erstgenannte Konto Nr. 0000000 sind für diesen Zeitraum ganz überwiegend unvollständig. Die Verwendung der Barauszahlung vom 4. Dezember 2007 i. H. v. 36.950 € bezeichnet die Klägerin selbst als nicht mehr nachvollziehbar. Auch aus dem mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 vorgelegten Anlagenkonvolut folgt kein vollständiger Verbrauch der vorgenannten der Klägerin bar zugeflossenen Mittel, soweit sie das Schonvermögen übersteigen. Da nicht ersichtlich ist, dass auch die Rechnungen der Möbel C. GmbH & Co. KG vom 5. Februar 2007 und der U. GmbH & Co. KG vom 22. September 2008 bar bezahlt worden sind, belegen die vorgenannten Rechnungen lediglich Barzahlungen in Höhe von 12.232,83 €. Nach dem Vorstehenden sind der Klägerin jedoch Barmittel i. H. v. 36.950 € zugeflossen, deren Verbleib unklar ist. Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, dass sie einen so hohen Lebensstandard führte, dass sie zu dessen Finanzierung zusätzlich zu den unbar vorgenommenen Zahlungen die vorgenannten Barmittel bis auf den Schonbetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW in Höhe von 10.000 € verbraucht haben könnte. Aus dem vorgenannten Anlagenkonvolut ergibt sich ein solcher Lebensstandard nicht, zumal die vorgelegten Rechnungen weit überwiegend im Zusammenhang mit einem einmaligen Ereignis, nämlich dem Umzug der Klägerin in die I. str. 000a in X. , stehen bzw. die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen betreffen und daher nicht zwingend Rückschlüsse auf dauerhaft hohe Ausgaben der Klägerin ermöglichen, die einen Einsatz der vorgenannten Barmittel erfordert haben könnten. Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, dass sie lediglich einen Vermögensverbrauch in den zwei Jahren vor Heimaufnahme aufzuklären hatte, so dass es auf den Verbleib der vorgenannten Beträge nicht ankommt. Für eine solche Beschränkung vermag sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Januar 2017 - 11 K 4729/16 - zu berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dieser Entscheidung nicht, dass ein Vermögensverbrauch generell lediglich in einem Zeitraum "von ein bis zwei Jahren" vor Heimaufnahme darzulegen ist. Zwar wird in vorgenannter Entscheidung für die Prüfung von ungeklärtem Vermögen in der Regel lediglich die Aufklärung zeitnahen Vermögensverbrauchs verlangt. Eine umfangreichere Prüfung von Vermögenszuwendungen wird zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen jedoch in Fällen verlangt, in denen es um ein hohes Vermögen, z.B. aus dem Verkauf einer Immobilie, geht oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2017 - 11 K 4729/16 -, juris Rn. 44. Auch wenn für eine grundsätzliche Beschränkung auf eine zeitnah vor Heimaufnahme erfolgte Vermögensverwendung vieles spricht, kommt eine solche Beschränkung aufgrund der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere die mit 62.100,39 € erhebliche Gesamtsumme der Mittel, deren Verbleib ungeklärt ist. Darüber hinaus übersteigt zumindest die Barabhebung von 36.950 € vom 4. Dezember 2007 ihrer Höhe nach deutlich Bargeldabhebungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs erforderlich sind. Dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin diesen Betrag zur Deckung ihres alltäglichen Bedarfs verwandt hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge den alltäglichen Zahlungsverkehr über ihr Girokonto bei der Sparkasse L. (Kto.-Nr. 0000000) abgewickelt hat, auf dem auch ihre Renten eingingen. Bargeldabhebungen von diesem Konto beschränkten sich überwiegend auf Beträge von 200 € oder sogar weniger. Zudem lässt die Herkunft zumindest eines Teils der vorgenannten Barabhebung - die Summe von 30.000 € soll nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Verkauf ihres Hauses resultieren - die Aufklärung des Verbleibs dieser Summe als notwendig erscheinen. II. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - beruft, vermag dies bereits deshalb keine Zulassung der Berufung zu rechtfertigen, weil das Bundessozialgericht kein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähiges Gericht ist. Im Übrigen enthält die Entscheidung des Bundessozialgerichts zu der im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, für welchen Zeitraum der Verbleib von Vermögen eines Pflegewohngeld begehrenden Pflegeheimbewohners bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegewohngeld aufzuklären ist, keine Aussage. III. Auch wenn man aufgrund der unter I. auf Seite 2 der Zulassungsbegründung aufgeführten Streitfragen das Zulassungsvorbringen der Klägerin dahingehend auslegen wollte, dass sie zugleich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, führt dies nicht auf einen Zulassungsgrund. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), d. h. nachvollziehbar zu erläutern. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin zunächst formulierte Frage: „Ist es rechtmäßig eine Beweislastentscheidung zu treffen, falls der Verbleib von Vermögen im streitigen Leistungszeitraum zwar nicht aufgeklärt werden konnte, jedoch ohne dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzte?“ erschließt sich in ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Lösung sehr wohl davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks hat es ausgeführt, ein Nachweis eines Verlustes des Vermögenswertes i. H. v. 21.150,39 € erscheine auch nicht unzumutbar, da es der Klägerin gelungen sei, Nachweise für den Verbleib des restlichen Erlöses aus Wertpapierverkäufen zu erbringen. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Frage "Ist es rechtmäßig eine solche Beweislastentscheidung zu treffen, obwohl es der Pflegewohngeldbehörde möglich gewesen wäre, durch Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen auf bereits aufgeklärte Vermögensbestandteile im Wert von 120.000 € zuzugreifen, die das zu gewährende Pflegewohngeld um ein Vielfaches übersteigen?" aufwirft, legt sie weder einen generellen Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit einer Möglichkeit zur Überleitung von Rückforderungsansprüchen für das Bestehen eines Anspruchs auf Pflegewohngeld dar. Im Übrigen bestand eine solche Überleitungsmöglichkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 nicht, da in § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW in der bis zum 15. Oktober 2014 gültigen Fassung die Anwendung des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, zu dem auch die einschlägige Vorschrift des § 93 SGB XII gehört, ausdrücklich ausgeschlossen war. Eine Möglichkeit zu Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Dritte schuf erst § 14 Abs. 8 APG NRW, der jedoch erst am 16. Oktober 2014 in Kraft trat. Die abschließende Bezugnahme auf das „gesamte erstinstanzliche Vorbringen“ erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.