Beschluss
7 B 940/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1107.7B940.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei nicht erkennbar, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 23.5.2022 Nachbarrechte der Antragstellerin verletze, dies gelte schon deshalb, weil der Bauvorbescheid vom 4.5.2017 über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, der (auch) die Frage der Erschließung des Bauvorhabens regele, gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sei und somit Bindungswirkung entfalte. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bauvorbescheid vom 4.5.2017 entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung, er verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig, dies folge daraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakte (Blatt 15, 16 und 18) im Bewusstsein, dass die Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen keine ausreichende Breite habe und deshalb ein Gegenverkehr als unerlässliche Voraussetzung für die Sicherung der Erschließung nicht möglich sei, dennoch den Vorbescheid erlassen habe, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Tatsachen, die die Annahme eines sittenwidrigen Handelns der Antragsgegnerin im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG NRW rechtfertigten, hat die Antragstellerin damit nicht dargelegt. Solche sind auch nicht erkennbar. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Vermerk vom 3.9.2009 (Beiakte 2a Blatt 15) bezieht sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Antragserwiderung vom 13.7.2022 nicht auf das streitgegenständliche Bauvorhaben eines Einfamilienhauses, sondern auf ein Vorhaben mit 12 Wohneinheiten. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Die Antragstellerin kann sich auch nicht wegen einer Verschlechterung der Erschließungssituation auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu ihren Lasten berufen. Sie macht insoweit geltend, die ca. 70 m lange und zwischen 3,8 m und 4 m breite Stichstraße lasse keinen Gegenverkehr zu, auf den Umfang des Gegenverkehrs komme es nicht an. Auch insoweit steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bauvorbescheides vom 4.5.217 entgegen. Die diesem zugrunde liegende Bauvoranfrage "Bitte um planungsrechtliche Prüfung" klammert die regelmäßig zum Prüfungsumfang gehörende Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.4.2018- 7 A 165/16 -, juris, und vom 31.10.2012- 10 A 912/11 -, juris. Aus dem Vortrag der Antragstellerin sind auch keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ersichtlich, weil der Bauvorbescheid vom 4.5.2017 zu ihrem Nachteil gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Ein Verwaltungsakt leidet nur dann an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2012 - 1 A 1226/10 -, juris. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist mit einer vorhabenbedingten relevanten Verschlechterung der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin nicht zu rechnen. Über den Stichweg „Am C. “ sind lediglich wenige Einfamilienhäuser erschlossen. Der Fall eines Begegnungsverkehrs wird daher - auch unter Berücksichtigung der Anzahl der für das Vorhaben der Beigeladenen beabsichtigten Stellplätze - nur vereinzelt vorkommen. Ein auch durch vorausschauendes Fahren und eventuelles Abwarten in seltenen Fällen nicht zu vermeidendes Zurücksetzen ist der Antragstellerin zumutbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.5.2020 - 7 B 1625/19 -, juris, und vom 17.5.2019 - 7 B 1643/18 -, juris, sowie vom 8.2.2005 - 10 B 1876/04 -, BRS 69 Nr. 132 = BauR 2005, 1457 = juris. Der Einwand der Antragstellerin, in der Übergangszeit der Bauphase werde es durch den Baustellenverkehr zu unzumutbaren Einschränkungen der Erschließung und Gefährdungen von Leib und Leben kommen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. § 11 Abs. 1 BauO NRW 2018, nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, gehört nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.