Beschluss
7 B 1218/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.7B1218.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5454/22 gegen die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2.8.2022 anzuordnen, haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, die Baugenehmigung vom 2.8.2022 verletze die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben sei hinsichtlich seiner Nutzungsart zulässig. Ob die Erschließung gesichert sei, sei ohne Belang, weil dieses Erfordernis nur dem Interesse der Allgemeinheit diene. Ihm könne vorliegend auch nicht ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zugemessen werden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Sie beanstanden zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten der örtlichen Situation nicht hinreichend berücksichtigt, es handele sich um einen kleinen, mittlerweile baufälligen Privatweg, die bestehende Reihenhaussiedlung sei nahezu keinem öffentlichen Verkehrslärm ausgesetzt, was für die Erwerber der Häuser (mit) kaufentscheidend gewesen sei, der Privatweg werte die eher kleinen Gärten der Häuser auf und bei Bezug der Häuser habe es fernliegend erschienen, dass der Privatweg einmal in eine öffentliche Verkehrsanlage umgewandelt werden könne. Dies bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller legen nicht dar, welche drittschützende Norm die Baugenehmigung vom 2.8.2022 insoweit verletzen könnte. Dass sich die Umgebung ihres Grundstücks anders entwickelt als von ihnen im Erwerbszeitpunkt angenommen, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch die von den Antragstellern befürchtete Überschreitung der Kapazitätsgrenze des Privatwegs ist nicht ersichtlich. Sie rügen, durch den mit dem Vorhaben verbundenen Baustellenverkehr sowie durch den nach der Fertigstellung zu erwartenden Zu-, Abgangs-, Besuchs- und Lieferverkehr werde es zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen. Dies greift nicht durch. § 11 Abs. 1 BauO NRW, nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, gehört nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2022 - 7 B 940/22 -, juris. Dass es nach Fertigstellung des Vorhabens zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen könnte, liegt schon angesichts des Umfangs der vorgesehenen Einfamilienhausbebauung fern. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, es sei nicht hinreichend geklärt, wie im Anschluss an die öffentliche Widmung des Privatwegs der Wendehammer z. B. für Müllfahrzeuge aussehen solle und ob die gegenwärtig bestandsgeschützten Garagen auch im Falle einer Neuerrichtung unmittelbar angrenzend an eine öffentliche Verkehrsanlage noch genehmigungsfähig wären. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und wie die Gestaltung des Wendehammers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller führen könnte. Soweit die Antragsteller infolge einer Umwandlung des bisherigen Privatwegs in eine öffentliche Straße Einschränkungen des Bestandsschutzes ihrer Garage fürchten, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ersichtlich. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, auch wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung verneint werde, seien ihre Interessen jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung höher zu gewichten als das Vollzugsinteresse, mit dem vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da das Verwaltungsgericht aus den obigen Gründen zutreffend davon ausgegangen ist, die Baugenehmigung vom 2.8.2022 verletze die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten, ist für eine solche Interessenabwägung kein Raum. Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.