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Beschluss

18 B 973/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1017.18B973.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der vom Antragsteller, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten zu 2., gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021- 8 C 4.21-, juris, Rn. 14. Die Wahrung von Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes bei Übernahme einer Prozessvertretung und ist von ihm eigenverantwortlich zu überwachen. Das schließt nicht aus, dass die Berechnung, Notierung und Kontrolle der üblichen, in der Praxis häufig vorkommenden Fristen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen wird. Selbst wenn jedoch die Berechnung, Notierung und Überwachung einer in der Praxis häufig vorkommenden Frist zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wird, hat der Rechtsanwalt in jedem Falle den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2015- 10 BN 3.14 -, juris, Rn. 6. Übernimmt der Prozessbevollmächtigte ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um gegebenenfalls sofort reagieren zu können. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 1999- 2 BvR 30/99 -, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 -, juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 2382/20 -, juris, Rn. 8. Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte zu 2. nicht ausreichend nachgekommen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt er lediglich aus: Eine seiner Mitarbeiterinnen, eine seit Mai 2007 für ihn tätige und äußerst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, habe im Wiedervorlagenkalender der Kanzlei die Begründungsfrist eingetragen, nachdem die Gerichtsakte eingegangen sei, jedoch versehentlich nicht für den 12. September 2022, sondern für den 12. Oktober 2022 und die Vorfrist nicht für den 5. September 2022, sondern für den 5. Oktober 2022. Er überwache die Arbeit der Mitarbeiterin in Abständen von ca. 30 Tagen, zuletzt Ende August 2022. In all den Jahren der Zusammenarbeit sei es bisher nicht vorgekommen, dass eine Frist durch die Mitarbeiterin falsch eingetragen worden sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn der Prozessbevollmächtigte zu 2. war aufgrund der erst in der Rechtsmittelinstanz erfolgten Übernahme des Mandats gehalten, unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakte, die der Kanzlei ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin bereits am 2. September 2022 vorlag, selbst zu prüfen, wann die Frist zur Begründung der Beschwerde ablief. Hätte der Prozessbevollmächtigte zu 2. dies pflichtgemäß getan, hätte er ohne weiteres den Beschwerdeeinlegungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 22. August 2022 (eAkte VG Bl. 58) entdeckt, wonach dieser der Beschluss des Verwaltungsgerichts am 12. August 2022 zugestellt worden ist. Dann hätte er rechtzeitig entweder auf die (erstmalige) Notierung der korrekten Frist hinwirken oder die (schon erfolgte) fehlerhafte Fristnotierung seitens des Kanzleipersonals korrigieren können. Der Beschluss ist unanfechtbar.