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Beschluss

8 A 2382/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO i.V.m. §§57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO, 187, 188 BGB laufenden Frist vorgelegt wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist nach §60 Abs.1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht; dieses Verschulden ist den Klägern nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Ein neu übernommener Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, bei Mandatsübernahme unverzüglich die Akten auf laufende Fristen zu überprüfen; die Überwachung der Begründungsfristen obliegt ihm eigenverantwortlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag zur Berufung wegen verspäteter Begründung unzulässig; Kein Wiedereinsetzungsanspruch • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO i.V.m. §§57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO, 187, 188 BGB laufenden Frist vorgelegt wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist nach §60 Abs.1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht; dieses Verschulden ist den Klägern nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Ein neu übernommener Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, bei Mandatsübernahme unverzüglich die Akten auf laufende Fristen zu überprüfen; die Überwachung der Begründungsfristen obliegt ihm eigenverantwortlich. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das erstinstanzliche Urteil wurde ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 28.07.2020 zugestellt, sodass die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag am 28.09.2020 endete. Die Kläger reichten die Begründung erst am 29.09.2020 beim Gericht ein. Zwischenzeitlich hatte ein neuer Prozessbevollmächtigter das Mandat übernommen und Akteneinsicht beantragt; die Akte wurde dem neuen Vertreter übersandt. Die Kläger begehrten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist mit der Begründung, die verspätete Einreichung sei nicht verschuldet. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die fristversäumende Handlung dem neuen Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden kann und ob die Voraussetzungen des §60 Abs.1 VwGO vorliegen. • Fristversäumnis: Die Begründung des Zulassungsantrags wurde einen Tag zu spät eingereicht und damit außerhalb der nach den einschlägigen Vorschriften verbindlichen Frist. • Fristberechnung und Zustellung: Die Fristberechnung erfolgte korrekt nach §§57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO, 187 Abs.1, 188 Abs.2 BGB; das Zustellungsdatum 28.07.2020 macht den 28.09.2020 zur Ablaufdatum. • Keine Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO ist ausgeschlossen, weil die Verspätung auf dem Verschulden der derzeitigen Prozessbevollmächtigten beruht. • Zurechnung des Verschuldens: Nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO ist das Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten den Klägern zuzurechnen; ein Anwalt hat bei Mandatsübernahme die Akten unverzüglich auf laufende Fristen zu prüfen. • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts: Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt von einem neu eintretenden Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Überprüfung und Notierung fristgebundener Vorgänge; die unterlassene Fristberechnung stellt Verschulden dar. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach §162 Abs.3 VwGO erstattungsfähig; Streitwert 15.000 Euro. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird verworfen, weil die Begründung verspätet eingereicht wurde und eine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO nicht gewährt werden kann. Das Versäumnis beruht auf dem Verschulden der derzeitigen Prozessbevollmächtigten, welches den Klägern gemäß §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.