Beschluss
9 E 468/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1014.9E468.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den (erneuten) Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (nach wie vor) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2022 ‑ 9 E 141/22 ‑, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ausgeführt. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das diesem Beschluss nachfolgende Vorbringen der Klägerin, insbesondere in der Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2022, gibt dem Senat keinen Anlass, seine im Beschluss vom 7. April 2022 vorgenommene Bewertung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage zu ändern. Die Klägerin rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals ‑ allerdings erneut ohne eine konkrete gebührenrechtliche Einordnung ‑, dass der Hund B. bereits am 28. Februar 2019 hätte herausgegeben werden müssen. Die Beklagte habe nach der Aufhebung ihrer Verfügungen vom 31. Oktober 2018 (Haltungsuntersagung) und vom 30. November 2018 (Verwertung) kein Recht gehabt, den Hund weiterhin einzubehalten und im Tierheim unterzubringen. Am 28. Februar 2019 habe eine im Sinne des vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg am 22. Februar 2019 geschlossenen Vergleichs geeignete Person, nämlich die Hundetrainerin Frau H. , zur Verfügung gestanden, die zur Aufnahme des Hundes bereit und in der Lage gewesen wäre. Dasselbe gelte letztlich für Frau L. , die ebenfalls Hundetrainerin sei und an die der Hund spätestens im März 2019 hätte herausgegeben werden müssen. Gebührenrechtlich ist dieses Vorbringen wohl als Einwand der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass der Gebührentatbestand des § 3 Abs. 1 der Satzung und Gebührenordnung der Beklagten für ihr Tierheim vom 14. Dezember 2015 (GebO) ab dem 28. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Hundes am 16. Dezember 2019 nicht (mehr) erfüllt gewesen sei, weil keine willentliche Inanspruchnahme des als öffentliche Einrichtung betriebenen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GebS) Tierheims vorgelegen habe, die Unterbringung, Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung ihres Hundes B. durch das Tierheim im genannten Zeitraum mithin gegen ihren Willen erfolgt sei. Dieser Einwand vermag jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu begründen. Zwar setzen Benutzungsgebühren, die nach den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlage erhoben werden, neben einer ‑ hier unstreitig erfolgten ‑ tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage grundsätzlich ein willentliches, auf die Benutzung gerichtetes Verhalten voraus, das erst die durch die Einrichtung oder Anlage vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 ‑ 14 A 451/10 ‑, juris Rn. 36 f., und Beschluss vom 18. Juni 2021 ‑ 14 E 487/21 ‑, juris Rn. 2 f. (jeweils zu Friedhofsgebühren), und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2021 ‑ 9 E 304/21 ‑, juris Rn. 6 (zu Rettungsdienstgebühren). Von einer solchen willentlichen Inanspruchnahme des Tierheims der Beklagten durch die Klägerin im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 16. Dezember 2019 dürfte jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auszugehen sein. Zwar hatte die Beklagte ihre Verfügungen vom 31. Oktober 2018 und vom 30. November 2018 am 22. Februar 2019 aufgehoben (vgl. Ziff. 3 des an diesem Tag von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs). Die weiteren Vereinbarungen in diesem Vergleich, in dem die Beteiligten keine ausdrücklichen Regelungen zur Herausgabe des Hundes getroffen haben, dürften aber so zu verstehen sein, dass sich die Klägerin mit einem weiteren ‑ gebührenpflichtigen ‑ Verbleib von B. im Tierheim einverstanden erklärt hat, bis dessen (anderweitige) Unterbringung im Sinne von Ziff. 1 Satz 2 des Vergleichs sichergestellt ist. Dass eine solche Unterbringung ab dem 28. Februar 2019 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor dem 16. Dezember 2019 gesichert gewesen wäre, ist nach Aktenlage derzeit nicht zu erkennen. Die Klägerin hat im Vergleich vom 22. Februar 2019 (u. a.) zugesichert, B. „in einer Hundepension oder einer ebenso geeigneten Stelle unterzubringen“ (vgl. Ziff. 1 Satz 2 des Vergleichs). Dass sie für B. einen Platz in einer Hundepension gehabt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Nach Aktenlage dürfte aber auch keine andere, ebenso geeignete Stelle vorhanden gewesen sein, bei der B. hätte untergebracht werden können. Was unter einer „geeigneten Stelle“ zu verstehen sein sollte, haben die Beteiligten nicht vereinbart. Wegen der gewählten Formulierung „ebenso geeignet“ liegt es jedoch nahe, darunter eine Einrichtung oder Person zu verstehen, die eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) besitzt, jedenfalls aber die Haltungsvoraussetzungen des § 11 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) erfüllt. Selbst wenn man annimmt, dass letzteres ausreichend ist und die Hundetrainerin Frau H. diese Voraussetzungen im Februar 2019 erfüllt hat, ist nach Aktenlage derzeit nicht erkennbar, dass eine Unterbringung von B. bei Frau H. sicher möglich gewesen wäre. Nach den Angaben der Beklagten, denen die Klägerin bislang nicht substantiiert entgegengetreten ist, hatte Frau H. am 28. Februar 2019 zwar angeboten, B. bei sich zu Hause unterzubringen, dies allerdings lediglich unter dem Vorbehalt, dass dieser sich mit ihren eigenen Hunden verstehe (vgl. Bl. 119 des Verwaltungsvorgangs). Frau H. habe selbst Bedenken hinsichtlich der Unterbringung von B. bei sich zu Hause geäußert (vgl. Bl. 125 des Verwaltungsvorgangs). Offenbar gingen die Überlegungen der Beteiligten deshalb eher dahin, dass B. weiterhin im Tierheim untergebracht bleibt und Frau H. das Hundetraining dort durchführt (vgl. Bl. 119 des Verwaltungsvorgangs). Dass die Hundetrainerin Frau L. vor dem 16. Dezember 2019 bereit gewesen wäre, B. bei sich unterzubringen, ist nach Aktenlage derzeit ebenfalls nicht zu erkennen und wird auch mit der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen. Zwar stand eine mögliche Unterbringung bei Frau L. wohl schon seit März/April 2019 im Raum (vgl. Bl. 110, 112R und 119 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin hatte aber offenbar lediglich ohne Mitteilung näherer Umstände und auch ohne Nachweis, dass diese über eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder jedenfalls über einen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 oder 3 LHundG NRW verfügt, um Genehmigung gebeten, dass der Hund für die Zeit des Trainings bei Frau L. bleiben dürfe. Eine Zusage von Frau L. , B. bei sich unterzubringen, ist den Akten ebensowenig zu entnehmen. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin bislang nur behauptet, Frau L. sei eine geeignete Stelle im Sinne des geschlossenen Vergleichs und auch bereit gewesen, B. bei sich unterzubringen; einen Beleg hierfür, etwa eine Stellungnahme von Frau L. selbst zu ihrer Geeignetheit und Bereitschaft hat die Klägerin bislang nicht vorgelegt. Ferner konnte die Klägerin in einem Telefon mit einem/einer Mitarbeiter/in der Beklagten noch am 10. Dezember 2019 die Frage nicht beantworten, wo B. nach einer etwaigen Abholung aus dem Tierheim untergebracht werden solle (vgl. Telefonvermerk vom 10. Dezember 2019 im nicht paginierten Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 2). Erst am 13. Dezember 2019 hat sie der Beklagten dann telefonisch mitgeteilt, dass eine Unterbringung bei Frau L. geplant sei und diese B. am 16. Dezember 2019 vom Tierheim abhole; trainiert werden solle mit der Hundetrainerin Frau H. (vgl. Aktenvermerk vom 13. Dezember 2019 im nicht paginierten Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 2). War danach eine anderweitige, Ziff. 1 des Vergleichs vom 22. Februar 2019 entsprechende Unterbringung von B. im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 16. Dezember 2019 voraussichtlich nicht gesichert, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe bei einer anderweitigen Unterbringung Kosten angefallen wären, nicht an. Abgesehen davon ist der (erneute) Einwand der Klägerin, bei einer anderweitigen Unterbringung von B. wären Kosten nicht bzw. nur in viel geringerem Umfang angefallen, (weiterhin) nicht nachvollziehbar. Dass die Hundetrainerin Frau H. , die offenbar berufsmäßig mit Hunden arbeitet, B. kostenfrei bei sich untergebracht hätte, weil „[ein] Hund mehr oder weniger bei einer privaten Hundehaltung nicht nennenswert ins Gewicht“ falle, erscheint realitätsfremd. Im Übrigen wären Futter- und etwaige Tierarztkosten auch bei einer Unterbringung bei einer Hundetrainerin angefallen und von der Klägerin, was diese für die Futterkosten auch ausdrücklich einräumt, zu begleichen gewesen. Ob nach dem Vergleich vom 22. Februar 2019 die Klägerin vor Herausgabe des Hundes verpflichtet war, Nachweise über eine Haftpflichtversicherung und über ihre Sachkunde vorzulegen, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung erst im August 2019 vorgelegt worden ist (Versicherungsschein der D. T. AG vom 22. Juli 2019, im Verwaltungsvorgang Beiakte 1, unpaginiert). Der am 1. März 2019 zunächst vorgelegte Nachweis (vgl. Bl. 109 f. des Verwaltungsvorgangs) datiert auf den 19. Juni 2017 und betrifft einen Labrador. Ein ausreichender Sachkundenachweis ist nach Aktenlage erst am 6. Dezember 2019 ausgestellt und der Beklagten übersandt worden (vgl. die entsprechende Bescheinigung des durch die Tierärztekammer Westfalen-Lippe beauftragten Tierarztes vom 6. Dezember 2019 im nicht paginierten Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 2). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.