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Beschluss

14 E 487/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Gebührenpflicht für Friedhofsnutzung richtet sich nach der tatsächlichen und willentlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§4 Abs.2 KAG NRW). • Bei betreuten Volljährigen ist die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit zu prüfen; das Bestehen einer Betreuung veranlasst die Behörde und das Gericht zur Überprüfung. • Fehlt ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB, steht dies der verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit nicht zwingend entgegen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei bestrittenen Gebührenpflichten nach Inanspruchnahme des Friedhofs • Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Gebührenpflicht für Friedhofsnutzung richtet sich nach der tatsächlichen und willentlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§4 Abs.2 KAG NRW). • Bei betreuten Volljährigen ist die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit zu prüfen; das Bestehen einer Betreuung veranlasst die Behörde und das Gericht zur Überprüfung. • Fehlt ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB, steht dies der verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Der Kläger ist Volljähriger und steht unter Betreuung; er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beim Verwaltungsgericht Aachen anhängige Klage gegen eine Gebührenverfügung der Kommune für die Bestattung seiner Mutter. Die Behörde hatte den Gebührenbescheid erlassen und die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Streitgegenstand ist, wer nach Kommunalabgabengesetz zur Zahlung der Friedhofsbenutzungsgebühren verpflichtet ist und ob der Kläger die öffentliche Einrichtung willentlich in Anspruch genommen hat. Der Kläger legte einen von ihm unterschriebenen Bestattungsantrag vor; zugleich besteht eine Bestellungsurkunde des Amtsgerichts, wonach ein Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise bestellt ist. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, woraufhin der Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhob. Das OVG prüfte insbesondere, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten vorlag. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO); das ist gegeben, weil die Klage von der Klärung schwieriger Rechtsfragen und weiterer Tatsachen abhängt. • Für die Gebührenpflicht nach §4 Abs.2 KAG NRW kommt es auf die individuelle Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an; diese erfordert tatsächliches Verhalten und ein Element der Willentlichkeit, das etwa durch einen unterschriebenen Leistungsantrag erfüllt werden kann. • Die Unterschrift des Klägers unter dem Bestattungsantrag ist zu berücksichtigen, zugleich ist zu beachten, dass für den Kläger ein Betreuer bestellt war; deshalb ist die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit zu prüfen. • Der Begriff der Verfahrenshandlung verlangt Willens- und Wissenserklärungen sowie tatsächliche Handlungen; bei betreuten Volljährigen besteht aufgrund der Betreuung ein Anlass für die Behörde und das Gericht, die Handlungsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. • Ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB liegt nicht vor, weshalb dieser Umstand die Handlungsfähigkeit nicht ausschließt; dennoch können die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit nach §104 Nr.2 BGB und die Voraussetzungen für Betreuung nach §1896 BGB inhaltlich überlappen, sodass fehlende Handlungsfähigkeit möglich erscheint. • Für die Beurteilung können die Gründe des Betreuungsbeschlusses und ein eingeholtes Sachverständigengutachten nach §280 FamFG aufschlussreich sein. • Da der Kläger die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ist ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren; Kostenerstattung wurde ausgeschlossen (§166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war begründet. dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 7 K 2343/20 vor dem Verwaltungsgericht Aachen mit Beiordnung des benannten Rechtsanwalts gewährt, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann. Es bleibt Aufgabe des Verwaltungsgerichts, insbesondere die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit des betreuten Volljährigen anhand der Betreuungsentscheidung und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens zu klären, weil die Frage der willentlichen Inanspruchnahme des Friedhofs für die Gebührenpflicht entscheidend ist. Kosten werden nicht erstattet.