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Beschluss

12 A 1122/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0907.12A1122.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von 420,00 Euro und 804,04 Euro nebst Zinsen aufgrund öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; denn seine Zahlungen auf die Kostenbeitragsschuld seien auch nach dem Urteil des OVG NRW vom 16. April 2013 und nach Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2014 nicht rechtsgrundlos. Offen bleiben könne, ob der Rückforderung der 420,00 Euro (Reduzierung des Kostenbeitrags um 60,00 Euro für Juni bis Oktober und Dezember 2008 sowie Januar 2009 in Umsetzung des Urteils des OVG NRW) bereits entgegen stehe, dass die Beklagte dieses Urteil bislang nicht umgesetzt habe und der Bescheid vom 16. Juli 2008 auch insoweit weiterhin einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen könnte, so dass der Kläger zunächst die Vollstreckung betreiben müsse. Denn die Rückzahlungsansprüche seien jedenfalls auf die bis März 2012 noch fällig gewordenen Kostenbeitragsschulden anzurechnen. Dabei könne offen bleiben, ob eine solche Anrechnung auf die bestehende Kostenbeitragsschuld von Gesetzes wegen vorzunehmen sei oder einer Aufrechnungserklärung bedürfe, die im Übrigen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2017 liege. Jedenfalls aber könnte die Beklagte dem Zahlungsanspruch des Klägers ihren eigenen höheren Anspruch nach Treu und Glauben im Wege der "dolo-agit"-Einrede entgegenhalten. Der Kläger habe unstreitig für die Zeit nach März 2011 die Kostenbeitragszahlung eingestellt. Den bis März 2012 aufgelaufenen Rückstand beziffere die Beklagte auf 3.719,89 Euro; bereits bis zur Volljährigkeit am 29. August 2011 sei ein Rückstand von 1.736,69 Euro aufgelaufen, der den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch um über 500,00 Euro übersteige. Entgegen der Auffassung des Klägers werde mit dem Bescheid vom 16. April 2008 auch bis März 2012 ein Kostenbeitrag erhoben. Der Bescheid enthalte keinen festgelegten Endzeitpunkt, sei aber, was sich im Wege der Auslegung ergebe, auf den Zeitraum der Leistungserbringung, der hier im März 2012 geendet habe, begrenzt. Die Unterbrechungen der Leistung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Sohnes des Klägers von der Diakonie N. in die Einrichtung H. und danach in die Evangelische Jugendhilfe H1. im November/Dezember 2009 stelle keine Beendigung dar. Das gelte bei Heranziehung des (weiten) zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs, da es im Rahmen des - mit kurzzeitigen Unterbrechungen der Unterbringung verbundenen - Wechsels der stationären Einrichtungen zu keiner qualitativen Veränderung des Bedarfs gekommen sei. Ein Wechsel der Einrichtung führe aber auch im kostenbeitragsrechtlichen Sinn nicht zur Beendigung der Leistung, da nicht maßgeblich sei, wer vom Jugendamt mit Leistungserbringung betraut werde. Nichts anderes gelte, wenn - wie hier - trotz unveränderten Hilfebedarfs eine Maßnahme abgebrochen werde und zunächst eine neue Einrichtung gesucht bzw. dort ein Platz frei werden müsse. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nicht zum Erfolg führt der Einwand des Klägers, die Beklagte habe entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auch mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 keine (konkludente) Aufrechnungserklärung abgegeben. Das folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf eine Aufrechnung abgestellt hat, sondern den Rückzahlungsanspruch jedenfalls deswegen als unbegründet angesehen hat, weil die Beklagte diesem ihren eigenen höheren Anspruch (offene Kostenbeitragszahlungen) nach Treu und Glauben im Wege der "dolo-agit"-Einrede entgegenhalten könne. Diese weitere, selbständig tragende Erwägung des Veraltungsgerichts greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an, so dass die näheren Voraussetzungen für eine Verrechnung oder Aufrechnung der Klageforderung mit einer eventuellen Gegenforderung der Beklagten hier keiner näheren Klärung bedürfen. Soweit der Kläger sich gegen das Bestehen eines solchen - nach Treu und Glauben der Geltendmachung seines Anspruchs entgegenstehenden - höheren Gegenanspruchs der Beklagten aufgrund offener Kostenbeitragszahlungen wendet, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang die erstinstanzliche Annahme, mit dem Bescheid vom 16. April 2008 sei ein Kostenbeitrag bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im März 21012 erhoben worden. Regelungsgegenstand dieses Bescheides sei vielmehr nur ein Kostenbeitrag bis Ende des Jahres 2008, so dass keine seinem Rückerstattungsbegehren entgegenstehende Kostenschuld aufgelaufen sei. Damit dringt der Kläger nicht durch. Er legt nicht schlüssig dar, dass die Bestimmung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 16. April 2008 in zeitlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist. Nach der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB). Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris Rn. 36 f. m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem Bescheid vom 16. April 2008 werde ein Kostenbeitrag bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahme erhoben, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs enthält der Bescheid nicht. Insbesondere werden darin keine Angaben zum Beendigungszeitpunkt gemacht und wird auch keine sonstige Befristung vorgenommen. In dem Kostenbeitragsbescheid wird vielmehr ausdrücklich angeführt, "zukünftig" sei der Kostenbeitrag in Höhe von "jeweils 635,00 Euro" am 15. der darauf folgenden Monate zu überweisen. Vgl. zur Formulierung "bis auf Weiteres" OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 12 A 2575/09 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N. Außerdem wird im Kostenbeitragsbescheid Bezug genommen auf die ab dem 26. Januar 2008 konkret gewährte Maßnahme in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (Bescheid vom 29. Februar 2008), für die der Kläger zum Kostenbeitrag verpflichtet sei. Die stationäre Hilfe war ebenfalls nicht befristet und der zugrunde liegende Bescheid vom 29. Februar 2008 weist auch sonst keinen Anhalt für eine konkrete zeitliche Begrenzung der Maßnahme auf, so dass auch vor diesem Hintergrund aus Empfängersicht eine Anknüpfung der Kostenbeitragspflicht an die Dauer der unbefristeten Hilfemaßnahme und damit eine Festsetzung des konkreten Kostenbeitrags "bis auf Weiteres" ersichtlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass von einer kürzeren, insbesondere - wie vom Kläger geltend gemacht - nur die Jahre 2008 und allenfalls noch 2009 erfassenden Festsetzung des Kostenbeitrags auszugehen ist, weist der Bescheid nicht auf. Auch für eine jahresweise (auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene) Festsetzung ist nichts ersichtlich, zumal in die Einkommensermittlung neben Nachweisen aus dem Jahr 2007 auch noch solche aus dem Jahr 2008 eingeflossen sind. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren auf die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 31. März 2014 im Klageverfahren - 26 K 1209/14 - verweist, wonach die Kostenbeiträge ab Januar 2009 noch nicht Gegenstand des Leistungbescheids vom 16. April 2008 gewesen seien, ist diese erst mehrere Jahre später erfolgte Erklärung nicht geeignet, die maßgebliche Empfängersicht im Erlasszeitpunkt zu beeinflussen. Schließlich verlangt der Gesetzeszweck - danach, so wendet der Kläger ein, seien die Eltern entsprechend ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen - keine andere Auslegung. Zwar mag dies angesichts der regelmäßig nicht statischen Einkommensverhältnisse von Kostenschuldnern für eine zeitabschnittsweise Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags (etwa nach Kalenderjahren) sprechen. Zwingend ist dies jedoch nicht und gibt deswegen auch für die Auslegung des hier maßgeblichen Bescheids nichts Durchgreifendes im Sinne des Klägers her. Dies gilt auch, weil bei einer Verschlechterung des Monatseinkommens der Kostenbeitragsschuldner jederzeit die Neuberechnung und Abänderung des Kostenbeitrags nach § 48 SGB X beantragen kann. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 22. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die stationäre Jugendhilfemaßnahme - bis zu deren Beendigung nach Vorstehendem mit dem Bescheid vom 16. April 2008 der Kostenbeitrag erhoben wird - habe erst im März 2012 geendet. Es sei vielmehr von einer Beendigung spätestens im November/Dezember 2009 auszugehen, da Ende des Jahres 2009 die Unterbringung in der Diakonie N. beendet worden sei; diese Hilfe habe sich nicht als ausreichend erwiesen. Mit der Unterbringung im Zentrum für Krisenintervention und intensivpädagogische Diagnostik (KDIZ) der Evangelischen Jugendhilfe in H2. / C. ab dem 28. Dezember 2009 habe eine qualitativ geänderte neue Hilfemaßnahme mit grundlegend anderer Ausgestaltung und Zielsetzung vorgelegen, was schon aus dem wesentlich höheren Tagessatz folge. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch. Eine vorzeitige Beendigung der Hilfemaßnahme ist damit nicht aufgezeigt. Allerdings spricht in diesem Zusammenhang Vieles dafür, dass die Frage, ob die Beendigung einer zum Kostenbeitrag verpflichtenden Maßnahme anzunehmen ist, nicht anhand des sog. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zu beantworten ist. Vgl. zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris Rn. 19, 31. Diesem liegt ein hinsichtlich der umfassten Hilfemaßnahmen eher weites Verständnis zugrunde, das der - gegenüber zuständigkeitsrechtlichen Kostenerstattungsstreitigkeiten abweichenden - Interessenlage im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht in jeder Hinsicht Rechnung tragen dürfte. Eine Beendigung der Leistung ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - aber auch bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen jedenfalls regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn lediglich ein Wechsel der (stationären) Einrichtung im Rahmen eines kontinuierlichen Hilfeprozesses nach § 35a oder § 34 SGB VIII stattfindet. Ein Wechsel der Leistungsart, für den es einer erneuten Bewilligung der neuen bzw. anderen Hilfemaßnahme bedürfte, liegt darin gerade nicht. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Leistungsart für eine erneute Belehrungspflicht auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8. Dass hier entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen nicht lediglich ein Wechsel der Einrichtung erfolgt ist, sondern ein Wechsel der Leistungsart, der zugleich die Beendigung der mit Bescheid vom 16. April 2008 bewilligten Leistung zur Folge hätte, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig dargelegt. Auch bei der neuen Unterbringung im Rahmen der KIDZ der Evangelischen Jugendhilfe H2. handelt es sich um eine Unterbringung in einer "Einrichtung über Tag und Nacht" im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 4, 1. Alt. SGB VIII, also eine stationäre Unterbringung. Damit im Einklang steht es, dass der Kläger weder im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einrichtung Ende 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt eine (neue) jugendhilferechtliche Leistung beantragt hat. Soweit dort - aufgrund der intensiveren Betreuung - ein höherer Tagessatz angefallen ist, führt dies für sich gesehen nicht zur Einstufung als (qualitativ) neue Leistungsart. Dass mit dem Wechsel in die stationäre Unterbringung bei der Evangelischen Jugendhilfe H2. zugleich auch eine Umstellung der Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) zu einer Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) erfolgt ist, ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zutreffend. Denn der Bescheid, mit dem die stationäre Unterbringung unter dem 29. Februar 2008 bewilligt wurde, sieht ausdrücklich vor, dass die Hilfe "in Form von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII" gewährt wird. Soweit in diesem Bescheid (und ebenfalls in dem Bescheid vom 16. April 2008) auch von "Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII" die Rede ist, dürfte dies lediglich darauf beruhen, dass der Beklagte die Eingliederungshilfe als Unterfall der Hilfe zur Erziehung angesehen hat, möglicherweise weil bis zum 1. SGB-VIII-Änderungs-gesetz die Eingliederungshilfe nicht eigenständig geregelt war, sondern an die Hilfe zur Erziehung gekoppelt war. Vgl. dazu von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 35a (Stand 1. August 2022) Rn. 1. Diese ungenaue Bezeichnung ändert indessen nichts daran, dass die stationäre Unterbringung, wie die Formulierungen des Bescheids im Übrigen zeigen, von Anfang an Leistungen bzw. die stationäre Unterbringung in Form von Eingliederungshilfe gewährt wurden. Eine erhebliche Unterbrechung der Leistung, die eine Beendigung der alten und die Neuaufnahme der selbständigen, weiteren Leistung bedeuten könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit der Kläger anführt, es sei im Hilfeplangespräch vom 4. November 2009 eine Rückkehr seines Sohnes in die Familie signalisiert worden und später sei dann seitens der Einrichtung H. die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie für geeignet gehalten worden, lässt sich dem für eine Beendigung nichts entnehmen, zumal letztlich weder eine Rückkehr in die Familie noch eine Unterbringung in der geschlossen Psychiatrie erfolgt ist. Schließlich kann das Schreiben der wirtschaftlichen Jugendhilfe vom 5. November 2009 nicht als Beleg für die Beendigung der Hilfeleistung im November 2009 herangezogen werden. Darin ist zwar formuliert "die Jugendhilfe endet mit Ablauf des 5. November 2009". Es handelt sich aber um eine (interne) Mitteilung der Kostenabteilung, die sich auf die Beendigung der Unterbringung in der konkreten Einrichtung der Diakonie N. bezieht und offenbar (nur) sicherstellen sollte, dass seitens der Beklagten keine weiteren Zahlungen mehr an diese Einrichtung erfolgten. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall, da der Kläger - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, die Richtigkeit des Urteils in Zweifel ziehende Gründe benennt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.