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Beschluss

12 E 497/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0727.12E497.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Mutter des Klägers, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für den am 2010 geborenen Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ab September 2019 voraussichtlich nicht gewährt werden kann, weil die Mutter des Klägers ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des leiblichen Vaters des Kindes verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Die Pflicht zur Mitwirkung werde durch unglaubhafte Angaben nicht erfüllt, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt sei. Daneben erfordere die Mitwirkungspflicht der Mutter auch, dass sie unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters einleite, woran es hier fehle. Die widersprüchlichen und gesteigerten Angaben der Mutter hierzu seien unglaubhaft. Dass der Kläger in der Vergangenheit Leistungen nach dem UVG bezogen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung, da die Voraussetzungen für die Bewilligung stets von Amts wegen neu zu prüfen seien. Dieser näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Seine Einwände verhalten sich nicht zu den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bereits die unglaubhaften Angaben in den Voranträgen stellten Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerde lässt insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den in den Bescheiden und durch Bezugnahme darauf auch der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Widersprüchen vermissen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Mutter des Klägers aufgrund ihrer persönlichen Situation nach Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. nach der Geburt Nachforschungen nach dem Kindesvater zumutbar gewesen sind, dürfte es auch deshalb nicht ankommen, weil die Mutter selbst angibt, sich darum gekümmert zu haben, den Vater ausfindig zu machen. Auch diese Angaben hat das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und deshalb im summarischen Verfahren als unglaubhaft eingestuft. Dagegen bringt die Beschwerde nichts Substantielles vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.