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Beschluss

7 A 924/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.7A924.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch den angegriffenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 9.10.2020 im Verfahren 2 L 1586/20 im Wesentlichen ausgeführt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 12.12.2019 für die Errichtung eines Zweifamilienhauses verletze den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 3 VwGO). a) Der Kläger rügt umfangreich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer Verschattung seiner Photovoltaikanlage, er macht im Wesentlichen geltend, seine Anlage sei nach Südwesten ausgerichtet und werde durch das Haus der Beigeladenen verschattet; ab der Mittagszeit sei ein Drittel, ab der Nachmittagszeit seien zwei Drittel der Anlage verschattet, dies führe zu einem Ausfall von 75 bis 80 %, die Anlage sei in Reihe geschaltet, ein beschattetes Modul erzeuge nicht nur keine Energie mehr, es leite auch den Strom aus den nicht beschatteten Modulen nicht mehr weiter; er habe die Anlage zur Vermeidung von Brandschutzlasten inzwischen ausschalten müssen. Diese Rüge erschüttert das Ergebnis der ersten Instanz nicht durchgreifend. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich aus dem geltend gemachten Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass trotz der unstreitigen Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren Verschattung der Photovoltaikanlage des Klägers ausgegangen werden müsste. Die in zeitlicher Hinsicht behauptete teilweise Verschattung der Anlage führt nach den im Senatsbeschluss vom 17.12.2020- 7 B 1616/20 - aufgezeigten Maßstäben noch nicht zur Unzumutbarkeit vorhabenbedingter Beeinträchtigungen. Soweit sich darüber hinaus gehende Beeinträchtigungen aus der angegebenen Bauart der - mit in Reihe geschalteten Modulen bestückten - Anlage des Klägers ergeben sollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Kläger konnte sich bei der Errichtung der Anlage im Jahr 2011 nicht darauf verlassen, dass die seinerzeit - im Hinblick auf die fehlende Bebauung des westlichen Nachbargrundstücks - bestehende Lagegunst fortbestehen würde. Er musste vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls damit rechnen, dass das westlich - innerhalb der Innenbereichssatzung Kalkofen der Gemeinde M. - gelegene Nachbargrundstück nicht unbebaut bleiben, sondern im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelungen genutzt und sein Grundstück und seine nach Südwesten ausgerichtete Photovoltaikanlage dementsprechend (teilweise) verschattet wird. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass der erhebliche Ertragsausfall, den der Kläger durch die Konfiguration seiner Anlage mit Reihenschaltung der Module begründet, nicht z. B. durch eine - ggf. kostenaufwändigere - Parallelschaltung hätte vermieden werden können. b) Der Kläger rügt ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe keine Ortsbesichtigung durchgeführt und eine erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verschattung der Photovoltaikanlage unterlassen. Eine Aufklärungsrüge setzt auch die Darlegung voraus, welche Tatsachenfeststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2018 - 4 B 15.17 -, BRS 86 Nr. 95 = juris sowie Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich bei einer Ortsbesichtigung Tatsachenfeststellungen ergeben hätten, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, resultieren indes weder aus dem in Bezug genommenen Vorbringen zu den Höhenverhältnissen des Hauses des Klägers bzw. der Beigeladenen oder dem Einfügen des Hauses nach dem Maß der baulichen Nutzung noch aus dem neuen Vortrag zu einem "Komplettausfall" der Photovoltaikanlage des Klägers. Ebenso wenig ist für die Einholung eines Gutachtens zu der vorhabenbedingten Verschattung der Anlage des Klägers bzw. deren Auswirkungen auf die Rentabilität der Anlage ein - nach den aufgezeigten Maßstäben - günstiges Beweisergebnis aufgezeigt. c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich ferner nicht aus dem Vorbringen zu den durch das Vorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers oder Beeinträchtigungen der Belichtung des Wohnzimmers im Erdgeschoss und des Gartens; ebenso wenig ist eine erdrückende Wirkung des Gebäudes der Beigeladenen anzunehmen. Dies ergibt sich aus den auch durch das erneute Vorbringen nicht erschütterten Gründen des im Beschwerdeverfahren- 7 B 1616/20 - bestätigten Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9.10.2020 - 2 L 1586/20 -. Auf die vom Kläger bemängelte Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Bedeutung des § 13a BauGB für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme kommt es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall für die Beurteilung nicht entscheidend an. 2. Ebenso wenig führt das Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Fehlen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3. Des Weiteren führt das Vorbringen nicht zu der vom Kläger gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich: "Ist das Interesse betroffener Grundstückseigentümer, eine Nachverdichtung im nicht beplanten Innenbereich zu verhindern, durch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers im § 13 a BauGB weniger schutzwürdig geworden? Erhebt der Bundesgesetzgeber die Nachverdichtung ausdrücklich zum Ziel der Bauleitplanung, hat dies zur Folge, dass sich infolge dieser gesetzgeberischen Leitentscheidung für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke das Maß der Zumutbarkeit von Bauvorhaben auf Nachbargrundstücke erhöht?" Für diese Fragen ist aus den vorstehenden Gründen schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie entscheidungserheblich sind. 4. Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den behaupteten Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, weil er davon ausgeht, das Verwaltungsgericht hätte eine Ortsbesichtigung bzw. Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten durchführen müssen. Auf eine solche Verletzung kann er sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber schon deshalb nicht berufen, weil er nicht hinreichend auf eine solche Sachaufklärung hingewirkt hat. Dazu hätte es eines Antrags auf mündliche Verhandlung und entsprechender Beweisanträge bedurft, ein solches Vorgehen war dem bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger zumutbar. Vgl. zu den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden BVerwG, Beschluss vom 2.8.2018 - 4 B 15.17 -, BRS 86 Nr. 95 = juris und OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 - 4 A 618/14 -, juris, m. w. N. Dass sich die gewünschte Sachaufklärung ohne ein solches Vorgehen des Klägers dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon ist aus den vorstehenden Gründen zu 1. b) auch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem behaupteten Aufklärungsmangel beruhen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von diesen selbst getragen und nicht dem Kläger auferlegt werden; denn sie haben auch im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.