Beschluss
7 B 1616/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen angeblicher erdrückender Wirkung sind die allgemeinen Maßstäbe des OVG NRW zugrunde zu legen; das bloße Überschreiten gefühlter Beeinträchtigungen genügt nicht.
• Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht regelmäßig dagegen, dass eine teilweisen Verschattung einer Photovoltaikanlage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist.
• In summarischer Prüfung begründet die behauptete erdrückende Wirkung bei den vorliegenden Höhen- und Kubaturangaben keinen Erfolg der Anträge; eingereichte Lichtbilder erschüttern die Würdigung nicht.
• Bei baunachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Frage des Einfügens nach § 34 BauGB im summarischen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich für die aufschiebende Wirkung.
• Kostenentscheidung: Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei behaupteter erdrückender Wirkung und Verschattung • Zur Annahme eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen angeblicher erdrückender Wirkung sind die allgemeinen Maßstäbe des OVG NRW zugrunde zu legen; das bloße Überschreiten gefühlter Beeinträchtigungen genügt nicht. • Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht regelmäßig dagegen, dass eine teilweisen Verschattung einer Photovoltaikanlage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist. • In summarischer Prüfung begründet die behauptete erdrückende Wirkung bei den vorliegenden Höhen- und Kubaturangaben keinen Erfolg der Anträge; eingereichte Lichtbilder erschüttern die Würdigung nicht. • Bei baunachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Frage des Einfügens nach § 34 BauGB im summarischen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich für die aufschiebende Wirkung. • Kostenentscheidung: Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage und Carport auf dem Nachbargrundstück. Er rügt, das Vorhaben führe trotz eingehaltener Abstandsflächen zu einer erdrückenden Wirkung aufgrund hoher First- und Traufhöhen sowie großer Kubatur und beschwert sich über Verschattung seiner Photovoltaikanlage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass voraussichtlich keine Verletzung der subjektiven Rechte aus Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht vorliege und die Abstandsflächen eingehalten seien. Der Antragsteller legte Lichtbilder vor, die eine 7 m hohe senkrechte Wand und einen Einmauerungseffekt zeigen sollen. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Zumutbarkeit der Verschattung und das Rücksichtnahmegebot im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung und kam zu Gunsten der Baugenehmigung. • Summarische Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die allgemeinen Maßstäbe des OVG NRW für die Annahme einer erdrückenden Wirkung herangezogen und die vorgelegten konkreten Umstände überprüft. • Abstandsflächen: Da die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind, spricht dies grundsätzlich gegen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot; diese Abstandsflächen dienen der Sicherstellung von Belüftung und Besonnung. • Erdrückende Wirkung: Die vom Antragsteller angegebenen Maße (Firsthöhe 10,59 m, Traufhöhe 8,49 m, Kubatur 926 cbm) und die vorgelegten Lichtbilder erschüttern die erstinstanzliche Würdigung nicht; eine erdrückende Wirkung wurde daher nicht hinreichend dargetan. • Verschattung Photovoltaikanlage: Für die Zumutbarkeit einer teilweisen Verschattung gibt es keinen starren Maßstab; in Anbetracht der eingehaltenen Abstandsflächen ist eine teilweise Verschattung regelmäßig hinzunehmen, weshalb die geltend gemachte unzumutbare Verschattung nicht nachgewiesen ist. • Einfügen nach § 34 BauGB: In diesem baunachbarrechtlichen Eilverfahren bleibt die Frage des Einfügens im Sinne des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich unbeachtlich für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die erteilte Baugenehmigung verneint, da weder eine erdrückende Wirkung noch eine unzumutbare Verschattung der Photovoltaikanlage hinreichend dargetan wurden und die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Die vorgelegten Lichtbilder und Maße reichen in der summarischen Prüfung nicht aus, die erstinstanzliche Würdigung zu erschüttern. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind von diesen selbst zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.