Beschluss
10 B 566/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.10B566.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.375 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.375 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2020 hinsichtlich der Nummern 1 bis 6 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nummern 8 bis 10 anzuordnen, abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung bei summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2021 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, weil die dagegen erhobene Klage verfristet sei. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2020 dürfte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich rechtmäßig sein. Sie ist nicht, wie die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren unter I.1. ihrer Begründung geltend macht, unbestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der Regelungsgehalt kann sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben, insbesondere aus seiner Begründung, sowie aus den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 A 244/19 –, juris, Rn. 54. Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung insgesamt die gewerbliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks untersagt hat, wie auch die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung nochmals ausgeführt hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor der Ordnungsverfügung sowie seiner Begründung. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Begründung, in der von einem „seinerzeit“ vorhandenen Rohproduktenhandel und einer Nutzungsänderung in einen Gewerbebetrieb für Garten- und Landschaftsbau die Rede ist, macht insoweit deutlich, dass die Antragsgegnerin die ausgeübte gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück als Garten- und Landschaftsbau einordnet. Dadurch erklärt sich auch, dass in der Ordnungsverfügung oberhalb der Betreffzeile von dem Führen eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau ohne bauaufsichtliche Genehmigung die Rede ist. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin anknüpfend an ihren Vortrag zur Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung unter I.2. ihrer Beschwerdebegründung auch Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend. Abgesehen davon, dass ihre Einwände zur Unbestimmtheit aus den oben dargelegten Erwägungen unzutreffend sind, kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen inhaltlichen Fragen an. Dies gilt auch für den Einwand, von dem Vorhaben der Antragstellerin gehe mangels Wahrnehmbarkeit für Dritte keine Vorbildwirkung aus. Die pauschale Kritik unter I.3. der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der „sofortigen Untersagung“ allein mit der formellen Illegalität der gewerblichen Nutzung begründet, ist schon deshalb unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht die materielle Illegalität der untersagten Nutzungen festgestellt und insbesondere auf Seite 14 des Beschlussabdrucks ausgeführt hat, dass der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung angemessen sei, weil das öffentliche Interesse am Schutz des Außenbereichs und der Beendigung baurechtswidriger Zustände das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiege. Soweit sich die Antragstellerin unter I.4. der Beschwerdebegründung auf eine Duldung der Nutzung des Grundstücks für einen Rohproduktenhandel beruft, setzt sie sich mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine solche sich dem lediglich internen Vermerk vom 10. Mai 1988, der Bauaufsichtsbehörde sei der Handel seit 1956 bekannt und einzuleitende Maßnahme seien nicht erforderlich, nichts für eine Duldung entnehmen lasse, nicht auseinander. Die weitere Annahme der Antragstellerin, ihr Grundstück liege im Innenbereich, ist nach dem vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterial offensichtlich unzutreffend. Auch soweit sie die Anordnungen unter den Nummern 2 bis 6 der Ordnungsverfügung für unverhältnismäßig hält, weil die Antragsgegnerin jegliche Nutzung der baulichen Anlagen untersagt habe, obwohl sie lediglich von der formellen Baurechtswidrigkeit dieser Anlagen ausgegangen sei, geht ihre Kritik an der Sach- und Rechtslage vorbei. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin auch auf die materielle Illegalität der baulichen Anlagen abgestellt. Schließlich ist auch die pauschale Kritik an der Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder unbegründet. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der Zwangsgelder mit Blick auf die mit der Nutzung des Grundstücks und der baulichen Anlagen verbundenen betrieblichen Vorteile und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügung vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldfestsetzsetzungsbescheid vom 23. Juli 2021 kann offen bleiben, ob ihre Klage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, verfristet ist. Jedenfalls sind keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung begründen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).