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Beschluss

12 A 352/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0705.12A352.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keinen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 4.500,00 Euro gemäß § 36a SGB VIII analog habe. Die Betreuung in der Kita "X. " der K. GmbH sei bereits keine selbst beschaffte Hilfe, da Kita zwar in privater Trägerschaft sei, aber durch die Jugendhilfe öffentlich gefördert werde. Die dort erbrachte frühkindliche Förderung sei eine öffentliche Hilfeleistung des Beklagten als öffentlicher Jugendhilfeträger; dieser finanziere die Betreuung der wohnsitzfremden Klägerin im Wege des interkommunalen Ausgleichs. Selbst wenn die Betreuung als selbst beschaffte Hilfe angesehen werden könne, fehle es an einer Bedarfsanzeige gemäß § 3b KiBiz NRW a. F. an den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, da die Eltern der Klägerin sich nur an die Gemeinde Wachtberg gewandt hätten. Für eine den Ersatzanspruch begründende Hilfeanzeige reiche dies nicht. Selbst wenn sich der Beklagte die Kenntnis der Gemeinde X1. zurechnen lassen müsse, hätten die Eltern die Gemeinde vor Abschluss des Betreuungsvertrags mit der K. GmbH am 12. Februar 2016 jedenfalls nochmals vom Hilfebedarf in Kenntnis setzen müssen. Die Gemeinde habe den Eltern mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 für Februar/März 2016 frei werdende Plätze bei Tagespflegepersonen in Aussicht gestellt und zu Jahresbeginn auch die Tagespflegeperson L. benannt. Vor der endgültigen Mitteilung durch die Gemeinde, dass auch kein Betreuungsplatz in der Tagespflege zur Verfügung stehe, sei die weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch, dass die Bedarfsdeckung keinen Aufschub geduldet habe, nicht gegeben gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Betreuungsvertrag zwingend vor der Entscheidung über die Vergabe der Tagespflegeplätze hätte geschlossen werden müssen. Dass die Eltern auf eine frühere Entscheidung angewiesen gewesen seien - etwa weil andernfalls der Platz in der Einrichtung "X. " nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte - hätten sie dem Jugendamt oder jedenfalls der Gemeinde anzeigen müssen. Schließlich stehe dem Zahlungsanspruch der in § 36a Abs. 3 Nr. 3 lit. a), b) SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang des Primärrechtsschutzes entgegen. Die Eltern der Klägerin hätten den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Umfang von 35 Wochenstunden nicht (gerichtlich) weiter verfolgt. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet ein, es halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf stütze, dass ihre Eltern den Beklagten oder auch die Gemeinde X1. vor Abschluss des Betreuungsvertrags mit der K. GmbH von ihrem Hilfebedarf (nochmals) hätten in Kenntnis setzen müssen. Damit dringt sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, dass aufgrund der Bedarfsanzeige in Form des Antrags vom 28. Oktober 2015 (Aufnahme in die kommunale Kindertagesstätte Familienzentrum "E. M. ") die von der Klägerin vorgenommene Selbstbeschaffung nicht zulässig war. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass mit Blick auf die Regelung des § 3b Abs. 1 Satz 2 KiBiz a. F. die Anzeige über den Betreuungsbedarf nicht zwingend (unmittelbar) gegenüber dem Beklagten erfolgen musste, sondern eine Bedarfsmeldung auch über eine Kindertageseinrichtung - wie hier über das Familienzentrum "E. M. " - grundsätzlich ausreichend sein kann. Gleichwohl fehlt es an dem für eine Kostenübernahme erforderlichen rechtzeitigen Inkenntnissetzen des Jugendhilfeträgers über den Hilfebedarf bzw. an der rechtzeitigen Bedarfsanmeldung im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII i V. m. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. vor der Selbstbeschaffung. Die Anmeldung bei der Kindertagesstätte unter dem 28. Oktober 2015 bietet insoweit keine ausreichende Grundlage für die konkret vorgenommene Selbstbeschaffung mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden, für die nunmehr die Erstattung der entstandenen Mehrkosten geltend gemacht wird. Das SGB VIII weist dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Funktion eines Leistungsträgers zu, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat. Der Vorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" zu sein. Deshalb hat der Jugendhilfeträger für diese Kosten nur dann aufzukommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 19; vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 70. Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung des begehrten Betreuungsplatzes, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie zu der seiner Verantwortung unterliegenden Bedarfsplanung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) in der Lage ist. Das rechtzeitige Inkenntnissetzen ist auch Voraussetzung für den hier geltend gemachten Sekundäranspruch auf Kostenerstattung dem der (Primär-)Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes zugrunde liegt (§ 24 SGB VIII). Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 72 f. m. w. N. Wann ein rechtzeitiges Inkenntnissetzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hinsichtlich des Betreuungsbedarfs anzunehmen ist, richtet sich nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII; darin ist zugleich geregelt, dass der Primäranspruch auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erst nach Ablauf der Anzeigefrist von sechs Monaten fällig ist. Erst dann kann sich der Betreuungsanspruch - abgesehen vom erforderlichen Eintritt der Altersgrenze der Vollendung des ersten Lebensjahres - zu dem hier geltend gemachten Sekundäranspruch auf Kostenerstattung wandeln. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 - juris Rn. 76 ff. m. w. N. Die Klägerin hat hier zwar den Antrag bereits am 28. Oktober 2015 und damit über sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn zum August 2016 (so ausdrücklich im Aufnahmeantrag) gestellt und damit die Anzeigefrist insoweit zunächst eingehalten. Mit Blick auf den hier geltend gemachten Sekundäranspruch ist jedoch angesichts der oben dargestellten Grundsätze entscheidend, ob bzw. dass die Selbstbeschaffung bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ab dem Inkenntnissetzen erfolgt ist. Das war hier mit dem bereits unter dem 12. Februar 2016 geschlossenen Betreuungsvertrag mit der K. GmbH über eine Aufnahme in die Tageseinrichtung zum 1. August 2016 der Fall. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist abzustellen, weil dieser die Zahlungspflicht der Eltern zum Beginn der Laufzeit festschreibt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021- 12 A 4092/19 -, juris Rn. 21, zum Vertragsabschluss vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist nach Inkenntnissetzen. Eine rechtmäßige Selbstbeschaffung war zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - abgesehen von Dringlichkeitsfällen - noch nicht möglich. Einer zulässigen Selbstbeschaffung dürfte hier außerdem entgegenstehen, dass die Selbstbeschaffung (Vertragsschluss und vereinbarter Betreuungsbeginn) bzw. auch der Beginn des angezeigten Betreuungsbedarfs (erheblich) vor der Vollendung des ersten Lebensjahres der Klägerin am 2. November 2016 und damit vor Entstehung des materiellen Anspruchs lagen. Der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung steht nicht entgegen, dass die Gemeinde X1. der Klägerin bzw. ihren Eltern bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, nämlich unter dem 21. April 2016 mitgeteilt hatte, dass für das Kindergartenjahr 2016/2017 kein Kita-Platz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt werden könne. Ungeachtet dessen, dass der Vertragsabschluss unter dem 12. Februar 2016 ohnehin bereits vor der ablehnenden Mitteilung erfolgte, war hier insbesondere noch offen, ob der Klägerin ein Platz in der Kindertagespflege angeboten werden konnte. Die Gemeinde X1. hatte die Klägerin bzw. ihre Eltern in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über frei werdende Betreuungsplätze bei Kindertagespflegepersonen erst entschieden werde, wenn im Februar/März 2016 die Kindertagesstättenplätze vergeben worden seien. Denn erst dann hätten die Tagespflegepersonen Gewissheit, welche Kinder zum Sommer 2016 in eine Kindertageseinrichtung wechseln würden. Gleichwohl haben die Eltern der Klägerin bereits unter dem 12. Februar 2016 den Betreuungsvertrag mit der K. GmbH geschlossen. Nachdem der Betreuungsvertrag abgeschlossen war, hat - was auch die Klägerin so vorträgt - Frau L1. (von der Gemeinde X1. ) Kontakt bezüglich eines Angebots für eine Tagespflege aufgenommen. Dies ist auch innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgt. Darauf, ob innerhalb der noch offenen Sechsmonatsfrist tatsächlich ein entsprechendes Kindertagespflegeangebot gemacht worden ist, kommt es allerdings in den Fällen nicht mehr an, in denen die Eltern zuvor im Wege der Selbstbeschaffung tätig geworden sind und der Bedarf daher gedeckt war. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 28. Anders als die Klägerin meint, trifft eine Bedarfsdeckung im Wege der Kindertagespflege auch unter Berücksichtigung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, § 3a KiBiz NRW a. F. geregelten Wunsch- und Wahlrechts auf keine durchgreifenden Bedenken. Zum einen haben die Eltern der Klägerin selbst einen Vermittlungsbogen für einen Kindertagespflegeplatz eingereicht und sich damit jedenfalls alternativ auch für diese Betreuungsform entschieden. Zum anderen findet das Wunsch- und Wahlrecht jedenfalls dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Denn nach der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die beiden Betreuungsformen werden also (für unter dreijährige Kinder) schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als gleich geeignet, mithin gleichwertig eingestuft. Sie stehen danach in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. Der zuständige Träger der Jugendhilfe kann daher seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen. Das Wunsch- und Wahlrecht verlangt nichts anderes, auch wenn es das zuständige Jugendamt grundsätzlich verpflichtet, den Leistungsberechtigten die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Denn es findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Stehen nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteile vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 41 ff., und vom 5. September 2018 - 12 A 840/17 -, juris Rn. 92. Die von der Klägerin betonte Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung, wonach die selbst beschaffte Hilfe keinen Aufschub geduldet habe, weil die K. GmbH für die Zurverfügungstellung des Betreuungsplatzes an die Klägerin eine Unterzeichnung des Vertrags spätestens bis zum 15. Februar 2016 verlangt hätte, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Selbstbeschaffung. Zwar kommt nach § 3b Abs. 2 KiBiz a. F. in Ausnahmefällen auch eine Abweichung von der Frist aus § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. in Betracht. Nach dessen Satz 1 haben Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen allerdings gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Offen bleiben kann, ob diese Regelung überhaupt Anwendung finden kann, wenn nicht der Bedarf als solcher kurzfristig entsteht, sondern - wie hier - lediglich kurzfristig eine "Zwangslage" deswegen eintritt, weil ein privater Träger für die Freihaltung bzw. Gewährung eines Betreuungsplatzes den zeitnahen Abschluss eines Betreuungsvertrags verlangt. Denn im Falle der Selbstbeschaffung zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ist jedenfalls eine unverzügliche Anzeige erforderlich (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KiBiz a. F.). Nur auf diese Weise kann der Jugendhilfeträger entsprechend reagieren und ggf. kurzfristig - die Jugendämter sollen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 KiBiz a. F. im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist einen Betreuungsplatz benötigen - einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 107 ff. m. w. N. Eine solche Anzeige ist hier seitens der Klägerin bzw. ihrer Eltern nicht, auch nicht sinngemäß, erfolgt. Aus dieser Rechts- und Interessenlage folgt weiter, dass auch sonst (unabhängig von einem Ausnahmefall im Sinne des § 3b Abs. 2 KiBiz a. F.) nur dann eine rechtmäßige, zur Kostenerstattung führende Selbstbeschaffung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in Betracht kommen kann, wenn der Jugendhilfeträger über die nunmehr beabsichtigte Selbstbeschaffung in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen wie hier hinsichtlich einer Betreuung in der Kindertagespflege noch keine endgültige Absage erfolgt war. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beklagte bzw. die Gemeinde X1. hätten "nochmals" in Kenntnis gesetzt werden müssen, bevor die Eltern mit der K. GmbH den Betreuungsvertrag abgeschlossen hätten. Der Umstand, dass sich die Eltern in den Vorjahren bereits für die Schwester der Klägerin mehrfach erfolglos um einen Kindertagesstättenplatz bemüht hatten, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass dies keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Situation im Antragsjahr zulässt, sagt es nichts über die Aussichten hinsichtlich der Vermittlung einer Kindertagespflegeperson aus. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen fehlt es hier aber auch deswegen an der notwendigen Bedarfsanzeige für die von der Klägerin bzw. ihren Eltern vorgenommene Selbstbeschaffung, weil die selbstbeschaffte Leistung nicht dem angezeigten Bedarf entsprach bzw. nicht bedarfsdeckend war. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Erstattung des Mehraufwandes für einen Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden (gegenüber 35 Wochenstunden) geltend. Einen Betreuungsbedarf im Umfang von 45 Wochenstunden hat die Klägerin indessen zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Ihr Antrag vom 28. Oktober 2015 war ausdrücklich auf eine Betreuung im Umfang von lediglich 35 Wochenstunden gerichtet. Der von der Klägerin selbst beschaffte Betreuungsplatz in der Kita "X. " umfasst dagegen 45 Wochenstunden. Die Zulässigkeit der Selbstbeschaffung und damit der Anspruch auf Erstattung der Kosten richtet sich aber, wie sich aus § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz ergibt, nach demjenigen Bedarf, über den der Jugendhilfeträger in Kenntnis gesetzt worden ist. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz verlangt insbesondere auch die Angabe des gewünschten Betreuungsumfangs. Soweit die Klägerin tatsächlich möglicherweise lediglich Betreuung im Umfang von 35 Wochenstunden in Anspruch genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Dies verdeutlicht vielmehr die nicht bedarfsgerechte Selbstbeschaffung. Soweit ein geänderter Bedarf eingetreten sein sollte, hätte es einer neuen Anzeige bedurft. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 111 m. w. N., und Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 21 f. zum Erfordernis einer (nochmaligen) Mitteilung vor Selbstbeschaffung. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie möglicherweise hier - der Bedarf unverändert geblieben ist, aber eine über den Bedarf hinausgehende Betreuungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden soll. Ob eine solche über den Bedarf hinausgehende Selbstbeschaffung hinsichtlich der dadurch entstandenen Mehrkosten überhaupt einer Kostenerstattung zugänglich sein kann, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Fehlt es danach aus dargestellten Gründen bereits an einer zulässigen Selbstbeschaffung, bedürfen die weiteren Einwände der Klägerin im Zulassungsverfahren keiner näheren Überprüfung. Insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, ob eine selbst beschaffte Hilfe im Sinne des § 36a SGB VIII schon deswegen zu verneinen ist, weil die Kindertagesstätte K. GmbH durch die öffentliche Jugendhilfe gefördert wird und der Beklage als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Betreuung von wohnsitzfremden Kindern - wie der Klägerin - im Wege des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 21d KiBiz NRW a. F. finanziert. Ebenso muss nicht abschließend entschieden werden, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Grundsatz des Primärrechtsschutzes entgegensteht. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, die (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils in Zweifel ziehende Gründe. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob eine Finanzierung von Einrichtungen aufgrund interkommunalen Ausgleichs grundsätzlich einem Erstattungsanspruch gem. § 36a Abs. 3 SGB VIII entgegensteht", und "ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine vorherige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz geboten ist", sind nicht entscheidungserheblich. Darauf kommt es - wie oben unter 1. dargestellt - nicht an, da die Selbstbeschaffung bereits aus anderen Gründen nicht rechtmäßig war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.